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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Trennungsgeldverordnung - Unterkunft und Verpflegung gegen angemessenes Entgelt - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung für das Jahr 2006 -


vom 29. Dezember 2005
(ABl./06, [Nr. 2], S.31)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)

Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663), ist durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) geändert worden. Die Änderungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach für das Jahr 2006

  1. für Gemeinschaftsunterkunft
    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter
    - im Einzelzimmer 127,40 Euro pro Monat,
    - im Doppelzimmer 54,60 Euro pro Monat,
    - im Dreibettzimmer 36,40 Euro pro Monat,
    - im Vierbettzimmer und mehr 18,20 Euro pro Monat
    und
  2. für Verpflegung
    - volle Tagesverpflegung 6,76 Euro pro Tag,
    - für Frühstück 1,48 Euro pro Tag,
    - für Mittag- oder Abendessen je 2,64 Euro pro Tag.

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Gemäß § 3 Abs. 3 TGV wird als Trennungstagegeld ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abend­essen gewährt.

Demnach beträgt das Trennungstagegeld ab dem 1. Januar 2006

täglich 6,76 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 10,14 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Kürzungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2006 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158) ist die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung unter Hinweis auf die Sachbezugsverordnung geregelt. Die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2006 treten an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der Muster - Vereinbarung (ABl. S. 1160) genannten Beträge.

3. Aufhebung von Rundschreiben

Das Rundschreiben vom 29. Oktober 2004 - 45.5-6049-17-2 - (ABl. S. 873) - Sachbezugswerte für das Jahr 2005 - gilt im Übrigen nur noch für Anwendungsfälle des Jahres 2005 und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das bis zum 31. August 2005 geltende Bundesreisekostengesetz (hier § 12 Abs. 1 Satz 1 BRKG a. F.) ist das vorgenannte Rundschreiben für Dienstreisen nach Ablauf des 31. August 2005 nicht mehr anzuwenden.

4. Hinweis

Die Einbehaltungsbeträge für unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung sind nunmehr durch das Bundesreisekostengesetz (BRKG n. F.) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in § 6 Abs. 2 BRKG n. F. neu geregelt. Die in diesen Fällen bisherige Einbehaltung des Mindestbetrages in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung ist mit In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1. September 2005 weggefallen.

Anlagen