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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft "Impulsprogramm zur Stärkung von Branchenkompetenzen in den Regionen Brandenburgs" (Impulsrichtlinie)


vom 25. November 2004
(ABl./05, [Nr. 02], S.21)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006
(ABl./05, [Nr. 02], S.21)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 - 2006 unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999, und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an regionale Netzwerke.

1.2 Ziel des Impulsprogramms und dieser Richtlinie ist es, die Kooperation brandenburgischer Unternehmen und regionaler Akteure in Form von Netzwerken zur Stärkung von Branchenkompetenzen zu fördern. Damit sollen transformations- und betriebsgrößenbedingte Nachteile der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) abgebaut und die räumliche Konzentration einer Branche zum Wettbewerbsvorteil entwickelt werden. Mit der Förderung sollen vor allem gemeinsame Aktivitäten zur Verbesserung des Standortumfelds und der Erschließung überregionaler Märkte sowie der schnelleren Umsetzung von Innovationen in neue Produkte und Verfahren initiiert und qualifiziert vorbereitet werden. Durch verstärkte Partizipation soll auch das Kreativitätspotenzial der Mitarbeiter mobilisiert werden.

Mit dem Impulsprogramm soll unternehmerisches Wachstum gefördert werden. Mittel des Impulsprogramms dürfen nicht für Sanierungs- oder Konsolidierungszwecke eingesetzt werden.

1.3 Für die Steuerung des Impulsprogramms wird ein Koordinierungsbüro durch einen zentralen Geschäftsbesorger eingerichtet, das weisungsgebunden und im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft die Koordinierung des Impulsprogramms übernimmt. Es entscheidet im Einvernehmen mit den jeweiligen Netzwerken über die Verwendung der Zuschüsse für die in Nummer 2.1 und Nummer 2.2 aufgezählten Leistungen unter fortlaufender Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Branchenorientiertes, regionales Netzwerkmanagement mit entsprechenden Koordinations- und Moderationsaufgaben. Hierfür wird vom jeweiligen Netzwerk im Einvernehmen mit dem Koordinierungsbüro ein Netzwerkmanager bestellt. Bei dem Netzwerkmanager muss es sich um einen externen Sachverständigen handeln. Personen, die selbst oder mit ihrem Unternehmen im jeweiligen Netzwerk engagiert sind, dürfen nicht die Aufgabe eines Netzwerkmanagers übernehmen. Die Beratungsleistungen des Netzwerkmanagers sind auf 20 Beratungstage pro Jahr und Netzwerk begrenzt.

2.2 Leistungen von externen Sachverständigen zur Vorbereitung von Netzwerkprojekten in den Bereichen

  • Marketing
  • Technologietransfer
  • Aus- und Weiterbildung
  • Optimierung regionaler Wirtschaftskreisläufe
  • Markterschließungs- und Absatzstrategien
  • Zusammenführung von Einzelunternehmen zu Bietergemeinschaften
  • Dachmarkenbildung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Normierungs- und Zertifizierungsfragen
  • Strategien zur schnelleren Umsetzung von Innovationen in neue Produkte und Verfahren
  • Mobilisierung des Kreativitätspotenzials für die Netzwerkprojekte
  • Steigerung der Mitgestaltungskompetenz der Mitarbeiter
  • Verbesserung der Zusammenarbeit mit regionalen Akteuren der Wirtschaftsförderung
  • Erfahrungs- und Wissenstransfer zwischen den kooperierenden Unternehmen

2.3 Von der Förderung ausgenommen sind

  • Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen,
  • reine Adressenangaben, allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen und Darstellungen oder deren Zusammenstellung,
  • investive Maßnahmen,
  • Dienstleistungen, die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben eines Unternehmens gehören

Externe Beratungsleistungen dürfen keine fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen erbrachte Tätigkeit darstellen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein:

Bestehende und neugegründete branchenorientierte Netzwerke kleiner und mittlerer Unternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe, die in Form einer Arbeitsgemeinschaft organisiert sind. Jede Arbeitsgemeinschaft muss sich auf eine Geschäftsordnung einigen und die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft geleistete Arbeit protokollieren. Die in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen müssen zu jedem Zeitpunkt eindeutig identifizierbar sein. Die beteiligten KMU[1] müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben und einzeln

  • weniger als 250 Personen beschäftigen,
  • einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen Euro haben und
  • nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen stehen, welche die Definition der KMU nicht erfüllen.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Netzwerke in folgenden Branchen: Bauwesen, Schiffbau, Kunstfasern, Fischerei, Verkehr, Kohle- und Stahlindustrie sowie Landwirtschaft im Hinblick auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Anhang I des EG-Vertrages).

3.3 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Institutionen des Wissens- und Technologietransfers, der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung und der Sozialpartner können und sollen in den branchenorientierten Netzwerken mitarbeiten. Ihre Beteiligung an den Komplementärfinanzierungen der Netzwerke ist möglich. Die genannten Institutionen dürfen selbst keine Zuwendungen aus dieser Richtlinie erhalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein aussagefähiges Konzept zum Aufbau, zu den Zielen und angestrebten Einzelmaßnahmen mit indikativem Finanzplan und Bereitschaftserklärung der Partner zur Kooperation muss der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung vorgelegt werden.

4.2 Dienstleistungen zur Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 dürfen nur durch externe Berater durchgeführt werden. Diese externen Sachverständigen müssen über die für die Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Ihre Qualifikation wird durch eine aussagefähige Referenzliste und ein überprüfbares Qualifikationsprofil gegenüber dem Koordinierungsbüro und der Bewilligungsbehörde nachgewiesen.

4.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

4.4 Die Fortschritte der Netzwerkarbeit werden im Abstand von jeweils drei Monaten überprüft. Netzwerke, die keinen überzeugenden Arbeitsstand erreichen, können durch die Bewilligungsbehörde von einer weiteren Förderung ausgeschlossen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Projektförderung zu den im Konzept genannten Einzelmaßnahmen. Globalzuwendungen sind ausgeschlossen.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird für jedes Netzwerk in der Form eines jährlichen Zuschusses gewährt unter der Voraussetzung, dass das Netzwerk für das jeweilige Jahr die Finanzierung des Eigenanteils vorab nachweist und absichert.

5.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

5.4.1 Die Zuwendung beträgt höchstens 150.000 Euro pro Jahr und Netzwerk.

5.4.2 Die Bruttobeihilfe bei der Inanspruchnahme der Leistungen nach Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Ein Netzwerk wird zunächst für zwei Jahre gefördert. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich. Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt.

5.4.3 Zuwendungsfähig sind die nach Nummern 2.1 und 2.2 zu erbringenden Leistungen, sofern diese erforderlich und in der Höhe angemessen sind.

5.4.4 Für die Arbeit des Netzwerkmanagers (inklusive Reisekosten) dürfen maximal 35 Prozent der einem Netzwerk zur Verfügung stehenden Mittel (Eigenmittel und Fördermittel) ausgegeben werden.

5.4.5 Für Reisekosten des Netzwerkmanagers gelten folgende Obergrenzen:

Inland: bis Euro 250,00 pro Reise
Europa: bis Euro 500,00 pro Reise

Maximal dürfen 10.000 Euro der einem Netzwerk pro Jahr zur Verfügung stehenden Mittel für Reisekosten des Netzwerkmanagers verwendet werden. Reisekosten, die beim Einsatz externer Sachverständiger gemäß Nummer 2.2 entstehen, fallen nicht unter diese Regelung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung kann nur für Maßnahmen bewilligt werden, die nicht vor der Antragstellung begonnen wurden. Dies gilt auch für Einzelmaßnahmen der Nummer 2.2, über deren Durchführung vor Beginn Einvernehmen mit dem Koordinierungsbüro herzustellen ist.

6.2 Die geförderten Maßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

6.3 Die Entwicklung und die Fortschritte des Netzwerkes sowie die Verwendung der Mittel sind von allen Netzwerken im Abstand von jeweils drei Monaten in Form von Zwischenberichten an die Bewilligungsbehörde zu dokumentieren.

Nach Ablauf jeden Kalenderjahres, in dem eine Förderung erfolgte, und nach Abschluss der Förderung muss vom Netzwerk der Bewilligungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der im Bezugszeitraum geleisteten Arbeit und der Mittelverwendung vorgelegt werden.

6.4 Nach dieser Richtlinie förderbare Maßnahmen können durch keine anderen Richtlinien oder Programme gefördert werden.

7 Verfahren

7.1 Anträge sind durch die in Nummer 3.1 definierten Netzwerke bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, zu stellen (Bewilligungsbehörde).

7.2 Die Bewilligung erfolgt als Handlungs- und Finanzrahmen. Über die konkrete Verwendung der Mittel für die unter Nummer 2.2 definierten Maßnahmen ist von dem jeweiligen Netzwerkmanager unter Hinweis auf Nummer 6.1 Einvernehmen mit dem Koordinierungsbüro herzustellen.

7.3 Auszahlungen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde auf Anforderung der jeweiligen Netzwerke unter Beifügung von Nachweisen über geleistete Ausgaben und Arbeiten und einer Bestätigung des Koordinierungsbüros, dass die Projektmaßnahmen in der mit dem Koordinierungsbüro abgestimmten Weise durchgeführt worden sind.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.5 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.6 Bei den Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034). Die subventionserheblichen Tatsachen sind im Antrag bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Anträge sollen so früh wie möglich gestellt werden.

Da die Bescheidung von Anträgen innerhalb der Laufzeit des Programms, das heißt bis zum 31. Dezember 2006, erfolgen muss, müssen die vollständigen Anträge bis zum 30. September 2006 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

Während der Laufzeit des Programms findet eine laufende Evaluierung statt; ein Zwischenbericht wird im September 2005 erstellt.


[1] (Vgl. Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission, ABl. EG Nr. L 63 S. 22 vom 28. Februar 2004; die dort genannte KMU-Definition gilt bis 31. Dezember 2004 - Hinweis: Für alle Zuwendungsentscheidungen ab 01. Januar 2005 kommt die KMU-Definition mit neuen Grenzwerten aus der Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003, ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20. Mai 2003, zur Anwendung: Mitarbeiterzahl/Zahl der Jahresarbeitsminuten der im Unternehmen Beschäftigten für weniger als 250 Personen, Jahresumsatz höchstens 50 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro, gegebenenfalls sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen.)