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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Technologietransfers und technologieorientierter Existenzgründungen (Technologietransfer - WTT)


vom 8. Juli 2004
(ABl./05, [Nr. 48], S.1078)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Verlängerung und Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Technologietransfers und technologieorientierter Existenzgründungen; Nummer 1.3; Nummer 8
(ABl./05, [Nr. 48], S.1078)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Ein funktionierender Technologietransfer sowie die Gründung technologieorientierter Unternehmen sind für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Brandenburg von wesentlicher Bedeutung. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 - 2006 unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für spezielle Maßnahmen des Technologietransfers und der Initiierung und Begleitung technologieorientierter Existenzgründungen.

Unter Technologietransfer wird ein organisierter Know-how-Austausch zwischen einem Technologiegeber und einem Technologienehmer verstanden. Der Technologiegeber kann dabei aus der Wissenschaft oder Wirtschaft stammen, der Technologienehmer ist in der Regel ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Förderung der Initiierung und Begleitung technologieorientierter Existenzgründungen betrifft dabei die Phasen Vorbereitung, Gründung und Festigung technologieorientierter Unternehmen.

1.2. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden können Vorhaben,

2.1.1. die den Technologietransfer zwischen Brandenburger Wissenschaftseinrichtungen und Brandenburger Unternehmen initiieren und begleiten helfen. Derartige Vorhaben sollen darauf abzielen, die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit Brandenburger Unternehmen zu stärken.

2.1.2. die darauf abzielen, technologieorientierten Existenzgründern oder technologieorientierten Jungunternehmen bei der Gründung geeignete Startbedingungen zu schaffen. Die Startbedingungen können sich dabei auf die räumliche Gründungsumgebung wie bei Technologiezentren oder auf die Schaffung inhaltlicher Gründungsvoraussetzungen beziehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nicht auf Gewinn ausgerichtete Einrichtungen, vorrangig Technologiezentren und Technologieberatungsstellen im Land Brandenburg sein, deren wesentliche Aufgabe darin besteht, den Technologietransfer in die Wirtschaft zu unterstützen und/oder technologieorientierte Existenzgründungen anzuregen und zu begleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Zuwendungsvoraussetzungen

Eignung des Vorhabenträgers in dem relevanten Bereich, die durch Erfahrungen in der Vergangenheit nachgewiesen werden muss, insbesondere Aspekte der Erhaltung und Schaffung zukunftsorientierter Arbeitsplätze, des Technologietransfers, der Mobilisierung von Existenzgründungen, der Stärkung der Innovationsfähigkeit in Brandenburger Unternehmen.

4.2. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen zu Nummer 2.1.1

Vorhaben, die den Technologietransfer zwischen Brandenburger Wissenschaftseinrichtungen und Brandenburger Unternehmen initiieren und begleiten, zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • fachlich umfassende Beratungsangebote für technologieorientierte Unternehmen,
  • Integration in das Landesinnovationskonzept

4.3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen zu Nummer 2.1.2

Vorhaben können nur bei solchen Vorhabenträgern gefördert werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Angebot umfassender Beratungs- und Serviceleistungen für die Zielgruppe,
  • Integration in ein regionales Netzwerk mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Betrieben, Zuwendungsgebern und Finanzinstituten,
  • Bestandteil einer regionalen oder überregionalen Entwicklungskonzeption.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Art

Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des zweckgebundenen Zuschusses gewährt.

5.2. Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung wird in jedem Einzelfall festgelegt und beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Darüber hinaus kann ausnahmsweise in ausgewählten Modellprojekten von besonderem Landesinteresse eine höhere Förderquote in Betracht kommen.

Zuwendungsfähig sind:

  • Personalausgaben des Antragstellers (maximal 90.000 Euro), ermittelt als lohnsteuerpflichtige Bruttogehälter (ohne umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile) zuzüglich Arbeitgeberanteil,
  • spezifische Qualifizierungsmaßnahmen für die technologieorientierten Existenzgründer bzw. der am Technologietransfer Beteiligten,
  • Sachausgaben,
  • vertraglich vereinbarte Entgelte an Dritte, die dem Zuwendungszweck dienen,
  • bis 15.000 Euro für investive Maßnahmen.

Die Höhe der Zuwendung darf p.a. 100.000 Euro nicht überschreiten; im Falle von Technologiezentren p.a. 150.000 Euro. Bei Transferstellenverbünden gilt die Förderhöchstgrenze für jede beteiligte Transferstelle.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Nicht gefördert werden Vorhaben,

  • die öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  • bei denen vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wurde (Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gilt als Beginn).

6.2. Ein Antrag auf vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

6.3. Innerhalb von sechs Monaten nach Bescheiderteilung ist mit der geförderten Maßnahme zu beginnen und dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

6.4. Bei den Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetzt vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

In den Antragsformblättern sind die entscheidenden subventionsrechtlichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB zu benennen.

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Die Förderung wird auf schriftlichen und formgebundenen Antrag gewährt. Anträge sind in dreifacher Ausfertigung nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH zu erhalten.

7.2. Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist und ein Mittelabruf eingereicht wurde.

7.4. Verwendungsnachweisverfahren

Das Ministerium für Wirtschaft, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, der Landesrechnungshof, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH sind berechtigt, den Fortgang der Arbeiten zu beobachten, alle hierfür notwendigen Unterlagen einzusehen und die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen. Alle im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Belege sind bis zum Ablauf des Jahres 2013 für Prüfzwecke aufzubewahren.

Im Rahmen der Erfolgskontrolle sind insbesondere die Aspekte zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung, Technologietransfer, Innovationsgrad und der Bezug zu den Technologiethemen des Landesinnovationskonzeptes zu bewerten.

7.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.6. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs-(teil-)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 v.H. der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.