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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Errichtung der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung als nachgeordnete Einrichtung


vom 14. Dezember 2006
(ABl./07, [Nr. 03], S.135)

Außer Kraft getreten am 10. März 2010 durch Erlass des MBJS vom 26. Januar 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 02], S.14)

1. Im Geschäftsbereich des für politische Bildung zuständigen Ministeriums wird auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 5. Dezember 2006 die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung (Bezeichnung) als Einrichtung des Landes gemäß § 13 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

2. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat ihren Sitz in Potsdam.

3. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung hat die Aufgaben

  • die politische Bildung und die politische Kultur im Land Brandenburg mit dem Ziel zu fördern, die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Bereitschaft zur Wahrnehmung demokratischer Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu unterstützen;
  • die Herausbildung eines aktiven Demokratiebewusstseins und das Engagement für die europäische Idee, für die Bewältigung globaler Probleme, für die Bewahrung der natürlichen Umwelt und für die Sicherung des Friedens zu stärken;
  • Maßnahmen der politischen Bildung von Trägern der politischen Bildungsarbeit im Land Brandenburg nach der geltenden Richtlinie zu fördern.

4. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung wird durch ein Kuratorium unterstützt. Es achtet auf die Überparteilichkeit der Arbeit und berät die Landeszentrale bei der Planung und Durchführung der Aufgaben.

Mitglieder des Kuratoriums sind drei Abgeordnete des Landtags, je ein Vertreter des kommunalen Bereichs und der Wissenschaft sowie der Ministerpräsident oder eine von ihm benannte Vertretung, der für politische Bildung zuständige Staatssekretär oder eine von ihm benannte Vertretung. Die Abgeordneten werden vom Landtag gewählt. Die Vertretung der Kommunen und der Wissenschaft werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände beziehungsweise der Hochschulrektorenkonferenz vom für politische Bildung zuständigen Minister berufen. Die Leitung der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung berichtet dem Kuratorium über die laufende Arbeit und die geplanten Vorhaben. Sie ist verpflichtet, jederzeit Auskünfte zu der Arbeit der Landeszentrale für politische Bildung zu geben.

5. Die Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für politische Bildung zuständigen Ministeriums. Der Leitung wird ein direktes Vortragsrecht beim Staatssekretär eingeräumt.

6. Die administrative Unterstützung erfolgt durch die Zentralabteilung des für politische Bildung zuständigen Ministeriums.

7. Der Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10. Mai 2000 (ABl. S. 265) außer Kraft.