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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in BrandenburgGüteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Straßenbau - Listenführung von freiwillig güteüberwachten Gesteinskörnungen und von Baustoffgemischen


vom 30. März 2006
(ABl./06, [Nr. 16], S.331)

Außer Kraft getreten
(ABl./06, [Nr. 16], S.331)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

nachrichtlich: Landesrechnungshof

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 2/2006 vom 29.12.2005 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Regelungen zur Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Straßenbau - Listenführung von freiwillig güteüberwachten Gesteinskörnungen und von Baustoffgemischen - zur Beachtung bekannt gegeben.

Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e. V. (MIRO) wird über die Gütegemeinschaft Naturstein, Kalk und Mörtel e. V. bundeseinheitliche Listen der Herstellerbetriebe führen, deren Gesteinskörnungen gemäß den “Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (TL Gestein-StB)“ die CE-Kennzeichnung haben und entsprechend der “Empfehlung für die Durchführung der Überwachung und Zertifizierung von Gesteinskörnungen nach dem europäischen Konformitätsnachweisverfahren 2+“ des Deutschen Gesteinsverbandes e. V. und des Bundesverbandes der Deutschen Kies- und Sandindustrie e. V. freiwillig fremd überwacht sind sowie aller Werke, deren Baustoffgemische gemäß den “Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau; Teil: Güteüberwachung (TL G SoB-StB)“; güteüberwacht sind. Die Listen sind unter der Internetadresse http://www.gesteinsbaustoffe.de abrufbar.

Die anerkannten Prüfstellen, die auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung (Anlage 3 der TL G SoB-StB) mit dem Hersteller die freiwillige Fremdüberwachung ausführen, melden die Überwachungsergebnisse dem Listenführer (MIRO).

Die Prüfstellen übergeben dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg im Abstand von sechs Monaten alle Untersuchungsergebnisse, Eignungsnachweise und Fremdüberwachungszeugnisse der im Land Brandenburg gemäß den TL G SoB-StB güteüberwachten Baustoffgemische und freiwillig fremd überwachten Gesteinskörnungen. Für nach Deutschland importierte Baustoffe sind von ihren Importeuren die erforderlichen Prüfzeugnisse beizubringen und einzureichen, wenn der Importeur seinen Sitz im Land Brandenburg hat.

Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg regelt auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Listen, der von den Prüfstellen regelmäßig übergebenen Unterlagen, der TL Gestein-StB (Anhänge E bis H) und der “Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (TL SoB-StB)“ (Anhänge B-D) die Verwendung in seinem Geschäftsbereich. Die Regelungen der zulässigen Verwendungsmöglichkeiten ersetzen die Beibringung von Prüfzeugnissen aus einer Wareneingangskontrolle.

Für Recycling-Baustoffe sowie Gemische aus Recycling-Baustoffen und anderen nicht natürlichen Gesteinskörnungen erfolgt diese Regelung unter Berücksichtigung der in Brandenburg gültigen Anforderungen an umweltrelevante Parameter und der “Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau (BTR RC- StB)“.

Unter der Internetadresse www.ls.brandenburg.de werden die im Land Brandenburg zulässigen Verwendungsmöglichkeiten

  • der güteüberwacht hergestellten Baustoffgemische und Böden in Schichten ohne Bindemittel,
  • der freiwillig güteüberwacht hergestellten Gesteinskörnungen,
  • der Recycling-Baustoffe in Baustoffgemischen sowie
  • der pechhaltigen Straßenausbaustoffe

in Listen veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Für Gesteinskörnungen und Baustoffgemische, die in anderen Bundesländern hergestellt wurden, sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen zur Verwendung zu beachten.

Bei Materialangeboten für Bauvorhaben sind im Baustoffverzeichnis Art und Herkunft der für die Verwendung vorgesehenen Gesteinskörnungen beziehungsweise Baustoffgemische sowie die Fundstelle der festgelegten Verwendung anzugeben.

Hiermit werden die Regelungen des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Nummer 2/2006 vom 29.12.2005 zur Güteüberwachung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen im Straßenbau für den Bereich der Bundesfernstraßen und der Landesstraßen eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Nummer 13/1995 vom 16. Juni 1995 wird hiermit aufgehoben.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.