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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Land Brandenburg- Große Richtlinie - (Forschungs und Entwicklung - Große RL - FuE-Gr. RL)


vom 25. November 2004
(ABl., [Nr. 48], S.1078)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung von Forschungsvorhaben im Land Brandenburg - Große Richtlinie; 8. In-Kraft-Treten
(ABl., [Nr. 48], S.1078)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 - 2006 unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

1.2 Mit der Förderung soll ein Anreiz zur Aufnahme und Ausweitung von Forschung und Entwicklung (FuE) im Land Brandenburg geschaffen werden, um Synergieeffekte in Verbindung mit kleinen und mittleren Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu erzielen. Die Vorhaben müssen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein und ohne öffentliche Mittel aufgrund des hohen finanziellen und technischen Risikos nicht oder nur erheblich verzögert durchführbar sein.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren und Technologien auf dem Gebiet der innovationspolitischen Schwerpunktfelder des Landes Brandenburg dienen, insbesondere:

  • Biotechnologie, Medizintechnik,
  • Medien-, Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • Halbleiter-, Werkstoff- und optische Technologien,
  • Verkehrs- und Luftfahrttechnologien.

Ein Produkt oder Verfahren gilt als neu, wenn es auf dem relevanten Markt noch nicht wirtschaftlich verwertet wird.

Ein Produkt oder Verfahren gilt auch als neu, wenn es auf der Weiterentwicklung eines auf dem Markt befindlichen Produktes oder Verfahrens beruht.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen folgender Branchen:

Schiffbau, Kunstfasern, Fischerei, Verkehr, Kohle- und Stahlindustrie sowie Landwirtschaft im Hinblick auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Anhang I des EG- Vertrages).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn

  • sie noch nicht begonnen wurden,
  • sie im Land Brandenburg durchgeführt werden,
  • sie hinreichend konkret, technisch und wirtschaftlich machbar sind,
  • ein neues Produkt oder Verfahren entwickelt werden soll, das der relevante Markt noch nicht anbietet, was durch geeignete Marktrecherchen zu belegen ist,
  • der Antragsteller nachvollziehbar darstellt, dass er zur Durchführung des Projektes in der Lage ist,
  • ein wirtschaftlicher Nutzen erwartet werden kann,
  • die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Die Bruttobeihilfeintensität von 50 Prozent für die industrielle Forschung und 25 Prozent für die vorwettbewerbliche Entwicklung kann durch folgende Zuschläge erhöht werden:

  • um 10 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß jeweils geltender Definition der EU (ABl. EU Nr. 124 S. 36 vom 20. Mai 2003)
  • um 10 Prozent für Vorhaben in Gebieten gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a) EG-Vertrag
  • um 5 Prozent für Vorhaben in Gebieten gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag
  • um 15 Prozent, wenn das Forschungsvorhaben zur Verwirklichung eines der Ziele eines bestimmten unter das gemeinschaftliche FuE-Rahmenprogramm fallenden Projektes oder Programms beiträgt.

Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen (brutto)

Industrielle Forschung 65 Prozent für KMU 75 Prozent
Vorwettbewerbliche Entwicklung 40 Prozent für KMU 50 Prozent

Umfasst die FuE-Tätigkeit sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung, so darf die zulässige Beihilfeintensität das gewogene Mittel für die beiden Forschungsarten zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreiten.

Die Förderhöchstsumme beträgt 2.500.000 EUR.

5.2 Förderfähige Ausgaben

Folgende vorhabenbezogene Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für:

  • Material,
  • Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen,
  • Personal, ermittelt aus dem lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern einschl. Arbeitgeberanteil (ohne umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile; bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern können Personalausgaben entsprechend dem Gehalt eines vergleichbaren Mitarbeiters berücksichtigt werden, wenn in dieser Höhe Entnahmen getätigt werden). Es dürfen nur vorhabenbezogene produktive Stunden - und zwar nicht mehr als arbeitsvertraglich festgelegte Stunden pro Monat - abgerechnet werden.
  • unbedingt erforderliche Reisen (ohne Materialbeschaffungsfahrten),
  • die Anschaffung- bzw. Herstellung vorhabenspezifischer Anlagen,
  • sonstige unmittelbar durch das Vorhaben verursachte Ausgaben (zum Beispiel Leistungen Dritter, die nicht FuE- Leistungen sind, Zulassungsgebühren, Ausgaben für die Anmeldung von Schutzrechten),
  • indirekt dem Vorhaben zuzurechnende Ausgaben für anteilige Miet-, Betriebs- und Verwaltungsausgaben bezogen auf die Brandenburger Betriebsstätte.

Der Zuwendungsempfänger hat für die im Vorhaben beschafften oder hergestellten Gegenstände ihm zustehende Investitionszulagen in Anspruch zu nehmen. Die Zuwendung verringert sich anteilig gemäß geltender Investitionszulage.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über das Vorhaben folgende Angaben bekannt zu geben:

  • Thema des Vorhabens,
  • Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle,
  • den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
  • Bewilligungszeitraum,
  • Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers,
  • Anzahl der erhaltenen bzw. neu eingerichteten Arbeitsplätze.

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, das Ergebnis in seinen wesentlichen Teilen innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Vorhabens auf geeignete Weisen fachlich interessierten Stellen im Land Brandenburg zugänglich zu machen bzw. auf Fachkongressen und Ausstellungen vorzustellen oder in angemessener Weise zu veröffentlichen (zum Beispiel Fachpublikationen).

Bei Veröffentlichungen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, an deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen: „Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg und der EU gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt der Veröffentlichung liegt beim Autor.“

Der Zuwendungsgeber erhält von allen Veröffentlichungen ein Belegexemplar und ist berechtigt, eine Kurzfassung des Vorhabensergebnisses gesondert zu veröffentlichen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind in dreifacher Ausfertigung nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104-106
14480 Potsdam

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg zu beziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Die InvestitionsBank, die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH und das Ministerium für Wirtschaft sind berechtigt, den Fortgang der Arbeiten zu kontrollieren, alle hierfür notwendigen Unterlagen einschließlich Niederschriften über Material und Arbeitsaufwand einzusehen und die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind zur Erfolgskontrolle insbesondere die Aspekte Markterfolg, zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung, Technologietransfer und Innovationsgrad zu bewerten.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.4 Abweichend zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis bezahlter Rechnungen für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nr. 13 der Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBI. I, S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und und gilt bis zum 31. Dezember 2006.