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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen


vom 22. Dezember 2005
(ABl./05, [Nr. 51], S.1129)

1 Errichtung und Sitz

1.1 Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Neuorganisation der Liegenschafts- und Bauverwaltung im Land Brandenburg vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 266) die Liegenschafts- und Bauverwaltung ab dem 1. Januar 2006 als Landesbetrieb nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) geführt. Die in der Anlage beigefügte Betriebsanweisung ist Bestandteil des Erlasses.

1.2 Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)“.

1.3 Der Landesbetrieb besteht aus einer Zentrale und Niederlassungen in Bernau, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam. Die Niederlassungen können Außenstellen unterhalten.

1.4 Der Landesbetrieb hat seinen vorläufigen Sitz in Potsdam.

1.5 Das Nähere, insbesondere die innere Organisation, wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

2 Zuständigkeit

Der Landesbetrieb ist zuständig für:

  1. die Ausübung der Befugnisse eines wirtschaftlichen Eigentümers bezüglich der übertragenen Liegenschaften des Verwaltungsvermögens,
  2. die Unterbringung der Landesverwaltung,
  3. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Verwertung von Liegenschaften des Landes,
  4. die Führung des Landesgrundbesitzverzeichnisses,
  5. die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen und die Unterhaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen des Landes,
  6. die Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes im Wege der Organleihe,
  7. die Durchführung von Baumaßnahmen Dritter, deren Durchführung im Interesse des Landes liegt,
  8. die baufachliche Prüfung von Zuwendungen nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)/Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)/Krankenhausgesetz (KHG),
  9. die Verwaltung und Einsatzleitung der Fahrzeugpools sowie der damit zusammenhängenden Dienstkraftfahrzeugangelegenheiten,
  10. die Personalangelegenheiten  aller Beschäftigten des Landesbetriebes mit Ausnahme der Geschäftsführer,
  11. die Ausbildung für den höheren technischen Verwaltungsdienst (Fachrichtungen Hochbau sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung).

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3.1 Die Leitung des Landesbetriebes obliegt der Geschäftsführung. Diese besteht aus dem kaufmännischen und dem technischen Geschäftsführer. Die Geschäftsführer entscheiden gemeinsam; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der als Erster Direktor eingesetzte Geschäftsführer.

3.2 Die Geschäftsführer führen den Landesbetrieb selbständig und in eigener Verantwortung nach wirtschaftlichen Grundsätzen.

3.3 Die Aufgaben werden nach Maßgabe eines Geschäftsverteilungsplans den Geschäftsführern zugeordnet.

3.4 Die Geschäftsführung vertritt den Landesbetrieb in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes vor den ordentlichen Gerichten sowie den Gerichten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit einschließlich der Schiedsgerichte.

3.5 Die Geschäftsführer vertreten das Land Brandenburg gemeinsam in vertraglichen und rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Dritten, soweit nicht durch diese Betriebsanweisung oder eine Rechtsnorm etwas anderes bestimmt ist. Das Zeichnungsrecht und die Vertretung der Geschäftsführer wird in der Geschäftsordnung geregelt.

3.6 Die Geschäftsführer berichten der Aufsichtsbehörde in vierteljährlichen Zeitabständen schriftlich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Landesbetriebes. Bei wichtigem Anlass haben sie unverzüglich zu berichten.

3.7 Die Geschäftsführer sind Vorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Sie sind auch Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und nehmen die Funktion der Dienststellenleitung nach § 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes (PersVG) wahr.

4 Rechtsform/Wirtschaftsführung

4.1 Der Landesbetrieb handelt als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

4.2 Der Landesbetrieb ist kaufmännisch eingerichtet.

5 Dienst- und Fachaufsicht

5.1 Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums der Finanzen (§ 15 Abs. 1 LOG). Einzelheiten ergeben sich aus der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb.

5.2 Bei der Durchführung der Bundesbaumaßnahmen übt der Bund die Fachaufsicht aus. Der Landesbetrieb unterliegt insoweit den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden.

6 In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anlagen