Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen (WohnraumanpassungsR)


vom 5. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 09], S.516)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008
(ABl./07, [Nr. 9], S.516)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuschüsse zur Verbesserung der Wohnsituation in vorhandenen Mietwohnungen für schwerstmobilitätsbehinderte Menschen, insbesondere zur Verbesserung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Finanzierung der Kosten für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behinderten-gerechten Anpassung vorhandener Mietwohnungen in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen an die Anforderungen der DIN 18025. Die Förderung von Teilmaßnahmen ist dann möglich, wenn die Gesamtheit der Maßnahmen nach der DIN 18025 bei Verbleib der berechtigten Person/Personen in der betreffenden Bestandswohnung nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar ist. Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verbreiterung der Wohnungseingangs- sowie sonstiger Türen innerhalb der Wohnung,
  • Entfernung von Türschwellen,
  • Einbau automatischer Türöffner für Haus- und Wohnungstüren,
  • Einbau von Notruf- oder Gegensprechanlagen,
  • behindertengerechte bauliche Veränderungen in Küche und Bad,
  • bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen in der Wohnung,
  • Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen, insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes,
  • Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen einschließlich der Rollläden.

2.2 Als bauliche Maßnahme zur behindertengerechten Anpassung zählt auch der ausschließliche nachträgliche Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel, insbesondere rollstuhlgerechte Senkrecht-/Schrägaufzüge und die Schaffung barrierefreier Zugänge durch den Bau von Rampen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wohnung bedarfsgerecht nach der DIN 18025 gestaltet ist/wird.

2.3 Gefördert werden können bauliche Maßnahmen zur Ausstattung behindertengerechter Mietwohnungen für Wohngemeinschaften mit mindestens vier Bewohnern, wobei die Anzahl der berechtigten Personen entsprechend Nummer 4.1 der WohnraumanpassungsR regelmäßig 50 Prozent betragen muss. Zusätzlich ist nachzuweisen, dass die berechtigten Personen bisher keinen behindertengerechten Wohnraum bewohnten oder der bisherige Wohnraum für die aktuellen gesundheitlichen Bedürfnisse nicht mehr geeignet ist. Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder Hauptmieter der von der Wohngemeinschaft bewohnten Mietwohnung. Nach Gründung der Wohngemeinschaft und nach Abschluss der geförderten Baumaßnahmen müssen mindestens drei Mietwohnungen im Mietwohngebäude vorhanden sein, wobei nur eine dieser Wohnungen von einer Wohngemeinschaft belegt sein soll.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte (natürliche und juristische Personen) als Vermieter sowie Mieter von Mietwohnungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Berechtigter Personenkreis

Berechtigt zur Nutzung der geförderten Wohnungen sind Haushalte, zu denen schwerbehinderte Personen zählen, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausgestaltung des Wohnraums erforderlich macht. Hierzu zählen insbesondere Rollstuhlbenutzer, Personen mit einer (außergewöhnlichen) Gehbehinderung (aG) beziehungsweise (G), Blinde, Multiple-Sklerose-Kranke und Heimdialytiker. Die Berechtigung ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder einer Bescheinigung der Behindertenberatungsstelle des Gesundheitsamtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nachzuweisen.

4.2 Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Behindertenberatungsstelle des Gesundheitsamtes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die Angemessenheit und Dringlichkeit der beantragten Maßnahme bestätigt.

Bei Förderanträgen von Mietern ist neben der Verpflichtungserklärung des Vermieters auch der Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme entsprechend den Anlagen des Antrages erforderlich.

4.3 Bei Maßnahmen für höhenüberwindende Hilfsmittel nach Nummer 2.2 ist darüber hinaus die Bestätigung erforderlich,

  • dass die geförderte Mietwohnung bereits der DIN 18025 entspricht beziehungsweise zeitgleich nach DIN 18025 bedarfsgerecht umgebaut wird (siehe Anlage zum Antrag),
  • dass die einzubauenden Hilfsmittel den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen.

4.4 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Baubeginn.

Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Baubeginn kein Grund zur Versagung der Bewilligung hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).

In der Unschädlichkeitsbestätigung ist dem Antragsteller mitzuteilen, dass ein Baubeginn nicht zur Versagung der Bewilligung führt, wenn alle anderen Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind, dass aber der Baubeginn auf eigenes Risiko erfolgt und die Unschädlichkeitsbestätigung keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung begründet.

4.5 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • der Maßnahme planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen,
  • Baumaßnahmen am gesamten Gebäude aus Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert werden oder deren Förderung bereits beantragt wurde (Kumulationsverbot), zum Beispiel aus Mitteln der Modernisierungs- und Instandsetzungs-Förderung des Landes, Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder Ähnlichem, und
  • die zu fördernde Maßnahme ausschließlich durch Leistungen Dritter (zum Beispiel der Hauptfürsorgestelle, Berufsgenossenschaften, der Pflegeversicherung oder sonstiger Versicherungen) finanziert wird.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Der Zuschuss beträgt je geförderte Wohnung bis zu 80 Prozent der anerkannten förderfähigen Baukosten einschließlich Baunebenkosten gemäß der Zweiten Berechnungsverordnung, höchstens jedoch

  • 8.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.1
  • 10.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.2
  • 25.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.3, davon höchstens 15.000 Euro für höhenüberwindende Hilfsmittel.

Die gleichzeitige Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist möglich. Die Restfinanzierung der Gesamtmaßnahme (einschließlich Eigenanteil) muss nachgewiesen werden.

Leistungen Dritter, die als Zuschuss gewährt werden, können als Eigenanteil anerkannt werden.

5.5 Für die mit der Zuschussgewährung verbundene Verwaltungstätigkeit wird von der Bewilligungsstelle ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Zuschusses erhoben. Der Verwaltungskostenbeitrag wird bei der Auszahlung des Zuschusses beziehungsweise der ersten Rate einbehalten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die geförderte Wohnung mindestens über einen Zeitraum von 15 Jahren nach Gewährung der Zuwendung entsprechend dem Zuwendungszweck einem Berechtigten im Sinne von Nummer 4.1 zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen. Ist der Mieter der Zuwendungsempfänger, ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter verpflichtet, die Wohnung für die Dauer der Zweckbindung nur Berechtigten nach Nummer 4.1 zu überlassen. Im Falle der Förderung von Teilmaßnahmen nach Nummer 2.1 kann die Bewilligungsstelle abweichende angemessene Bindungsfristen und gesonderte Auflagen im Bewilligungsbescheid festlegen.

Die Prüfung der Einhaltung der Zweckbestimmung obliegt der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle.

Jede Änderung oder die Aufgabe der Zweckbestimmung ist der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Förderanträge sind unter Vorlage eines Kostenvoranschlages zur Durchführung der beantragten Maßnahme sowie der Bestätigung der Behindertenberatungsstelle nach Nummer 4.2 bei der ILB zu stellen.

Förderanträgen von Mietern ist die vom Eigentümer unterschriebene Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme sowie die Verpflichtungserklärung des Vermieters entsprechend den Anlagen des Antrages beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die ILB.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises/der Schlussabrechnung über die Baumaßnahme auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes Konto. Auf Antrag kann, nach Einsatz des Eigenanteils, die Auszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent des Zuschusses für Maßnahmen nach Nummer 2.2 bereits vor Nachweis der Schlussabrechnung erfolgen, sofern der Zuwendungsempfänger nach Auftragserteilung vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen zu leisten hat.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen, Ausgangsbelege, Zahlungsnachweise) im Original beizufügen.

Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag die Frist verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen nicht möglich ist, die er nicht zu vertreten hat.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, die Landeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2008 befristet.

Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungserlass) vom 16. März 2004 (ABl. S. 169), geändert durch den Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 21. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 99), außer Kraft.