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Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Festsetzung des Vomhundertsatzes zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr -
Aufgrund des § 148 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) wird bekannt gemacht:
Für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg beträgt der Vomhundertsatz für das Kalenderjahr 2007
2,66.