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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der qualifizierenden Beratung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, von Existenzgründerinnen und -gründern in der Startphase sowie bei der Begleitung von Unternehmensnachfolgen


vom 24. Januar 2007
(ABl./07, [Nr. 09], S.524)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2009
(ABl./07, [Nr. 09], S.524)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013 Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes zur Unterstützung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase, Existenzgründerinnen und -gründern in der Startphase1 sowie von Personen, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge Arbeitsplätze sichern wollen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, neue selbstständige Arbeit im Land Brandenburg zu schaffen, um somit mittelfristig Arbeitsplatzeffekte zu erzielen. Dies soll einerseits erreicht werden, indem Gründungswillige befähigt werden, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder ein Unternehmen zu gründen. Außerdem sollen Existenzgründerinnen und -gründer durch die Förderung während der Startphase unterstützt werden, ihr Unternehmen zu führen und zu sichern. Andererseits verfolgt die Förderung das spezifische Ziel, selbstständige Tätigkeit im Rahmen von Unternehmensnachfolgen zu ermöglichen und zu unterstützen. Die berufliche Selbstständigkeit von Frauen soll spezifisch gefördert werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll durch geeignete Angebote unterstützt werden.

1.4 Die Förderung der im Rahmen der Neuausrichtung der Förderstrategie festgelegten Branchenkompetenzfelder und regionalen Wachstumskerne genießt Priorität. Maßnahmen aus den regionalen Wachstumskernen ist zudem Vorrang zu geben.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

2.1.1 die Wahrnehmung von regionalen Lotsendiensten für Gründungswillige in der Vorgründungsphase zur Vorbereitung einer Existenzgründung sowie für Existenzgründerinnen und -gründer in der Startphase (als KMU)2 in den Landkreisen und kreisfreien Städten,

2.1.2 die Wahrnehmung des Lotsendienstes für die Migrantinnen und Migranten,

2.1.3 die Wahrnehmung von Lotsendiensten an den Hochschulen im Land Brandenburg,

2.1.4 die Moderation des Unternehmensnachfolgeprozesses, der den Ausgleich der gegenseitigen Interessen von Übergeber/Übergeberin und Übernehmer/Übernehmerin beinhaltet und eine erfolgreiche Unternehmensübergabe zum Ziel hat3,

2.1.5 Qualifizierungs- und Beratungsleistungen durch externe Leistungserbringer für die unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 genannten Zielgruppen.

2.1.6 Bei den Lotsendiensten nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 muss das Angebot einer spezifischen Beratung und Qualifizierung für Frauen vorgehalten werden.

2.2 Bei der Durchführung von Lotsendiensten sind folgende Aufgaben zu übernehmen:

2.2.1 von den Zuwendungsempfängern, die mit der Wahrnehmung der Lotsendienste nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 betraut sind:

  1. Betreuung von Gründungswilligen in der Vorgründungsphase einschließlich

    aa. des Erstberatungsgespräches mit Analyse von Gründungsvorhaben und Feststellung der Eignung der Gründungswilligen (Unternehmerpersönlichkeit) sowie
    bb. der Organisation von Assessments,
  2. Betreuung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Startphase (Coaching).4

Des Weiteren sind folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Beauftragung der externen Leistungserbringer (schriftlicher Vertrag),
  2. Aufbau, Fortsetzung oder Beteiligung an Netzwerken mit den externen Leistungserbringern sowie mit Akteuren, die sich die Verbesserung des regionalen Gründungsklimas zum Ziel gesetzt haben,
  3. Aufbau, Fortsetzung oder Beteiligung an Netzwerken mit Gründungswilligen sowie Existenzgründerinnen und -gründern,
  4. Öffentlichkeitsarbeit,
  5. spezifische Angebote für Frauen, um die bei einem Teil der Frauen aufgrund ihrer gesellschaftlichen oder familiären Situation resultierenden besonderen Schwierigkeiten bei der Existenzgründung beziehungsweise Unternehmensführung beheben zu können,
  6. Organisation von Hilfen für die Kinderbetreuung im Bedarfsfall,
  7. Aufbau, Fortsetzung oder Beteiligung an frauenspezifischen Netzwerken.

2.2.2 Für die Lotsendienste für die Migrantinnen und Migranten nach Nummer 2.1.2 gelten zusätzlich folgende Aufgaben:

  1. Unterbreitung spezifischer Angebote für Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung der soziokulturellen und beruflichen Erfahrungen und der sprachlichen Kenntnisse der Migrantinnen und Migranten,
  2. Ausgestaltung der Netzwerkaktivitäten unter migrantenspezifischen Aspekten.

2.2.3 Für die Lotsendienste an den Hochschulen nach Nummer 2.1.3 gelten zusätzlich folgende Aufgaben:

  1. Aufspüren und Analyse von Geschäftsideen für innovative wissensintensive und/oder technologieorientierte Existenzgründungen,
  2. Zusammenarbeit mit im Land Brandenburg ansässigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und anderen, an den Hochschulen ansässigen Gründungsaktivitäten,
  3. Ausgestaltung der Netzwerkaktivitäten unter hochschulspezifischen Aspekten.

2.3 Für die Moderation des Unternehmensnachfolgeprozesses nach Nummer 2.1.4 gelten folgende Aufgaben:

  1. Erstberatung von Übergeberinnen und Übergebern,
  2. Erstellung eines Unternehmens-Checks (Feststellung der Geeignetheit des Betriebes für einen Unternehmensübergang),
  3. Betreuung von Übergeber/Übergeberin und Übernehmer/Übernehmerin (Moderation des gesamten Unternehmensnachfolgeprozesses),
  4. Beauftragung der externen Leistungserbringer (schriftlicher Vertrag),
  5. Aufbau oder Fortsetzung der Aktivitäten zur Bildung eines spezifischen Netzwerkes für Unternehmensnachfolgeprozesse,
  6. Öffentlichkeitsarbeit,
  7. Steigerung der Akzeptanz von Frauen als Übernehmerinnen.

2.4 Aufgaben der externen Leistungserbringer sind:

2.4.1 für Gründungswillige die Durchführung von

  1. Assessments5 (im Sinne von Potenzialanalysen) von durchschnittlich vier Tagen zur Feststellung der individuellen Eignung, Prüfung der Geschäftsidee und der Unternehmerpersönlichkeit vor Beginn der qualifizierenden Beratung,
  2. Beratungs- und Qualifizierungsleistungen in der Vorgründungsphase von durchschnittlich vier Monaten, bei den Lotsendiensten an den Hochschulen nach Nummer 2.1.3 von durchschnittlich neun Monaten;

2.4.2 für Existenzgründerinnen und -gründer, die bereits in der Vorgründungsphase durch die Lotsendienste betreut wurden,

begleitendes individuelles Coaching im Rahmen einer Startphase von einem Jahr nach Gründung für die Dauer von einem halben Jahr;

2.4.3 für Übergeber/Übergeberinnen und Übernehmer/Übernehmerinnen

  1. Beratungs- und Qualifizierungsleistungen während des Unternehmensnachfolgeprozesses,
  2. begleitendes individuelles Coaching.

2.5 Die Leistungen nach Nummer 2.4 dürfen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern sollen von den am Netzwerk Beteiligten - als externen Leistungserbringern - erbracht werden. Dabei dürfen Personen, die zur Vertretung der Träger der Lotsendienste oder der Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge (Zuwendungsempfänger) berechtigt sind, nicht zugleich Beratungsleistungen in einem Netzwerk externer Leistungserbringer anbieten.

3 Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungsempfänger bieten “Lotsendienste“ oder Moderationsleistungen gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 an.

4.2 Die Zuwendungsempfänger müssen ihre Kompetenz zur Übernahme der Aufgaben als “Lotsendienste“ oder als “Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge“ durch ein geeignetes Konzept im Antragsverfahren nachweisen.

4.3 Die Zuwendungsempfänger für die “regionalen Lotsendienste“ sollen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sein, in dem oder der sie “Lotsendienste“ übernehmen.
Pro Landkreis oder kreisfreie Stadt kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden.

4.4 Der Zuwendungsempfänger für den Lotsendienst für die Migrantinnen und Migranten muss im Land Brandenburg ansässig sein und eine spezifische Betreuung für diese Zielgruppe anbieten.
Es wird ein Zuwendungsempfänger im Land Brandenburg gefördert.

4.5 Die Zuwendungsempfänger für die Lotsendienste an den Hochschulen müssen im Land Brandenburg ansässig sein.

Pro Hochschule wird ein Zuwendungsempfänger gefördert. Es kann auch ein gemeinsamer Lotsendienst für mehrere Hochschulen gebildet werden.

4.6 Förderfähig sind Maßnahmen der Lotsendienste nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2, die sich an Gründungswillige richten, die erwerbslos6 oder (sozialversicherungspflichtig beziehungsweise geringfügig) beschäftigt sind, ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung vom Gründungswilligen abzugeben.

4.7 Förderfähig sind Maßnahmen der Lotsendienste nach Nummer 2.1.3, die sich an Gründungswillige sowie Existenzgründerinnen und -gründer richten, die entweder an einer Hochschule im Land Brandenburg studieren, innerhalb der letzten drei Jahre ihr Studium an einer Hochschule im Land Brandenburg abgeschlossen haben (Alumni) oder als wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen an der Hochschule beschäftigt sind und eine Gründung im Land Brandenburg beabsichtigen. Hierzu ist eine Erklärung vom Gründungswilligen abzugeben.

4.8 Förderfähig nach Nummer 2.1.4 sind Maßnahmen für Unternehmen im Land Brandenburg, die innerhalb des Förderzeitraumes (Nummer 5.5) an einen Übernehmer/eine Übernehmerin rechtsverbindlich übergeben werden sollen, sowie die qualifizierende Beratung des Übernehmers/der Übernehmerin nach Nummer 5.4.1 Buchstabe c.

Pro Kammerbezirk kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden.

4.9 Die Lotsendienste und die Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge müssen an fünf Tagen in der Woche erreichbar sein.

5 Art und Umfang der Förderung, Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Förderung:

5.4.1 Förderfähig sind Honorarleistungen. Es werden folgende Ausgaben gefördert, jedoch nicht mehr als die tatsächlich getätigten Ausgaben:

  1. für die Nummern 2.2.1 und 2.2.2

    aa. die Ausgaben, die externen Leistungserbringern für die Durchführung von Assessments für Gründungswillige entstehen: bis zu 900 Euro je Tag für durchschnittlich vier Tage je Assessment, maximal 10 Assessments pro Jahr. Ein Assessment ist mit mindestens 7 bis maximal 12 Teilnehmern/Teilnehmerinnen durchzuführen,

    bb. die Ausgaben, die externen Leistungserbringern für die qualifizierende Beratung der Gründungswilligen während der Vorgründungsphase entstehen: durchschnittlich 1.600 Euro je Gründungswillige/Gründungswilligen,

    cc. die Ausgaben, die externen Leistungserbringern für die qualifizierende Beratung der Existenzgründerinnen und -gründer (Coaching) in der Startphase entstehen: bis zu 450 Euro je Existenzgründerin/-gründer pro Tag für höchstens drei Tage,
  2. für Nummer 2.2.3

    aa. die Ausgaben, die externen Leistungserbringern für die Durchführung von Assessments für Gründungswillige entstehen: bis zu 900 Euro je Tag für durchschnittlich vier Tage je Assessment, maximal 10 Assessments pro Jahr. Ein Assessment ist mit mindestens 7 bis maximal 12 Teilnehmern/Teilnehmerinnen durchzuführen,

    bb. die Aufgaben, die externen Leistungserbringern für die qualifizierende Beratung der Gründungswilligen während der Vorgründungsphase entstehen: durchschnittlich 2.600 Euro je Gründungswillige/Gründungswilligen,

    cc. die Ausgaben, die externen Leistungserbringern für die qualifizierende Beratung der Existenzgründerinnen und -gründer (Coaching) in der Startphase entstehen: durchschnittlich 450 Euro je Existenzgründerin/-gründer pro Tag für höchstens drei Tage,
  3. für Nummer 2.3

    die Ausgaben, die externen Leistungserbringern für die qualifizierende Beratung und/oder Coaching des Übergebers/der Übergeberin und des Übernehmers/der Übernehmerin entstehen, höchstens jedoch 750 Euro (zuschussfähige Gesamtausgaben) je Tag für höchstens 18 Tage, wobei diese Leistungen für den Übernehmer/die Übernehmerin bis zu sieben Beratungstage umfassen dürfen.

Davon ist zur Sicherung der Gesamtfinanzierung für den Qualifizierungsanteil ein Eigenanteil der begünstigten kleinen und mittleren Unternehmen von mindestens 20 Prozent an den zuschussfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.

5.4.2 Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben für “Lotsendienste“ und für die Moderation des Unternehmensnachfolgeprozesses nach den Nummern 2.2 und 2.3. Es werden folgende Ausgaben im Verhältnis zu den Ausgaben nach Nummer 5.4.1 gefördert, jedoch nicht mehr als die tatsächlich getätigten Ausgaben:

  1. für die regionalen Lotsendienste und den Lotsendienst für die Migrantinnen und Migranten die Personal- und Sachausgaben für die Aufgaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 bis zu einer Höhe von 30 Prozent der Ausgaben für

    die durchzuführenden Assessments und
    die qualifizierende Beratung der Gründungswilligen durch externe Leistungserbringer sowie

    bis zu einer Höhe von 25 Prozent der Ausgaben für

    die qualifizierende Beratung (Coaching) der Existenzgründerinnen und -gründer in der Startphase,
  2. für Lotsendienste an den Hochschulen die Personal- und Sachausgaben für die Ausgaben nach Nummer 2.2.3 bis zu einer Höhe von 35 Prozent der Ausgaben für

    die durchzuführenden Assessments und
    die qualifizierende Beratung der Gründungswilligen durch externe Leistungserbringer sowie

    bis zu einer Höhe von 25 Prozent der Ausgaben für

    die qualifizierende Beratung (Coaching) der Existenzgründerinnen und -gründer in der Startphase,
  3. für die Moderation des Unternehmensnachfolgeprozesses die Personal- und Sachausgaben für die Aufgaben nach Nummer 2.3 bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Ausgaben für die externen Beratungs- und Qualifizierungsleistungen.

5.5 Die Lotsendienste und die Moderation von Unternehmensnachfolgeprozessen können bis zu 24 Monaten gefördert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mindestens 70 Prozent der zu qualifizierenden Gründungswilligen müssen an einem Assessment nach Nummer 2.4.1 Buchstabe a teilgenommen haben.

6.2 Im Bewilligungszeitraum ist eine Gründungsquote von 60 Prozent gemessen an den bereits qualifizierten Gründungswilligen zu erreichen.

Ist die Gründungsquote von 60 Prozent nicht erreicht, wird die Förderung der Lotsendienste anteilig reduziert. Der Anteil bemisst sich an der Anzahl der tatsächlichen Gründungen.

6.3 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitzuwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit anhand einheitlicher Qualitätsstandards, die Einführung von wirkungsorientierten Kenngrößen, die Auswertung von Vor-Ort-Besuchen der Bewilligungsstelle, den überregionalen Erfahrungsaustausch sowie spezifische Schulungen der Lotsendienste und der externen Leistungserbringer.

6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind.

Gründungswillige, die bereits eine Förderung nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur qualifizierenden Beratung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Vorgründungsphase - Richtlinie A - vom 10. Februar 2004, nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung von begleitender Beratung (Coaching) kleiner und mittlerer Unternehmen in der Nachgründungsphase (CoNaG) - Richtlinie B - vom 19. Februar 2004, nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten und der Markterschließung im In- und Ausland von kleinen und mittleren Unternehmen (Markterschließungsrichtlinie) vom 19. Juni 2006 oder der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Beratungsrichtlinie ) vom 10. April 2006 erhalten haben, dürfen nicht nach dieser Richtlinie unterstützt werden. Dies gilt nicht für diejenigen Existenzgründerinnen und -gründer, die lediglich eine Förderung nach der Richtlinie A erhalten haben, aber keine Förderung nach der Richtlinie B.

Existenzgründerinnen und -gründer können keine Förderung für ein Coaching in der Startphase erhalten, sollten sie eine Förderung nach der Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-BA-Programm) vom 22. Dezember 2004 oder nach einer Richtlinie des Bundes erhalten, die die Förderung von Existenzgründerinnen und -gründern in der Nachgründungsphase beinhaltet.

6.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) -, aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

Ausgenommen sind die durch die Bundesanstalt für Arbeit möglichen Förderungen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 77 ff. und von Trainingsmaßnahmen nach § 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie von Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

6.6 Die Inanspruchnahme von Lotsendiensten und Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge durch Unternehmen im Rahmen der Startphase und der Moderation des Unternehmensnachfolgeprozesses gilt als “De-minimis“-Beihilfe und richtet sich nach den diesbezüglichen jeweils geltenden Bestimmungen der Europäischen Union7. Eine Kumulierung von “De-minimis“-Beihilfen nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Mitteln ist somit nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller “De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200.000 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der “De-minimis“-Beihilfen an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für “De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Ausgenom men von der Gewährung von “De-minimis“-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der “De-minimis“-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche.

Jede “De-minimis“-Beihilfe, die derselbe Zuwendungsempfänger in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der LASA Brandenburg GmbH und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) des Landes Brandenburg auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Dazu muss halbjährlich ein Sachbericht erbracht werden.

6.8 Die Zuwendungsempfänger nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 sind verpflichtet, die Lotsendienste als “Lotsendienste für Existenzgründer/-innen gefördert mit Mitteln des Landes Brandenburg und des Europäischen Sozialfonds“ zu bezeichnen und das vorgegebene Logo bei der Außendarstellung zu verwenden. Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1.4 sind verpflichtet, ihre Dienste als “Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge gefördert mit Mitteln des Landes Brandenburg und des Europäischen Sozialfonds“ zu bezeichnen und das vorgegebene Logo bei der Außendarstellung zu verwenden.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, das Logo der Lotsendienste sowie das Logo des Gründungsnetzes Brandenburg bei der Außendarstellung zu verwenden.

6.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds zu beachten8.

6.10 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung, dem Geschlecht, dem Bildungsabschluss und dem Status der Betreuten vor Maßnahmebeginn sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Förderung können bei der

LASA Brandenburg GmbH
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam
Tel.: 0331 6002-200
Fax: 0331 6002-400

zu einem bestimmten Stichtag gestellt werden. Unter dieser Anschrift sind Antragsformulare erhältlich. Antragsformulare sind auch im Internet unter www.lasa-brandenburg.de abrufbar. Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.1.2 Die Antragsauswahl erfolgt auf der Grundlage eines Kriterienkataloges, der für die Lotsendienste und die Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge verschieden ist und mit den Antragsunterlagen abgerufen werden kann.

In die Entscheidungsfindung über die Anträge bezieht die LASA Brandenburg GmbH das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie und das Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg ein.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die LASA Brandenburg GmbH entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung für die Personal- und Sachausgaben der Lotsendienste und der Beratungsstellen für die Unternehmensnachfolge erfolgt auf der Grundlage von Mittelanforderungen gemäß Nummer 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

7.3.2 Auszahlung für Leistungen der externen Leistungserbringer nach Nummer 2.1.5:

Der Zuwendungsempfänger legt die Rechnungen der externen Leistungserbringer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge vor sowie eine Bestätigung der erbrachten Leistungen durch den Gründungswilligen oder den Existenzgründer/die Existenzgründerin oder den Übergeber/die Übergeberin und den Übernehmer/die Übernehmerin.

Er ist verpflichtet, die entsprechend der anerkannten Rechnung erhaltenen Mittel an den externen Leistungserbringer unverzüglich auszuzahlen.

Die Auszahlung der Ausgaben für Honorarleistungen erfolgt auf Mittelanforderung nach Vorlage der Verträge und Rechnungen und der im Zuwendungsbescheid bestimmten Unterlagen. Der Zahlungsbeleg hierfür ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mittel der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Alle Belege und Unterlagen sind chronologisch und dem Namen der betreuten Person zugeordnet bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Regelnachweis nach Nummer 6.2 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Bestimmungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und am 28. Februar 2009 außer Kraft.


1 Die Startphase beginnt mit der Gründung (Gewerbeanmeldung oder Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit) und umfasst die erste Phase der Nachgründungsphase von einem Jahr.

2 KMU sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission. Derzeit gilt die Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003). Nach Artikel 2 Abs. 1 dieser Definition sind KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen.

3 Soweit es sich bei den zu übergebenden Unternehmen um KMU handelt, vgl. Fußnote 2.

4 Coaching gibt eine Unterstützung bei der Klärung und Umsetzung konkreter Ziele und ist eine Kombination aus individueller Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training.

5 In Assessments wird die zu beurteilende Person in mehreren Situationen durch geschulte Beobachter über einen längeren Zeitraum beobachtet, wodurch bestimmte Fähigkeiten wie Unternehmerpersönlichkeit und Führungsqualitäten festgestellt werden können.

6 Erwerbslose sind Personen, die sich um eine Arbeitsstelle bemühen, unabhängig davon, ob sie beim Arbeitsamt als Arbeitslose gemeldet sind.

7 Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf “De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 S. 5 vom 28. Dezember 2006).

8 Derzeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1 vom 27. Dezember 2006).