Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

ARCHIV

Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen Brandenburgs


vom 10. April 2006
(ABl./06, [Nr. 17], S.336)

Außer Kraft getreten am 27. Oktober 2011 durch Bekanntmachung des MUGV vom 27. Oktober 2011
(ABl./11, [Nr. 45], S.1953)

1 Einleitung

Die Paratuberkulose des Rindes ist eine unheilbare Infektionskrankheit, die durch Mycobakterium avium spp. paratuberculosis (nachfolgend als MAP bezeichnet) hervorgerufen wird. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich über Kot, Milch und Kolostrum. Jungtiere bis zu einem Alter von zwölf Monaten sind besonders empfänglich für eine Infektion. Infizierte Tiere erkranken in der Regel erst im fortgeschrittenen Alter und können somit den Erreger unerkannt beherbergen und verbreiten. Im Mittelpunkt der Bekämpfung stehen daher Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfektionen bei Jungtieren durch konsequente Umsetzung seuchenhygienischer Maßnahmen sowie die rasche Entfernung von Erreger ausscheidenden Tieren zur Senkung des Infektionsdruckes im Bestand.

Das Krankheitsbild der Paratuberkulose wird geprägt durch unstillbaren Durchfall, der zu einer fortschreitenden Abmagerung und letztendlich zum Tod führt.

Direkte Tierverluste, verkürzte Nutzungsdauer infizierter Tiere, dramatischer Rückgang der Milchleistung sowie verminderte Schlachterlöse können in stark verseuchten Beständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen.

Verlässliche Daten über die Verbreitung der Paratuberkulose liegen derzeit weder für Deutschland noch für Brandenburg vor.

2 Zielstellung

Ziel dieses Programms ist die Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen mit stark ausgeprägter Klinik zur Senkung der Erkrankungsprävalenz und Reduktion der wirtschaftlichen Schäden durch:

  • Verhinderung der Infektion von Jungtieren durch hygienische und labordiagnostische Maßnahmen und
  • Entfernung von Erreger ausscheidenden Tieren aus dem Bestand.

3 Voraussetzungen für die Teilnahme am Bekämpfungsprogramm

Eine Teilnahme am Bekämpfungsprogramm nach Maßgabe dieses Programms ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Im Bestand treten durch Paratuberkulose verursachte klinische Erkrankungen im erheblichen Maße auf.
  • Der Erreger der Paratuberkulose wurde durch entsprechende Untersuchungen (PCR, mikrobiologische Anzüchtung) nachgewiesen.
  • Der Tierhalter legt dem zuständigen Amtstierarzt einen auf der Grundlage dieses Programms mit Unterstützung des Referates 22 des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Task Force) oder eines vom Bundesverband praktizierender Tierärzte - Landesverband Berlin/Brandenburg - benannten Beratungstierarztes erarbeiteten betriebsspezifischen Bekämpfungsplan zur Bestätigung vor, erfüllt die im betriebsspezifischen Bekämpfungsplan festgelegten Hygienemaßnahmen und Maßnahmen zum Herdenmanagement (Anlage 1) und bestätigt dies im Rahmen seiner Beitrittserklärung.

4 Beitrittsverfahren

Das Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose ist ein freiwilliges Programm.

Der Tierhalter erklärt seinen Beitritt schriftlich (Anlage 2) und verpflichtet sich mit der Beitrittserklärung, die im betriebsspezifischen Bekämpfungsplan festgelegten Maßnahmen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren durchzuführen und in regelmäßigen Abständen gegenüber dem zuständigen Amtstierarzt nachzuweisen.

5 Grundsätze für Bekämpfungsmaßnahmen im Bestand

5.1 Diagnostische Untersuchungen:

  • Alle über 24 Monate alten Zuchtrinder sind einmal jährlich serologisch auf Antikörper gegen MAP zu untersuchen. Die Blutprobenentnahme kann mit den jährlichen BHV1-Blutproben gekoppelt werden.
  • Von allen Tieren, die serologisch positiv oder verdächtig reagiert haben, sind innerhalb von 28 Tagen Kotproben zur Untersuchung auf MAP zu entnehmen, mittels PCR zu untersuchen und im Falle eines positiven Ergebnisses in der PCR gegebenenfalls durch eine mikrobiologische Anzüchtung zu bestätigen.
  • Sämtliche im Bestand auftretenden Durchfallerkrankungen, die länger als fünf Tage bestehen, sind durch Untersuchung einer Kotprobe auf MAP mittels PCR diagnostisch abzuklären.

Die Entnahme der Proben ist von einem Tierarzt durchzuführen.

5.2 Maßnahmen bei Tieren mit positivem Erregernachweis (Ausscheider):

Tiere, bei denen die Ausscheidung von MAP nachgewiesen wurde, sind unverzüglich abzusondern und der Schlachtung zuzuführen.

Das letztgeborene Kalb einer Kuh mit positivem Erregernachweis (Ausscheider) ist von der Zucht auszuschließen.

5.3 Nachweispflichten:

Mit Beitritt zum Bekämpfungsprogramm ist der Tierhalter verpflichtet:

  • die Einhaltung der im Rahmen des betriebsspezifischen Bekämpfungsprogramms festgelegten Maßnahmen zur Hygiene und zum Herdenmanagement durch mindestens zwei jährlich vom Beratungstierarzt durchgeführte Kontrollen gemäß der Checkliste der Anlage 3 gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nachzuweisen und
  • die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren.

6 Überwachung, Kontrolle, Anleitung

Das Bekämpfungsverfahren unterliegt der Überwachung durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter.

Die Überwachung beinhaltet:

  • die Dokumentation der an dem Bekämpfungsverfahren teilnehmenden Betriebe,
  • die Einhaltung der im betriebsspezifischen Bekämpfungsplan festgelegten hygienischen Maßnahmen,
  • die regelmäßige Durchführung der angewiesenen diagnostischen Untersuchungen,
  • die Entfernung der Erreger ausscheidenden Tiere aus dem Bestand und
  • den Ausschluss des letztgeborenen Kalbes einer Kuh mit positivem Erregernachweis von der Zucht.

Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kontrolliert einmal jährlich, dass die im betriebsspezifischen Bekämpfungsplan festgelegten Maßnahmen im Betrieb eingehalten werden und bestätigt die Einhaltung der festgelegten Maßnahmen gegenüber der Tierseuchenkasse (Anlage 4).

Die Task force/Tierseuchenbekämpfungsdienste des Landes Brandenburg beraten auf Anforderung bekämpfungswillige Betriebe. Sie wirken außerdem bei der Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Schulung der Beratungstierärzte mit.

Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erstellt halbjährlich Berichte und Analysen zum Fortgang der Bekämpfung.

7 Kosten

Die Kosten, die im Rahmen des Bekämpfungsverfahrens anfallen, trägt gemäß § 23 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 2. März 1993 (GVBl. I S. 58) der Tierhalter, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.

8 In-Kraft-Treten

Das Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in infizierten Rinderbeständen Brandenburgs tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Anlagen