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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie zur Förderung des Stadtumbaus durch Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren (WohneigentumStadtumbauR) (WohneigentumStadtumbauR)


geändert durch Erlass vom 20. April 2006
(ABl., [Nr. 20], S.374)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 durch Erlass vom 20. April 2006
(ABl., [Nr. 20], S.374)

Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung des Stadtumbaus durch Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren

Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung

Vom 20. April 2006

Die Richtlinie zur Förderung des Stadtumbaus durch Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren (WohneigentumStadtumbauR) vom 12. September 2003 (ABl. S. 907), geändert durch den Erlass vom 23. Februar 2004 (ABl. S. 131), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden die Wörter “Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV)“ durch die Wörter “Infrastruktur und Raumordnung (MIR)“ ersetzt.
  2. In Satz 2 wird die Abkürzung “MSWV“ durch die Abkürzung “MIR“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2  Gegenstand der Förderung
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die durch das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung als Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Wohneigentumsförderung im teilräumlichen Kontext im Rahmen eines Auswahlverfahrens bereits bestätigt wurden oder als Vorhaben der Anschubfinanzierung im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe d der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) gefördert werden.

In diesem Rahmen werden zur Unterstützung des Stadtumbaus Investitionen für die Modernisierung und Instandsetzung sowie für den Neubau von Wohnungen in innerstädtischen Altbauquartieren, soweit die Wohnung nach Abschluss der Baumaßnahmen durch den Eigentümer selbst genutzt wird, gefördert.“

3. In Nummer 4.2 werden die Wörter

“Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung (WoFGEGV)“ durch die Wörter “Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. Nummer 7.3 wird aufgehoben.

5. Die bisherige Nummer 7.4 wird Nummer 7.3.

6. Die neue Nummer 7.3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bewilligungsstelle entscheidet anhand der vorliegenden formgerechten Anträge und der vollständig vorgelegten Nachweise, unter Berücksichtigung der vorrangigen Förderung der bereits bestätigten Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Wohneigentumsförderung im teilräumlichen Kontext, im Rahmen der verfügbaren Mittel.“

7. Die bisherigen Nummern 7.5, 7.6, 7.7 und 7.8 werden Nummern 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7.

8. Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie treten am 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

9. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 2005 in Kraft.