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Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für Anhänger hinter Lastkraftwagen am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2006 bis 2009 auf bestimmten Strecken im Land Brandenburg für Fahrten nach und von Berlin
vom 27. September 2006
(ABl./06, [Nr. 42], S.682)
Außer Kraft getreten am 1. November 2009 durch Bekanntmachung des MIR vom 27. September 2006
(ABl./06, [Nr. 42], S.682)
Im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin und dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wird gemäß § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausnahmsweise genehmigt, dass Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Anhänger hinter Lastkraftwagen entgegen § 30 Abs. 3 und 4 StVO am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2006 bis 2009 von 0 Uhr bis 22 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren dürfen:
Bundesstraße 5 zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark und Landesgrenze Berlin
Bundesstraße 101 zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren und Landesgrenze Berlin
Landesstraße 38 vom Güterverkehrszentrum Freienbrink zur Bundesautobahn 10, Bundesautobahn 10 zwischen den Anschlussstellen Freienbrink und Berlin-Hellersdorf und Bundesstraße 1/5 zwischen Anschlussstelle Berlin-Hellersdorf und Landesgrenze Berlin.