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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA - (GA-I) (GA-I)


vom 24. Februar 2006
(ABl./04, [Nr. 18], S.302)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA - (GA-I) vom 12.03.2004
(ABl./04, [Nr. 18], S.302)

1. Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1. Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplans, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturvorhaben, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.

Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind darüber hinaus die Bestimmungen über die Strukturfonds zu beachten.

1.2. Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für die im Bescheid festgelegte Infrastrukturmaßnahme zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Infrastrukturvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Bewilligungszeitraumes verwirklicht wurde und bei Erschließungsmaßnahmen die Belegung (Nummer 2.1.1 und 2.1.2) erfolgt ist (Zuwendungszweck).

Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen,dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

1.3. Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung, sie endet 15 Jahre nach dem Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Bewilligungszeitraums. Werden Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so unterliegen diese bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Satz 2 der Zweckbindung.

1.4. Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern bzw. der Handwerkskammern des Landes sowie anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidungen

1.5. Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur wird prioritär auf Regionale Wachstumskerne ausgerichtet. Regionale Wachstumskerne sind Standorte mit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen Entwicklungspotenzialen (siehe Anlage 1).

Förderfähig sind (abschließender Förderkatalog):

2.1.1. die bedarfsgerechte Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird,

  • dass mindestens zwei Drittel des Geländes mit überwiegend GA-förderfähigen Betrieben (entsprechend GA-Rahmenplan) belegt werden können und
  • dass in der Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen für die geplanten Ansiedlungen verfügbar sind.

Im Rahmen der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände werden insbesondere folgende Anlagen berücksichtigt:

  • Verkehrsanlagen, zum Beispiel die öffentlichen, zum Neu- und Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes; Sammelstraßen innerhalb des Industrie- und Gewerbegeländes, die selbst nicht zum Ausbau bestimmt, aber zur Erschließung notwendig sind (sogenannte Baustraßen);
  • Stellplätze und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil solcher Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Gelände zu deren Erschließung notwendig sind;
  • Straßenbeleuchtungsanlagen;
  • Anlagen für Wasserver- und -entsorgung;
  • Energieversorgungsanlagen;
  • Informations- und Kommunikationsanlagen;
  • Industriestammgleise;
  • Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Förderfähig sind Umweltschutzmaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind.

Die Erweiterung bestehender Industrie- und/oder Gewerbegebiete wird nur gefördert, wenn mindestens 75 vom Hundert des vorhandenen Industrie- und/oder Gewerbegebietes belegt sind. Für den neuen Erschließungsteil gilt Satz 1 dieses Punktes.

Zu den förderfähigen Kosten bei der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gehören:

  • Kosten der Baureifmachung und Geländegestaltung;
  • Baukosten: Straßen, Straßenbeleuchtung, Wasserversorgung, Kanal, Energie, Industriestammgleise, Lärmschutzwälle, Begrünung;
  • Baunebenkosten: Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten, Ingenieurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfsgenehmigung, Projektsteuerung, Bauleitung usw. anfallen;
  • Ausgleichsmaßnahmen und Ausgleichsabgaben nach Naturschutzrecht.

2.1.2. die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände, wenn eine bedarfsgerechte Nutzung im Sinne von Nummer 2.1.1 sichergestellt ist. Die Wiederherrichtung umfasst:

  • die Beseitigung (Demontage) der auf dem brachliegenden Industrie- oder Gewerbegelände befindlichen Altanlagen (zum Beispiel alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen);
  • die Wiederherrichtung von Erschließungsanlagen (Nummer 2.1.1) sowie Umweltschutzmaßnahmen (Nummer 2.1.1);
  • die Beseitigung von Altlasten.

Im Rahmen der Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände sind Kosten für Abbruch von Altanlagen und Altlastensanierung zusätzlich zu den unter Nummer 2.1.1 genannten Kosten förderfähig, soweit sie:

  • für eine zweckentsprechende Nutzung des Geländes durch die anzusiedelnden Betriebsstätten erforderlich (zum Beispiel zur Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen) und wirtschaftlich vertretbar sind (Die Sanierungskosten sind nur dann wirtschaftlich vertretbar, wenn die durch die Sanierung anfallenden Kosten im Verhältnis zur Größe des Infrastrukturprojekts und der Anzahl der anzusiedelnden Betriebe wirtschaftlich vertretbar sind [Kosten-Nutzen-Relation]) und
  • nicht bereits durch andere Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt werden, zum Beispiel durch Inanspruchnahme aus Störerhaftung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Altlastenfonds, Städtebauförderungsmittel, Konversionsmittel, Mittel gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Soweit andere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, sind diese von den förderfähigen Kosten abzusetzen (vergleiche Nummer 1.5, Subsidiaritätsgrundsatz).

2.1.3. die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden (zum Beispiel Zufahrten von überregionalen Straßen zu förderfähigen Gewerbegebieten oder zu Gewerbebetrieben, Abbiegespuren von überregionalen Straßen zu Gewerbegebieten).

2.1.4. die Errichtung oder der Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen. Es werden nur zusätzliche spezifische Mehraufwendungen aufgrund des spezifischen Standortes gefördert, um die Investitionskosten auf einen üblichen rentablen Kostenrahmen abzusenken.

2.1.5. die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser.

2.1.6. die Erarbeitung von regionalen Entwicklungskonzepten für Regionale Wachstumskerne.

2.2. Die Förderung der touristischen Infrastruktur wird ausgerichtet auf:

  • Maßnahmen zur Qualitätssteigerung in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage 2), hier insbesondere auf qualitätssteigernde Maßnahmen an grundsätzlich förderfähigen Bädern;
  • die Unterstützung und Weiterentwicklung der touristischen Produkte mit besonderem Potenzial im Land Brandenburg: Radwander-, Wasser-, Natur-, gesundheitsorientierter und barrierefreier Tourismus.

2.2.1. Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Radwegen, soweit diese Bestandteil der Landeskonzeption für Radwege sind.

2.2.2. Förderfähig sind Vorhaben des Wassertourismus, soweit diese Bestandteil des von der Landesregierung beschlossenen Wassersportentwicklungsplanes sind.

2.2.3. Öffentliche Einrichtungen des Tourismus und Maßnahmen der Geländeerschließung für öffentliche Einrichtungen des Tourismus werden nur gefördert, wenn diesen ein schlüssiges Konzept des Antragstellers zugrunde liegt, in dem

  • die regionalwirtschaftliche Bedeutung der Infrastrukturmaßnahme mit realistischen Erfolgsperspektiven,
  • die Maßnahmen zur Vermarktung der Infrastruktur und
  • die positiven Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der in der Region ansässigen Tourismusbetriebe

dargestellt werden.

2.3. Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, welche die Träger zur Vorbereitung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, nicht jedoch eine Beratung über die Antragstellung selbst. Die Leistungen dürfen nur gefördert werden, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind.

2.4. Förderfähig sind Baunebenkosten und Projektnebenkosten in Höhe von insgesamt bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen Investitionskosten innerhalb eines Vorhabens.

2.5. Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.5.1. Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels;

2.5.2. Maßnahmen des Bundes und der Länder;

2.5.3. Neuerschließung von Industrie- und Gewerbegelände, insbesondere im Außenbereich; ausgenommen die bedarfsgerechten Erweiterung bestehender Industrie- und Gewerbegelände nach Nummer 2.1.1, die Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände nach Nummer 2.1.2 und Geländeerschließung für Tourismus nach Nummer 2.2;

2.5.4. Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege; denkmalsschutzbedingte Mehraufwendungen; Naherholungsmaßnahmen; die Sanierung oder Instandsetzung musealer Anlagen und Einrichtungen (z.B. Schlösser, Burgen, Industrieanlagen als Museen); die Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen zur allgemeinen Steigerung der Attraktivität der Innenstadt, wenn diese ohne unmittelbare Bedeutung für die umliegenden Tourismusbetriebe ist; die Errichtung oder der Ausbau von Unterkünften (zum Beispiel Jugendherbergen); lokale Sporteinrichtungen (Sportplätze, Stadien, sonstige Sporteinrichtungen); Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Förderung einer Basiseinrichtung stehen;

2.5.5. Errichtung von Bädern, Kureinrichtungen, Häuser des Gastes, Kongress- und Tagungszentren;

2.5.6. Errichtung und Ausbau von Wirtschaftshäfen und Regionalflugplätzen;

2.5.7. Bau oder Ausbau von Straßen mit netzbildendem Charakter, von Marktplätzen oder von Streckenabschnitten oder Netzen des öffentlichen Personennahverkehrs; Verkehrsverbindungen, die förderfähig sind nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

2.5.8. Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung (Ausnahme OSZ-Bauprogramm der Landesregierung);

2.5.9. Errichtung von Gewerbezentren, Technologie- und Gründerzentren;

2.5.10. Nachförderung bereits geförderter Maßnahmen.

2.5.11. Kosten des Grunderwerbs; der Bauleitplanung; Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau); Anschlussbeiträge; Finanzierungskosten; Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann; Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme; Richtfestkosten und Kosten der Einweihungsfeier.

3. Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Träger der Infrastrukturmaßnahme. Träger einer Maßnahme kann nur eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband sein, welcher der Kommunalaufsicht untersteht.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Eine Infrastrukturmaßnahme ist unter Beachtung des Subsidiaritäts- und des Zusätzlichkeitsgrundsatzes (Nummer 1.5) nur förderfähig, soweit dies für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft (vorrangig der Primäreffektbetriebe) erforderlich ist.

4.2. Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen worden. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Maßnahmebeginn vor der Bewilligung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

4.3. Anhand der mittelfristigen Finanzplanung ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.

5.2. Der Fördersatz wird als Anteil an den förderfähigen Kosten ermittelt. Der Fördersatz beträgt bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der Infrastrukturmaßnahme (Basisförderung).

5.3. Für Investitionen in Regionalen Wachstumskernen (Anlage 1) sowie staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2) und auf diese Gebiete bezogene Investitionen wird zusätzlich zur Basisförderung ein Zuschlag von bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (Potenzialförderung).

5.4. Die Zuwendungen für Regionale Entwicklungskonzepte nach Nummer 2.1.6 sowie Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 2.3 betragen bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch für eine Maßnahme 50.000 Euro.

5.5. Es werden nur Kosten gefördert, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wenn sie zur Durchführung notwendig sind, den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen sowie bei ihrer Entstehung bestehende vergaberechtliche Verpflichtungen eingehalten werden und dabei marktoffene, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Anwendung kommen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von sechs Monaten begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt.

6.2. Der Träger von Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie hat die geförderte Einrichtung vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung zu stellen und sich bei Erschließungsmaßnahmen zu diesem Zweck intensiv um die Ansiedlung von Primäreffektbetrieben zu bemühen. Hierfür ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen, dessen Umsetzung grundsätzlich zu beauflagen ist.

6.3. Die mit Fördermitteln der GA erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung zum Marktpreis verkauft.

Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, ist der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil zu kürzen.

Werden die Grundstücke unter dem Marktpreis verkauft oder die Erschließungskosten nicht vollständig überwälzt, ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung der einzelbetrieblichen Förderung im Rahmen der Förderhöchstsätze der GA für die gewerbliche Wirtschaft mit einem Subventionswert von höchstens 2,25 v.H. anzurechnen (vergleiche Nummer 5.2 der Richtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA-G).

6.4. Wird nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 oder 2.2 der Richtlinie Gelände erschlossen, das sich nicht im Eigentum des Trägers befindet, über welches der Träger aber vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung hat, werden dem Eigentümer durch die geförderten Maßnahmen während der Zweckbindung (vergleiche Ziffer 6.8) entstehende Vorteile (Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks) auf der Grundlage eines Abschöpfungsvertrages entzogen.

6.5. Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt auch an auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen. Eine Übertragung setzt voraus, dass:

  • die Förderziele der GA gewahrt bleiben und die geförderte Infrastruktureinrichtung vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird (Nummer 6.2);
  • der Träger ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung (zum Beispiel Geschäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag);
  • die Suchenach einem Betreiber und dessen Auswahl unter Beachtung der vergabetechtlichen Vorschriften, mindestens aber in einem marktoffenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahen erfolgt und
  • sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken hat. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.Die Vergütung erfolgt mit einem marktüblichen Entgelt.

(Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Die Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen. Zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens gibt der Träger zweckmäßigerweise Anzeigen auf, in denen das geplante Infrastrukturvorhaben vorgestellt wird und private Unternehmen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Die Bewilligungsbehörde weist den Träger der Infrastrukturmaßnahme [Zuwendungsempfänger] in geeigneter Weise auf diese Vorgehensweise hin.)

6.6. Träger, Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

6.7. Der Träger einer Infrastrukturmaßnahme ist in vollem Umfang für die rahmenplankonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Subventionsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

6.8. Träger und ggf. Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Rahmenplan und in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von mindestens 15 Jahre gebunden.

7. Verfahren

7.1. Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

7.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung und die Rechtslage des jeweils gültigen Rahmenplans in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Soweit EU-Gemeinschaftsrecht oder die Nummer 2.5 der Landesrichtlinie betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung maßgeblich.

7.3. Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.4. Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlassten baufachlichen Prüfung festgestellt. Diese Prüfung muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassene Stelle erfolgen. Bei Vorhaben mit einem Zuschussvolumen unter 500.000 Euro soll auf die baufachliche Prüfung verzichtet werden.

7.5. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelfallprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Rahmenplanes entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von einem besonderen Landesinteresse kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Infrastrukturmaßnahme in erheblichem Maße langfristigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für das Land hat, das heißt:

  • ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird und
  • nennenswerte, unmittelbare positive Auswirkungen auf die Entwicklung eines Branchenkompetenzfeldes bestehen oder
  • der Ansiedlung von Hochtechnologien dient oder
  • es sich um Verbundprojekte handelt, bei denen Förderprogramme anderer Ressorts eingebunden sind.

7.6. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu den §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7. Abweichend von Nr. 7 VV/VVG zu § 44 LHO wird bestimmt, dass Zuwendungs(teil)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden dürfen. Ein letzter Teilbetrag von 5 v.H. der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)/Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.8. Erfüllt die Infrastrukturmaßnahme die Voraussetzungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß §§ 260 ff. Sozialgesetzbuch III oder von Beschäftigung schaffender Infrastrukturförderung gemäß § 279a Sozialgesetzbuch III, soll in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Einsatz förderfähiger Arbeitnehmer in Vergabemaßnahmen vor Vergabe geprüft und bei positivem Ergebnis berücksichtigt werden.

7.9. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antragsformular zu bezeichnen.

7.10. Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Diese Richtlinie ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2006 gestellt werden. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2005 gestellt wurden, gilt die Richtlinie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-I) vom 12. März 2004 (ABl. S. 302).

8.2. Auf Anträge, die auf eine nach dem 1. Januar 2006 im Bundesanzeiger veröffentlichte Änderung von Förderbedingungen eines Rahmenplanes gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Rahmenplanregelung tritt.

8.3. Verlieren Gemeinden bzw. Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertiggestellt wurden.

Anlage 1 zur Förderrichtlinie GA-I:

Folgende Standorte bilden Regionale Wachstumskerne:

  • Brandenburg a.d.H.
  • Cottbus
  • Eberswalde
  • Frankfurt(Oder)/Eisenhüttenstadt
  • Fürstenwalde
  • Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld
  • Luckenwalde
  • Ludwigsfelde
  • Neuruppin
  • Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
  • Potsdam
  • Schwedt(Oder)
  • Senftenberg/Schwarzheide/Lauchhammer/Finsterwalde/Großräschen ("Westlausitz")
  • Spremberg
  • Wittenberge/Perleberg/Karstädt

Die Mehrfachnennungen bilden zusammen einen Regionalen Wachstumskern.

Anlage 2 zur Förderrichtlinie GA-I:

Folgende Standorte bilden Kur- und Erholungsorte im Land Brandenburg:

  • Bad Saarow
  • Bad Liebenwerda
  • Bad Freienwalde
  • Bad Wilsnack
  • Belzig
  • Buckow
  • Templin
  • Burg/Spreewald
  • Stadt Rheinsberg, OT Rheinsberg
  • Stadt Rheinsberg, OT Kleinzerlang
  • Lindow/Mark
  • Stechlin, OT Neuglobsow
  • Fürstenberg, OT Himmelpfort
  • Lychen
  • Waldsieversdorf
  • Wendisch Rietz
  • Müllrose
  • Neuzelle
  • Gemeinde Schwielochsee, OT Goyatz
  • Lübben/Spreewald
  • Lübbenau/Spreewald
  • Werder/Havel