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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft "Impulsprogramm zur Förderung von Netzwerken des Verarbeitenden Gewerbes und der industrienahen Dienstleistungen in den Regionen Brandenburgs" (Impulsprogramm)


vom 8. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 08], S.435)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2009
(ABl./07, [Nr. 08], S.435)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für diese Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an regionale Netzwerke.

1.2 Ziel des Impulsprogramms ist es, die Kooperation brandenburgischer Unternehmen und regionaler Akteure in Form von Netzwerken des Verarbeitenden Gewerbes und der industrienahen Dienstleistungen (mit Ausnahme der Freien Berufe) zu fördern. Damit sollen insbesondere transformations- und betriebsgrößenbedingte Nachteile abgebaut und die räumliche Konzentration von Unternehmen zum Wettbewerbsvorteil entwickelt werden. Mit der Förderung sollen vor allem gemeinsame Aktivitäten zur Verbesserung des Standortumfelds und der Erschließung überregionaler Märkte sowie der schnelleren Umsetzung von Innovationen in neue Produkte und Verfahren initiiert und qualifiziert vorbereitet werden.

Entsprechend dem Leitgedanken der Neuausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken“) sollen dabei die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden deshalb Netzwerke gefördert, die den festgelegten Branchenkompetenzfeldern[2] (mit Ausnahme des Kompetenzfeldes Tourismus) zuzurechnen sind.

Netzwerke im Sinne dieser Richtlinie zeichnen sich durch eine organisierte Zusammenarbeit regionaler Unternehmen im Rahmen gemeinsamer Projekte über einen längeren Zeitraum aus. Diese Aktivitäten sollen den angeschlossenen Unternehmen möglichst unmittelbar zugute kommen.

Ein externes Netzwerkmanagement soll im Rahmen von Managementdienstleistungen die im Netzwerk zusammenarbeitenden Unternehmen unterstützen, damit diese mit größerer Sachkompetenz und marktrelevantem Auftreten unternehmerisches Wachstum und Beschäftigung generieren können. Mittel des Impulsprogramms dürfen nicht für Sanierungs- oder Konsolidierungszwecke eingesetzt werden.

1.3 Für die Steuerung des Impulsprogramms wird ein Koordinierungsbüro bei einem zentralen Geschäftsbesorger eingerichtet, das weisungsgebunden und im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft die Koordinierung des Impulsprogramms übernimmt. Es entscheidet im Einvernehmen mit den jeweiligen Netzwerken über die Verwendung der Zuschüsse für die in Nummer 2.1 und Nummer 2.2 aufgezählten Leistungen unter fortlaufender Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Regionales Netzwerkmanagement mit entsprechenden Aufbau-, Koordinations- und Moderationsaufgaben, insbesondere in den Bereichen:

  • Marketing,
  • Markterschließungs- und Absatzstrategien,
  • Dachmarkenbildung,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Optimierung regionaler Wirtschaftskreisläufe,
  • Zusammenführung von Einzelunternehmen zu Bietergemeinschaften,
  • Normierungs- und Zertifizierungsfragen,
  • Technologietransfer,
  • Strategien zur schnelleren Umsetzung von Innovationen in neue Produkte und Verfahren,
  • Aus- und Weiterbildung,
  • Steigerung der Mitgestaltungskompetenz der Mitarbeiter,
  • Verbesserung der Zusammenarbeit mit regionalen Akteuren der Wirtschaftsförderung,
  • Erfahrungs- und Wissenstransfer zwischen den kooperierenden Unternehmen.

Hierfür wird vom jeweiligen Netzwerk im Einvernehmen mit dem Koordinierungsbüro ein externes Netzwerkmanagement eingerichtet.

2.2 Zusätzliche Dienstleistungen zur Entwicklung von Konzeptionen, Betreuung und Umsetzung von Netzwerkprojekten im Rahmen des externen Netzwerkmanagements in den unter Nummer 2.1 genannten Bereichen.

2.3 Von der Förderung ausgenommen sind

  • Dienstleistungen, die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben eines Unternehmens gehören,
  • Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen,
  • reine Adressenangaben,
  • allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen und Darstellungen oder deren Zusammenstellung,
  • investive Maßnahmen,
  • Aktivitäten des Netzwerkes für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, wenn sich die Aktivität nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder wenn die Aktivität davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird,
  • Aktivitäten des Netzwerkes, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
  • Aktivitäten des Netzwerkes für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein:

Bestehende und neu gegründete Netzwerke, die sich überwiegend aus brandenburgischen Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes und/oder dem Bereich industrienaher Dienstleistungen zusammensetzen und die in Form einer Arbeitsgemeinschaft organisiert sind. Jede Arbeitsgemeinschaft muss sich auf eine Geschäftsordnung einigen und die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft geleistete Arbeit protokollieren. Die in der Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeitenden Unternehmen müssen zu jedem Zeitpunkt eindeutig identifizierbar sein.

3.2 Die beteiligten Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, die nicht nur eine geringfügige Geschäftstätigkeit entfaltet.

Unternehmen, die

  • im Straßengüterverkehr,
  • in der Fischerei beziehungsweise der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000[3],
  • in der Primärerzeugung der in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder
  • im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002[4] über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

tätig sind, dürfen nicht an den Netzwerken beteiligt sein.

3.3 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Institutionen des Wissens- und Technologietransfers, der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung und der Sozialpartner können mit dem Netzwerk zusammenarbeiten. Die genannten Institutionen dürfen selbst keine Zuwendungen aus dieser Richtlinie erhalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein aussagefähiges Konzept zum Aufbau, zu den Zielen und angestrebten Einzelmaßnahmen des Netzwerkes mit indikativem Finanzplan und Bereitschaftserklärung der Partner zur Kooperation muss der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung vorgelegt werden.

4.2 Das externe Netzwerkmanagement und externe Sachverständige müssen über die für die Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Ihre Qualifikationen werden durch eine aussagefähige Referenzliste und ein überprüfbares Qualifikationsprofil gegenüber dem Koordinierungsbüro und der Bewilligungsbehörde nachgewiesen.

4.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

4.4 Die Fortschritte der Netzwerkarbeit werden im Abstand von jeweils sechs Monaten durch das Koordinierungsbüro überprüft. Netzwerke, die keinen überzeugenden Arbeitsstand erreichen, können durch die Bewilligungsbehörde von einer weiteren Förderung ausgeschlossen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Projektförderung zu den im Konzept genannten Einzelmaßnahmen. Globalzuwendungen sind ausgeschlossen.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird für jedes Netzwerk in der Form halbjährlicher Zuschüsse gewährt. Beim Mittelabruf ist der entsprechende Eigenanteil nachzuweisen.

5.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

5.4.1 Pro Jahr und Netzwerk können zuwendungsfähige Ausgaben bis zur Höhe von 150.000 Euro gefördert werden.

5.4.2 Die Bruttobeihilfe bei der Inanspruchnahme der Leistungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie erfolgt degressiv. Im ersten Jahr beträgt die Förderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im zweiten Jahr bis zu 70 Prozent und im dritten Jahr bis zu 50 Prozent. Ein Netzwerk kann bis zu drei Jahren gefördert werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich. Für diesen Fall reduziert sich die Förderung auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 25.000 Euro pro Netzwerk beträgt.

5.4.3 Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des externen Netzwerkmanagements gemäß Nummer 2.1 anfallenden Personalkosten nach Maßgabe von Nummer 5.4.4 und die gemäß Nummer 2.2 zu erbringenden Leistungen, sofern diese erforderlich und in der Höhe vom Koordinierungsbüro als angemessen bestätigt worden sind.

5.4.4 Für die Arbeit des externen Netzwerkmanagements können Tagessätze bis zur Höhe von 400 Euro (inklusive Reisekosten) pro vollen Arbeitstag (8.30 Stunden) als zuwendungsfähige Ausgaben in Rechnung gestellt und anerkannt werden. Damit sind die erbrachten eigenen Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Nummer 2.1 abgegolten. Das externe Netzwerkmanagement kann im Jahr maximal 220 Tagewerke abrechnen.

5.4.5 Die durch die Zuwendung geförderten Netzwerkleistungen stellen “De-minimis“-Beihilfen an die am Netzwerk beteiligten Unternehmen nach der “De-minimis“-Verordnung[5] der EU dar.

Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Richtlinie mit anderen “De-minimis“-Beihilfen ist somit nur insoweit zulässig, als der Gesamtbetrag der jedem am Netzwerk teilnehmenden Unternehmen gewährten “De-minimis“-Beihilfen den Betrag von 200.000 Euro brutto innerhalb von drei Steuerjahren vor der nach dieser Richtlinie beantragten “De-minimis“-Beihilfe einschließlich der beantragten Beihilfe nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag gilt für “De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Eine Kumulierung von “De-minimis“-Beihilfen mit anderen Beihilfen für dasselbe Projekt ist ausgeschlossen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung kann nur für Maßnahmen bewilligt werden, die nicht vor der Antragstellung begonnen wurden.

6.2 Die geförderten Maßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

6.3 Die Entwicklung und die Fortschritte des Netzwerkes sowie die Verwendung der Mittel sind von allen Netzwerken im Abstand von jeweils sechs Monaten in Form von Zwischenberichten an die Bewilligungsbehörde zu dokumentieren.

Nach Ablauf jeden Kalenderjahres, in dem eine Förderung erfolgte, und nach Abschluss der Förderung muss das Netzwerk der Bewilligungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der im Bezugszeitraum geleisteten Arbeit und der Mittelverwendung vorlegen.

6.4 Nach dieser Richtlinie förderfähige Maßnahmen können durch keine anderen Richtlinien oder Programme gefördert werden.

7 Verfahren

7.1 Anträge sind durch die in Nummer 3.1 definierten Netzwerke bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, zu stellen (Bewilligungsbehörde).

7.2 Die Bewilligung erfolgt als Handlungs- und Finanzrahmen. Über die konkrete Verwendung der Mittel für die unter den Nummern 2.1 und 2.2 definierten Maßnahmen ist von dem jeweiligen Netzwerkmanagement unter Hinweis auf Nummer 6.1 Einvernehmen mit dem Koordinierungsbüro herzustellen.

7.3 Auszahlungen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde auf Anforderung der jeweiligen Netzwerke unter Beifügung von Nachweisen über geleistete Ausgaben und Arbeiten und einer Bestätigung des Koordinierungsbüros, dass die Projektmaßnahmen in der mit dem Koordinierungsbüro abgestimmten Weise durchgeführt worden sind.

7.4 Vor Bewilligung hat jedes im betreffenden Netzwerk agierende Unternehmen schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede “De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Die Bewilligungsbehörde stellt für jedes beteiligte Unternehmen eine “De-minimis“-Bescheinigung aus, aus der die Höhe der dem Unternehmen zugerechneten “De-minimis“-Beihilfe hervorgeht. Ein Beitritt neuer Mitglieder zum Netzwerk muss von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden. Für die neuen Unternehmen gilt die Nachweispflicht über bisher erhaltene “De-minimis“-Beihilfen gleichermaßen. Die Bewilligungsbehörde teilt mit der Genehmigung die neue Zuordnung der “De-minimis“-Beihilfe auf alle Beteiligten mit.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.6 Aufgrund des Einsatzes von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte, die im Bewilligungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Daten der Zuwendungsempfänger und der in den Netzwerken organisierten Unternehmen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind bezüglich der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO:

  1. Zuwendungs(teil-)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.7 Bei den Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034). Die subventionserheblichen Tatsachen sind im Antrag bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Anträge sollen so früh wie möglich gestellt werden.

Da die Bescheidung von Anträgen innerhalb der Laufzeit des Programms, das heißt bis zum 31. Dezember 2008, erfolgen muss, müssen die vollständigen Anträge bis zum 30. September 2008 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.


[1] Derzeit insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB).

[3] ABl. EU 2000 Nr. L 83 S. 35

[4] ABl. EU 2002 Nr. L 205 S. 1

[5] Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf “De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)