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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten wirtschaftsnaher Institutionen zur Markterschließung im gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg (Markterschließungsrichtlinie Teil B)


vom 13. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 09], S.511)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2009
(ABl./07, [Nr. 09], S.511)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms 2000 bis 2006 beziehungsweise 2007 bis 2013 in der jeweils geltenden Fassung, der für die jeweilige Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Maßnahmen mit infrastrukturellem Charakter im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten zur Förderung der Markterschließung sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Brandenburg.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit brandenburgischer Unternehmen durch die Anbahnung überregionaler und grenzüberschreitender Kooperationen und die Öffnung neuer Absatzmärkte im In- und Ausland durch Gemeinschaftsprojekte zur Markterschließung und Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich der strukturellen Wettbewerbsnachteile brandenburgischer Unternehmen.

Gleichzeitig sollen verstärkt Synergien zwischen Markterschließungsmaßnahmen im In- und Ausland (einschließlich Messebeteiligungen) einerseits und der Ansiedlungsstrategie des Landes Brandenburg andererseits geschaffen werden.

Entsprechend dem Leitgedanken der Neuausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken“) sollen die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden deshalb Maßnahmen gefördert, die den festgelegten Branchenkompetenzfeldern[2] zuzurechnen sind.

Insgesamt soll der Bekanntheitsgrad des Landes Brandenburg als Wirtschafts- und Investitionsstandort gleichermaßen wie die Bekanntheit und die Leistungsfähigkeit brandenburgischer Unternehmen erhöht werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung und Durchführung von Projekten sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen einzeln oder als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Markterschließung im In- und Ausland förderfähig:

2.1 Gemeinschaftsprojekte und Brancheninformationsstände auf Messen und Ausstellungen mit überregionaler Bedeutung im In- und Ausland;

2.2 Begleitmaßnahmen zur Unterstützung von Markterschließungsinitiativen brandenburgischer Unternehmen im Rahmen von

  • Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen nach Nummer 2.1,
  • Unternehmerreisen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg;

2.3 Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kontakt- und Kooperationsbörsen im In- und Ausland mit besonderem Landesinteresse;

  • Kontakt- und Kooperationsbörsen mit überregionaler Bedeutung und eigenständigem Charakter sind jedoch nur förderfähig, sofern sie im Land Brandenburg stattfinden.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind wirtschaftsnahe - nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete - Institutionen mit Sitz im Land Brandenburg, sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe nach Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag zu qualifizieren ist. Hierzu zählen insbesondere Kammern, Verbände und landesweit tätige sonstige Organisationen der Wirtschaftsförderung ohne Gewinnausrichtung.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die geplanten Maßnahmen über die satzungsgemäßen, institutionellen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Pflichtaufgaben der Zuwendungsempfänger hinausgehen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung darf vor Antragstellung vorgenommen werden. Ein Vertragsabschluss und/oder eine Anzahlung vor Antragstellung sind jedoch förderschädlich, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat vorher den vorzeitigen Maßnahmebeginn zugelassen.

4.2 Der Antrag muss folgende Angaben und Informationen enthalten:

  • ein aussagefähiges Gesamtkonzept zur Maßnahme einschließlich einer ausführlichen Darstellung der Einzelmaßnahmen und deren Zielsetzung,
  • einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan,
  • eine Begründung des Antrags mit Blick auf das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes Brandenburg, außer bei den im Landesmesseplan aufgeführten Maßnahmen.

4.3 Gemeinschaftsprojekte und Brancheninformationsstände nach Nummer 2.1 müssen auf Messen und Ausstellungen stattfinden, die im Landesmesseplan verzeichnet sind.

Anträge zur Förderung nach Nummer 2.1 sollen spätestens zwölf Wochen nach der Bestätigung des jeweiligen Landesmesseplanes durch das Ministerium für Wirtschaft in der InvestitionsBank des Landes Brandenburg vorliegen.

Die Anzahl beteiligter Unternehmen sollte in der Regel nicht unter fünf liegen.

4.4 Begleitmaßnahmen zu Unternehmerreisen nach Nummer 2.2 müssen sich auf Maßnahmen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg beziehen, das in der Regel durch eine politische Begleitung begründet wird. Die Anzahl beteiligter Unternehmen an Unternehmerreisen sollte in der Regel nicht unter zehn Unternehmen liegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: einmaliger Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die Zuwendung für ein Projekt nach dieser Richtlinie kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.4.1 Folgende Ausgaben sind insbesondere förderfähig:

  • Ausgaben für externe Beratungs- und Personalleistungen, die zur Vorbereitung, Begleitung und Durchführung der Maßnahme notwendig sind;
  • Reisekosten Dritter, die als Experten für die Maßnahme eine besondere beratende oder begleitende Funktion haben, auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes;
  • Ausgaben für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von mindestens je einem Vor- und Nachbereitungsseminar;
  • Ausgaben für die Anmietung von Veranstaltungsräumen, die notwendige Technik und sonstige Infrastruktur;
  • Ausgaben für externes Betreuungspersonal (Hostessen), je eine Kraft pro jeweils angefangene fünf zu betreuende/beteiligte Unternehmen;
  • Ausgaben für Dolmetscherleistungen und Übersetzungen;
  • Beschaffungs- und Versandausgaben für Materialien zur Durchführung der Maßnahmen;
  • Ausgaben für die Produktion von mehrsprachigen/fremdsprachigen Informations- und Präsentationsmaterialien, soweit sie im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen.

5.4.2 Für Gemeinschaftsprojekte und Brancheninformationsstände nach Nummer 2.1 sind darüber hinaus förderfähig:

  • Standmiete, Messebau und Infrastruktur für die
    zur Durchführung des Gemeinschaftsprojektes oder Brancheninformationsstandes notwendigen zusätzlichen Flächen und Infrastruktur;
  • sonstige Ausgaben für Anmietung, Ausstattung und Betrieb des Gemeinschaftsbereiches;
  • Ausgaben des Katalogeintrags für den Gemeinschaftsstand.

5.5 Folgende Ausgaben sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen:

  • eigene Personalaufwendungen und Gemeinkosten des Antragstellers;
  • Bewirtungskosten;
  • Reisekosten von Mitarbeitern des Antragstellers oder sonstiger Beteiligter an der Maßnahme (mit Ausnahme der unter Nummer 5.4.1 dargelegten) sowie
  • Reisekosten von Unternehmensvertretern.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Informations- und Publizitätsvorschriften der Europäischen Kommission sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Publikationen und Präsentationsmaterialien.

6.2 Für die Gestaltung des allgemeinen Messebaus, der Publikationen und sonstigen Präsentationsmaterialien sind die Vorgaben des Corporate Design der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind mit den in Nummer 4 dargelegten Unterlagen bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam zu stellen (Bewilligungsbehörde). Antragsformulare sind bei der ILB erhältlich.

7.2 Nach Prüfung des Antrages leitet die Bewilligungsbehörde den Antrag zur Stellungnahme und Feststellung des besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesses an das Ministerium für Wirtschaft. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen nach Nummer 2.1 im Rahmen des Landesmesseplanes (vergleiche Nummer 4.3), bei denen das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes durch die Aufnahme in den Messeplan bereits als festgestellt gilt.

7.3 Der abschließende Verwendungsnachweis muss einen qualifizierten Ergebnisbericht mit folgenden Angaben umfassen:

7.3.1 Bei der Durchführung von Gemeinschaftsprojekten und Brancheninformationsständen nach Nummer 2.1 sowie Begleitmaßnahmen nach Nummer 2.2

  • Anzahl der Firmenbesucher und Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale,
  • Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen,
  • Anzahl und Art der Teilnehmer, Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale getrennt nach Ansiedlungs- und Markterschließungskontakten,
  • Anzahl und Art der weiter zu verfolgenden Kontakte.

7.3.2 Im Falle von Kontakt- und Kooperationsbörsen im In- und Ausland:

  • Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen,
  • Art und Anzahl der in- und ausländischen Teilnehmer,
  • Anzahl der Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale,
  • Anzahl und Art der weiter zu verfolgenden Kontakte.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung von Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben sind.

Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger und der in den Netzwerken organisierten Unternehmen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind bezüglich der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO:

  1. Zuwendungs(teil-)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 10 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises gezahlt werden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.  


[1] Für 2000 bis 2006: insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 (ZuschussfähigkeitsVO), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 448/2004; für 2007 bis 2013: derzeit insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft.