Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (1)

ARCHIV

Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum - Neufassung (WohneigentumsR)


geändert durch Bekanntmachung der Neufassung der der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) vom 30. Januar 2006
(ABl., [Nr. 9], S.228)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Bekanntmachung der Neufassung der der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) vom 30. Januar 2006
(ABl., [Nr. 9], S.228)

Aufgrund der Nummer 25. des Erlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 30. Januar 2006 zur zweiten Änderung der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) wird nachstehend der Wortlaut der WohneigentumsR in der seit dem 30. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) vom 16. Juli 2002 (ABl. S. 678),
  2. den Änderungserlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) vom 15. Juli 2004 (ABl. S. 561),
  3. den Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur zweiten Änderung der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumsR) vom 30. Januar 2006.

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
9 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt aufgrund des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) und Artikel 47 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheime, Eigentumswohnungen) unter Berücksichtigung der Eigenheimzulage für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Hierzu zählen insbesondere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende und Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen.

Ziel ist die Bildung von innerstädtischem selbst genutzten Wohneigentum durch Förderung des Wohnungsbaus und Nutzung des Wohnungs- und Gebäudebestandes in Verbindung mit Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen auch im Rahmen des Stadtumbaus. Dabei sind die Regelungen des § 6 WoFG zu berücksichtigen, insbesondere

  • die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen,
  • die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens und der sparsame Umgang mit Grund und Boden unter Berücksichtigung der ökologischen Anforderungen sowie Ressourcen schonender Bauweisen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind

  • das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG),
  • das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
  • das Baugesetzbuch (BauGB),
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg),
  • die Verordnung zur Festlegung von Einkommensgrenzen nach dem WoFG (WoFGEGV),
  • die Verordnung über Energie sparenden Wärmeschutz und Energie sparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) und
  • § 44 LHO, einschließlich der VV.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der im Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg verfügbaren haushaltsmäßigen Ermächtigungen.

1.4 Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen des MIR mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Schaffung selbst genutzten Wohneigentums durch

  1. Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen,
  2. Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude,
  3. Erwerb einer leer stehenden oder bereits durch den Erwerber bewohnten Wohnung aus dem Bestand, einschließlich der damit verbundenen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, und
  4. Neubau auf ehemals baulich genutzten innerörtlichen Brachflächen (Recyclingflächen) und Herrichtung von Bestandsgebäuden zur Veräußerung als selbst genutztes Wohneigentum (Anschubfinanzierung).

2.2 Darüber hinaus können gefördert werden

  1. die Schaffung einer zweiten, abgeschlossenen und der Hauptwohnung untergeordneten Wohnung in Verbindung mit der Hauptwohnung für die Nutzung durch Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 Abs. 2 letzter Absatz WoFG,
  2. die ausschließliche Anpassung von selbst genutztem Wohneigentum an die Anforderungen der DIN 18025 in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Maßnahmen zur Aktivierung städtebaulich relevanter Bestandsgebäude in Kombination von Förderungsmitteln nach dieser Richtlinie und der Förderungsrichtlinie zur Stadterneuerung (im Folgenden Städtebauförderung genannt) im Rahmen des Spitzenfinanzierungsverfahrens und
  4. Maßnahmen im Rahmen betreuter Bauherrengruppen und der organisierten Gruppenselbsthilfe auf der Grundlage eines schlüssigen Durchführungskonzepts.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 In der Gebietskulisse gemäß Nummer 4.6.1 sind Haushalte mit mindestens zwei Personen zuwendungsfähig. Außerhalb dieser Gebietskulisse können nur kinderreiche Haushalte (Haushalte mit mindestens drei minderjährigen Kindern) sowie Haushalte mit mindestens zwei Personen, darunter mindestens einem schwerbehinderten Haushaltsangehörigen, eine Förderung erhalten. Alleinerziehende mit mindestens zwei minderjährigen Kindern sind den kinderreichen Haushalten gleichgestellt.

Als schwerbehinderte Haushaltsangehörige sind Personen zu berücksichtigen, die wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst auf Dauer zu unterhalten und deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 80 beträgt. Hierzu gehören insbesondere Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), Blinde (BL), Personen mit progressiv verlaufenden chronischen Erkrankungen, wie z. B. Multiple-Sklerose-Kranke sowie Personen mit Muskelerkrankungen, und Personen mit Heimdialyse. Der Nachweis ist durch Vorlage des Bescheides für die Anerkennung der Schwerbehinderung oder eine amtsärztliche Bescheinigung zu führen.

Zum Haushalt gehört der in § 18 WoFG genannte Personenkreis.

Schwangerschaften werden berücksichtigt, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Geburt des Kindes innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist.

3.2 Bei der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d und Vorhaben der Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c kann Zuwendungsempfänger jede natürliche und jede juristische Person sein, die die Voraussetzungen nach § 11 WoFG erfüllt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eigenleistung

Der Bauherr hat sich an der Deckung der Gesamtkosten in angemessener Höhe zu beteiligen. Die Höhe der Eigenleistung soll mindestens 15 vom Hundert, bei kinderreichen und jungen Haushalten sowie bei Haushalten mit schwerbehinderten Angehörigen mindestens 10 vom Hundert der Gesamtkosten betragen. Junge Haushalte sind Haushalte, bei denen keiner der Haushaltsangehörigen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WoFG das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Vorhaben der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d soll die Eigenleistung mindestens 20 vom Hundert der Gesamtkosten betragen.

Diese Eigenleistung ist wenigstens zur Hälfte in Form von Geldmitteln zu erbringen.

4.2 Einkommensgrenzen

Das nach den §§ 20 bis 24 WoFG zu ermittelnde Gesamteinkommen des Bauherren und seiner zum Haushalt zählenden Angehörigen darf in der Gebietskulisse gemäß Nummer 4.6.1 die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG um maximal 40 vom Hundert überschreiten. Außerhalb dieser Gebietskulisse ist eine Überschreitung grundsätzlich nicht zulässig.

4.3 Kostenobergrenzen

4.3.1 Eigenheime oder Eigentumswohnungen werden gefördert, wenn die Baukosten (DIN 276, Kostengruppen 3, 4, 5, 7) 145.000 € nicht überschreiten.

Für Haushalte mit mehr als vier Personen erhöht sich für jede weitere Person die Kostenobergrenze um 10.000 €.

Eine angemessene Überschreitung dieses Betrages ist zulässig

  • bei nachgewiesenen Mehrkosten für besondere ökologische Bauweisen/Ausstattungen und
  • bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c.

Bei Vorhaben im Gebäudebestand kann die Bewilligungsstelle eine Überschreitung zulassen.

4.3.2 Sind zur Unterbringung schwerbehinderter Haushaltsangehöriger besondere bauliche Maßnahmen und Einrichtungen erforderlich, darf sich die Kostenobergrenze in Abhängigkeit von der Art der Maßnahme um maximal 8.000 € erhöhen.

4.3.3 Für Eigenheime mit einer mindestens 40 großen zweiten Wohnung nach Nummer 2.2 Buchstabe a erhöht sich die Baukostenobergrenze um 30.000 €.

Bei zweiten Wohnungen für Haushalte mit mehr als zwei Personen erhöht sich die Kostenobergrenze für jede weitere Person um 10.000 €.

4.3.4 Die Grundstückskosten, einschließlich Erschließungs- und Erwerbskosten, dürfen in der Gebietskulisse gemäß Nummer 4.6.1 50.000 € nicht überschreiten.

Im Übrigen dürfen die Grundstückskosten, einschließlich Erschließungs- und Erwerbskosten, 26.000 € nicht überschreiten.

4.3.5 Bei der Förderung ist die Überschreitung der Obergrenze für die Grundstückskosten, einschließlich Erschließungs- und Erwerbskosten, nur bei Ausgleich durch entsprechende Unterschreitung der Baukostenobergrenze zulässig. 4.3.6

Bei Erbbaugrundstücken gelten die Regelungen zu den Kostenobergrenzen entsprechend. Grundlage für die Kostenobergrenze für diese Grundstücke ist der Grundstückswert, einschließlich Erschließung, auf dem die Berechnung des Erbbauzinses beruht. Der Grundstückswert darf den aktuellen Verkehrswert nicht überschreiten. Absenkungen dieses Wertes um 40 vom Hundert bzw. 20 vom Hundert durch die Gemeinden sind gemäß den kommunalrechtlichen Bestimmungen möglich. Für alle Zuwendungsberechtigten darf der Erbbauzins 4 vom Hundert nicht überschreiten und muss für zehn Jahre im Erbbaurechtsvertrag festgeschrieben sein.

Die Erbbaurechte sind in der Regel für die Dauer von mindestens 75 Jahren zu bestellen.

4.4 Anforderungen an Zuwendungsempfänger

In § 11 Abs. 3 WoFG ist im Einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen einem Bauherren, Ersterwerber eines Eigenheimes bzw. einer Eigentumswohnung oder Erwerber vorhandenen Wohnraums Förderungsmittel gewährt werden können.

4.5 Baubetreuer und Beauftragte

Baubetreuer und Beauftragte haben mit dem Bauherren einen Vertrag zu schließen, der den Anforderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in der jeweils geltenden Fassung genügt. Eine Förderung darf nicht erfolgen, wenn die Haftung gegenüber dem Bauherren in einem unangemessenen Ausmaß eingeschränkt ist oder eine Interessenkollision durch eine Beratungsfunktion für einen gewerblichen Anbieter von Eigentumsmaßnahmen vorliegt.

4.6 Gebietskulisse

4.6.1 Die Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist grundsätzlich nur

  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
  • n einem förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich, sofern es sich um ehemals baulich genutzte innerörtliche Brachflächen handelt,
  • in einem Gebiet, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht,
  • in einem Erhaltungssatzungsgebiet im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches,
  • in einem sonstigen Gebiet, in dem eine Gemeinde städtebauliche Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungs- und sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen und ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse durchführt, insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Förderungsprogramme “Stadtumbau Ost“, “Zukunft im Stadtteil - ZiS 2000“ und “Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt“, sowie in Gebäuden, die Denkmale sind, oder in Denkmalbereichen, sofern das Gebiet oder die Gebäude der innerstädtischen Entwicklung dienen,

möglich.

4.6.2 Eine Förderung außerhalb dieser Gebietskulisse ist nur für die unter Nummer 3.1 Satz 2 und 3 genannten Haushalte sowie bei der Anpassung vorhandenen Wohneigentums nach Nummer 5.6 möglich.

4.6.3 Weitere Voraussetzungen sind, dass die umgebende, prägende Bebauung bereits am 3. Oktober 1990 bestanden hat und Baurecht gemäß § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB besteht.

4.7 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

4.7.1 Die Förderung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn

  1. die Belastung auf Dauer tragbar erscheint. Das ist in der Regel der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Förderzusage das nachhaltig erzielbare, nicht befristete Einkommen nach Abzug der Belastung aus dem Förderungsobjekt und sonstiger Zahlungsverpflichtungen ausreicht, um den monatlichen Mindestrückbehalt (Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen - Sozialhilfesätze - zuzüglich eines Aufschlages von 50 vom Hundert für Haushalte mit maximal vier Personen bzw. zuzüglich eines Aufschlages von 30 vom Hundert für Haushalte mit mehr als vier Personen) zu decken,
  2. bei vorhandener Tragbarkeit der Belastung nach Buchstabe a der monatliche Mindestrückbehalt um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten wird,
  3. das Vorhaben vor Erteilung der Förderzusage noch nicht begonnen wurde. Dem Vorhabenbeginn steht der verbindliche Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages gleich. Ein solcher Vertrag ist zulässig, wenn dem Antragsteller für den Fall der Nichtförderung ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wird,
  4. bei Baumaßnahmen im Wohnungs- und Gebäudebestand die geförderten Wohnungen nach Abschluss der Modernisierung und Instandsetzung mit Bad/Dusche, Innen-WC und einer emissionsarmen Heizung ausgestattet sind.

4.7.2 Die Förderung ist nicht zulässig, wenn

  1. die Antragsteller über selbst genutztes Wohneigentum verfügen oder es aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufgegeben haben oder aufgeben wollen. Die Bewilligungsstelle kann die Förderung aus zwingenden sozialen Gründen oder der Notwendigkeit zur beruflichen Mobilität zulassen,
  2. die beantragte Förderung im Zusammenhang mit Vermögens- oder Erbauseinandersetzungen steht und daher die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller rechtlich unklar sind,
  3. die Förderung offensichtlich ungerechtfertigt wäre, insbesondere, wenn Antragsteller über ausreichend eigenes Vermögen zur Finanzierung des selbst genutzten Wohneigentums verfügen,
  4. das Bauvorhaben zur dauernden Wohnnutzung nicht bestimmt oder nicht geeignet ist (z. B. Wochenendhäuser, Behelfsbauten) oder wenn gesetzliche, baurechtliche sowie bau- und landesplanerische Belange entgegenstehen,
  5. elektrische Heizungen oder elektrische Warmwasserbereiter nach Nummer 2.1.2 der Anlage 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingesetzt werden sollen. Der Wärmeschutznachweis ist grundsätzlich nach der Spalte 2 der Tabelle 1 des Anhangs 1 der EnEV zu führen.

4.8 Anschubfinanzierung

Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d können in der Gebietskulisse gemäß Nummer 4.6.1 insbesondere gefördert werden

  1. in Gebäuden, die Denkmale sind, und in Denkmalbereichen,
  2. im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
  3. im Rahmen von Aufwertungsstrategien im Zusammenhang mit anerkannten Stadtumbau- und wohnungswirtschaftlichen Konzepten.

Besonders förderungsfähig sind

  • Vorhaben im Bestand und im Neubau bei Anwendung Ressourcen schonender Bauweisen, die besonders wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit und zur rationellen Energieanwendung beitragen, sowie bei besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus (§ 12 WoFG) oder
  • die Grundinstandsetzung von Wohnungen und Gebäuden, insbesondere der Gebäudehülle, der Fassade, einschließlich Wärmedämmung, des Fundaments, der Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Gemeinschaftsflächen, einschließlich Außenanlagen, zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Veräußerung an selbst nutzende Eigentümer auf der Grundlage eines schlüssigen Durchführungskonzepts.

Die geförderten Wohnungen sind gemäß § 11 Abs. 2 WoFG alsbald nach Abschluss der Baumaßnahmen an selbst nutzende Eigentümer zu veräußern. Die Bewilligungsstelle kann ausnahmsweise der Vermietung der geförderten Wohnungen zustimmen.

Der Kaufpreis ist nur angemessen, wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Eigenheims oder der Eigentumswohnung zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Gesamtkosten.

4.9 Spitzenfinanzierung

Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe c in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können gefördert werden, wenn

  • deren Baukosten mehr als 1.100 €/m2 Wohnfläche betragen und
  • sich die Stadt oder Gemeinde zum Einsatz von Mitteln der Städtebauförderung bereit erklärt.

4.10 Ausschreibung

Eine Ausschreibung gemäß Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist nur im Fall einer Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d und einer Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c erforderlich.

Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der VOB nach Fachlosen auszuschreiben und zu vergeben. Die Gesamtvergabe der Bauleistungen ist nicht zulässig.

Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Baudarlehen

5.4 Grundförderung

Die Förderung des Neubaus oder des Ersterwerbs von Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen erfolgt durch Gewährung eines Baudarlehens in Höhe des Förderungsgrundbetrages der Eigenheimzulage (§ 9 EigZulG) für acht Jahre von insgesamt maximal 10.000 € (Baudarlehen I) sowie eines weiteren Baudarlehens (Baudarlehen II) in Höhe von 10.000 €.

Das Baudarlehen II erhöht sich nicht, wenn das Baudarlehen I nicht in Anspruch genommen wird.

Das Baudarlehen I wird zinslos gewährt und ist jährlich zum 30. März mit 12,5 vom Hundert zu tilgen. Abweichend davon ist im Jahr der erstmaligen Auszahlung der Eigenheimzulage das Baudarlehen I spätestens zum nächsten Quartalsende nach Auszahlung zu tilgen.

Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die Bewilligungsstelle zum Einzug der jährlichen Tilgungsleistungen zu ermächtigen.

Das Baudarlehen II wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit zinslos und ab dem Ersten des Quartals, das auf die Bezugsfertigkeit folgt, mit 1 vom Hundert Tilgung jährlich unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Entgelte gewährt. In Abhängigkeit vom Ergebnis der sich daran anschließenden Einkommensüberprüfungen nach Nummer 7.8 ist es mit bis zu 8 vom Hundert zu verzinsen und mit mindestens 1 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen.

5.5 Zusatzförderung

5.5.1 Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erhöht sich die Förderung durch Baudarlehen II nach Nummer 5.4

  1. für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um 15.000 €1,
  2. für jeden übrigen Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 Abs. 2 letzter Absatz WoFG um 10.000 €,
  3. für Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen um einmalig 15.000 €,
  4. für Bauvorhaben im Bestand um 5.000 €,
  5. für Bauvorhaben in der Gebietskulisse gemäß Nummer 4.6.1 um 15.000 €,
  6. für den erhöhten Betreuungsaufwand bei Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe d um bis zu 2.000 €,
  7. für besondere ökologische Bauweisen/Ausstattungen zur Finanzierung von bis zu 80 vom Hundert der tatsächlichen mit dieser Maßnahme/diesen Maßnahmen verbundenen Kosten um bis zu 18.000 €.

5.5.2 Bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach der Richtlinie zur Förderung des Stadtumbaus durch Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren (WohneigentumStadtumbauR) wird zur Vorfinanzierung dieser Förderung ein zusätzliches Baudarlehen III von in der Regel 12.000 € gewährt.

Das Baudarlehen III ist vorrangig einzusetzen und auf das zusätzliche Baudarlehen II nach Nummer 5.5.1 Buchstabe e anzurechnen.

Für die Verzinsung und Tilgung gelten die Regelungen zum Baudarlehen I unter Nummer 5.4, 3. Absatz entsprechend.

Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, gegenüber der Bewilligungsstelle eine Abtretungserklärung für die Mittel aus oben aufgeführter Richtlinie in schriftlicher Form abzugeben.

5.6 Anpassung vorhandenen Wohneigentums

Für anforderungsgerechte bauliche Maßnahmen bzw. Ausstattungen für schwerbehinderte Haushaltsangehörige im Rahmen der unter Nummer 2.2 Buchstabe b aufgeführten Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die Anforderungen der DIN 18025 in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Anlage wird ein Baudarlehen II von bis zu 18.000 € gewährt.

5.7 Zweite Wohnung nach Nummer 2.2 Buchstabe a, Ausbau und Erweiterung

Der Ausbau, die Erweiterung sowie die Schaffung einer zweiten, abgeschlossenen und der Hauptwohnung untergeordneten Wohnung in einem Eigenheim werden ausschließlich mit Baudarlehen II von bis zu 300 €/m² Wohnfläche, höchstens jedoch mit 20.000 € gefördert.

5.8 Anschubfinanzierung

Bei Vorhaben der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d erfolgt die Förderung durch Gewährung eines Baudarlehens von bis zu 500 €/m2 Wohnfläche bei Maßnahmen im Wohnungs- und Gebäudebestand und bis zu 350 €/m2 Wohnfläche bei Neubaumaßnahmen. Der Umfang der Förderung wird von der Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Förderungs- und Finanzierungsmittel im Einzelfall festgestellt und in der Förderzusage vereinbart.

Das Baudarlehen wird vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung an für bis zu drei Jahre zins- und tilgungsfrei gewährt. Danach ist es für ein Jahr mit 2 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 1 vom Hundert jährlich, zuzüglich ersparter Zinsen und ersparter Entgelte, zu tilgen. Ab dem 5. Jahr erhöht sich der Zinssatz auf 3 vom Hundert, ab dem 6. Jahr auf 4 vom Hundert. Ab dem 7. Jahr wird der Zinssatz auf Kapitalmarktkonditionen für Wohnungsbaudarlehen angepasst und bis zur vollständigen Rückzahlung des Baudarlehens festgeschrieben.

Das gewährte Baudarlehen ist bei Veräußerung der geförderten Wohnungen zurückzuzahlen. Bei Veräußerung an Haushalte, die eine Förderung nach den Nummern 5.4, 5.5 und 5.7 erhalten, sind sie auf den Erwerber zu übertragen. Die übertragenen Förderungsmittel sind auf die Förderung nach den Nummern 5.4, 5.5 und 5.7 anzurechnen. Für die Verzinsung und Tilgung gelten die Regelungen zum Baudarlehen I nach Nummer 5.4, 3. Absatz, Baudarlehen II nach Nummer 5.4, letzter Absatz und Baudarlehen III nach Nummer 5.5.2, 3. Absatz entsprechend.

Das Baudarlehen ist spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Auszahlung zurückzuzahlen.

5.9 Spitzenfinanzierung

Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c können ergänzend zu den Förderungsmitteln nach den Nummern 5.4, 5.5, 5.7 und 5.8 Baukostenzuschüsse für den städtebaulichen Mehraufwand aus Mitteln der Städtebauförderung von bis zu 400 €/m2 Wohnfläche, maximal in Höhe von 40 vom Hundert der Kosten für die Instandsetzung der Gebäudehülle gemäß Nummer B.3.2 der Förderungsrichtlinie zur Stadterneuerung, gewährt werden. Zuschüsse nach der WohneigentumStadtumbauR werden vorrangig gewährt und auf die Städtebauförderungsmittel angerechnet.

5.10 Kumulation mit anderen Förderungsprogrammen

Im Einzelfall ist, soweit sich dies als zweckdienlich erweist, eine Kumulation mit den Förderungsprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bzw. auch sonstigen Förderungsprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union anzustreben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Wohnflächen

Nach dieser Richtlinie werden nur Vorhaben mit einer angemessenen Wohnfläche gefördert. Diese beträgt bei Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen mit einer Wohnung und Eigentumswohnungen bis zu 130 m2, bei Eigenheimen mit einer zweiten Wohnung bis zu 200 m2, wobei keine der Wohnungen eine Wohnfläche von mehr als 130 m2 aufweisen darf.

Bei Haushalten mit mehr als sieben Personen erhöht sich die Wohnfläche für jeden weiteren dem Haushalt des Bauherren zuzurechnenden Angehörigen um 10 m².

Die vorstehenden Wohnflächengrenzen sind auch für Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen von selbst genutztem Wohnraum zugrunde zu legen.

Bei Bestandserwerb können die oben aufgeführten Wohnflächengrenzen um bis zu 20 m2 überschritten werden.

6.2 Zweite Wohnung nach Nummer 2.2 Buchstabe a

Die geförderte zweite, abgeschlossene und der Hauptwohnung untergeordnete Wohnung darf grundsätzlich nur Berechtigten überlassen werden, die die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG nicht überschreiten.

Für Berechtigte ist für die Dauer der Zweckbestimmung die Miethöhe für vergleichbare Mieterhaushalte nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Antragsverfahren für Einzelanträge

Das Antragsverfahren für Einzelanträge umfasst:

  • die Orientierungs- und Finanzierungsberatung,
  • die Antragstellung,
  • die Vervollständigung des Antrages nach Aufforderung durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB).

Die Orientierungsberatung bei der ILB umfasst erste Informationen über die Voraussetzungen der Förderung und das Bewilligungsverfahren.

Die Beratung hat insbesondere zum Ziel, den Bauherren/Erwerber über die Gebietskulisse gemäß Nummer 4.6.1, die Einhaltung der Kostenobergrenzen sowie die Anforderungen an nachhaltiges Bauen zu informieren.

Die Finanzierungsberatung erfolgt vor der Antragstellung bei der ILB, wenn der Bauherr innerhalb der nächsten sechs Monate konkrete Bauabsichten hat.

Im Anschluss an die Finanzierungsberatung können Anträge bei der ILB eingereicht werden.

Dem Antragsformular sind mindestens beizufügen:

  • das Original des Finanzierungsberatungsprotokolls,
  • der Nachweis über den Familienstand,
  • der Nachweis über das Gesamteinkommen des Haushalts gemäß § 20 WoFG,
  • die aktuellen Meldebescheinigungen der künftig zum Haushalt des Bauherren zählenden Personen,
  • der Nachweis des Eigentums (Erbbaurechts) am Grundstück bzw. des gesicherten Eigentumserwerbs (Vergabe des Erbbaurechts).

7.1.2 Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c

Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung ist im Auftrag der Stadt oder Gemeinde durch die ILB eine Vorprüfung erforderlich, die Voraussetzung für eine Förderung nach dieser Richtlinie und die Einplanung in das Maßnahme-Durchführungs-Konzept (MDK) der Stadt oder Gemeinde ist. Der Antrag für die Zuwendung nach der Städtebauförderung ist bei der Stadt oder Gemeinde einzureichen.

Die ILB kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsstelle ist die ILB.

Sie entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie und der für die Wohneigentumsförderung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderungsanträge.

7.2.2 Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Zugehörigkeit zum zuwendungsberechtigten Personenkreis ist für Einzelantragsteller der Tag des Eingangs des Antrags bei der ILB.

Ergibt bereits die Prüfung der in Nummer 7.1.1 genannten Unterlagen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Förderungsmittel nicht gegeben sind, teilt die ILB mit, dass ein Angebot zum Abschluss eines Fördervertrages nicht unterbreitet werden kann, und fügt eine entsprechende Begründung bei. Der Antrag wird auch abgelehnt, wenn die Unterlagen nach angemessener Fristsetzung nicht eingereicht werden.

7.2.3 Ergibt die Prüfung der in Nummer 7.1.1 genannten Unterlagen, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen der Richtlinie hinreichend nachgewiesen sind, fordert die ILB die Antragsteller zur Vervollständigung der Unterlagen auf. Die Beibringung der Unterlagen soll zügig erfolgen und nach sechs Monaten abgeschlossen sein.

7.2.4 Die ILB entscheidet anhand der vollständig vorgelegten Unterlagen und Nachweise unverzüglich über den Antrag.

7.2.5 Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c

Die Bewilligung der Zuwendung nach der Städtebauförderung sowie der Abschluss des Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages erfolgen nach Abschluss der bautechnischen Prüfung der ILB durch die Stadt oder Gemeinde.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Baudarlehen werden nach Baufortschritt wie folgt ausgezahlt:

  • 50 vom Hundert nach Baubeginn,
  • 40 vom Hundert nach Rohbauabnahme,
  • 10 vom Hundert nach Schlussabnahme.

Abweichend davon können der Zeitpunkt und die Höhe der Auszahlungsraten bei Vorhaben im Rahmen der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d individuell durch die ILB festgelegt werden.

Sofern die Fälligkeit von Bauleistungen nach § 3 Abs. 2 MaBV vereinbart wurde, erfolgt die Auszahlung entsprechend MaBV.

Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c werden vorrangig die aus der Städtebauförderung bewilligten Mittel ausgezahlt.

7.3.2 Der Fertigstellungsgrad ist nachzuweisen durch

  • einen Rohbau-/Schlussabnahmeschein der unteren Bauaufsichtsbehörde oder
  • einen Bautenstandsbericht bauleitender Architekten oder
  • die Prüfung der ILB.

7.3.3 Die Auszahlung der Zuwendung setzt voraus, dass

  • die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel eingesetzt wurden,
  • die Sicherung der Förderungsmittel ranggerecht durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachgewiesen oder durch einen Notar bestätigt wurde, dass der Eintragungsantrag auch im Namen der ILB gestellt ist und keine Umstände bekannt sind, die der ranggerechten Eintragung von dinglichen Rechten entgegenstehen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Vorlage einer Schlussabrechnung ist für Einzelantragsteller nur erforderlich, sofern zur Finanzierung von Mehrkosten eine Vorrangeinräumung zur Sicherung weiterer Fremdmittel beantragt wird oder die ILB die Vorlage der Schlussabrechnung verlangt.

7.4.2 Im Rahmen der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d hat der Bauherr der ILB unverzüglich

  • den Schlussabnahmeschein der unteren Bauaufsichtsbehörde und
  • die Kaufverträge für die geförderten Wohnungen

vorzulegen.

Bauherren haben der ILB innerhalb von sechs Monaten nach Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen eine Schlussabrechnung in Form eines einfachen Verwendungsnachweises gemäß den VV zu § 44 LHO vorzulegen.

Für den Fall, dass die Wohnungen nicht unmittelbar nach Bezugsfertigkeit veräußert werden können, ist der ILB jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres ein Bericht vorzulegen, der Angaben zum Stand der Veräußerung sowie zu den bisherigen und künftigen Veräußerungsaktivitäten enthalten muss.

7.4.3 Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung nach Nummer 2.2 Buchstabe c ist ein gemeinsamer Verwendungsnachweis für die nach dieser Richtlinie gewährten Mittel und die Mittel nach der Städtebauförderung gemäß den VV zu § 44 LHO bei der ILB vorzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Kündigung des Fördervertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien oder im Fördervertrag Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6 Entgelte

7.6.1 Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, für die Bearbeitung der Förderungsanträge und die Verwaltung der ausgezahlten Darlehen ein Entgelt zu erheben.

7.6.2 Das einmalige Entgelt beträgt 1 vom Hundert des Nominalbetrages der bewilligten Förderungsmittel. Es wird mit Bewilligung fällig und bei Auszahlung des Baudarlehens von der ersten Rate einbehalten.

7.6.3 Vom Baudarlehen wird ab Auszahlung der einzelnen Darlehensraten ein laufendes Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert jährlich fällig. Ab Tilgungsbeginn wird das Entgelt vom jeweiligen Restkapital berechnet; die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Beträge erhöhen die Tilgung.

7.7 Vordrucke

Soweit einheitliche Vordrucke vorgesehen sind, müssen sie verwendet werden.

7.8 Einkommensüberprüfung und Kürzung der Förderungsmittel

7.8.1 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, erstmals fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit, erfolgt eine Einkommensüberprüfung. Dabei ist das Einkommen nach den zum Zeitpunkt der Überprüfung jeweils geltenden Vorschriften des WoFG zur Einkommensermittlung zu berechnen. Der Bauherr ist verpflichtet, die jeweils aktuellen Einkommensunterlagen vorzulegen.

7.8.2 Sofern die Berücksichtigung von Freibeträgen und Abzugspauschalen zur Bewilligung keinen Einfluss auf Art und Höhe der Förderung hatte, darf deren Wegfall zur Einkommensüberprüfung keine nachteiligen Konsequenzen für den Zuwendungsempfänger aus der Berechnung nach Nummer 7.8.1 zur Folge haben.

7.8.3 Das ermittelte Gesamteinkommen ist dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen, das für die Bewilligung der Förderungsmittel maßgebend war. Übersteigt das nach den Nummern 7.8.1 und 7.8.2 ermittelte Gesamteinkommen das Gesamteinkommen zum Zeitpunkt der Bewilligung um mehr als 20 vom Hundert, sind die Verzinsung und die Tilgung der gewährten Förderungsmittel anzupassen, bei einer Überschreitung bis zu 50 vom Hundert in Höhe eines Viertels und einer Überschreitung bis zu 100 vom Hundert in Höhe eines Drittels des Erhöhungsbetrages. Bei einer Überschreitung um mehr als 100 vom Hundert können die Höchstsätze für die Verzinsung und Tilgung nach Nummer 5.4, letzter Absatz gefordert werden.

7.8.4 Die Regelungen unter den Nummern 7.8.1 bis 7.8.3 gelten nicht bei der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d.

7.9 Bürgschaften

Bürgschaften für Darlehen können nach der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der jeweils geltenden Fassung übernommen werden.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Richtlinie vorliegenden Anträge werden auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum vom 16. Juli 2002 in der Fassung vom 15. Juli 2004 beschieden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Fördervertrag und seine inhaltliche Ausgestaltung finden sinngemäß Anwendung, sofern das MIR entsprechend § 13 Abs. 3 WoFG das Verfahren auf Förderzusage durch Verwaltungsakt (zweistufiges Verfahren) umstellt.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.


1 Nummer 3.1, letzter Absatz ist entsprechend anzuwenden.

Anlagen