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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 29. November 2005
(ABl./05, [Nr. 49], S.1086)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011
(ABl./05, [Nr. 49], S.1086)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen.

1.2 Die Prüfung führt das Straßenverkehrsamt als Erlaubnisbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest. Die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden schriftlich oder nach Vereinbarung durch die Erlaubnisbehörde zur Ortskundeprüfung geladen.

2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden, die den Ortskundeprüfungen beiwohnen.

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3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr gemäß Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Gleiches gilt für den Fall der Wiederholungsprüfung. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung einzuzahlen. Vor der Prüfung hat sich der Bewerber mit einem gültigen Personalausweis auszuweisen.

3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund oder ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig nach der Geb.-Nr. 206 GebOSt abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshand- lung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig nach Geb.-Nr. 206 GebOSt abgelehnt.

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4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Zielfahrten (außerhalb von Ortschaften)
    Es ist die kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen (anzukreuzen).
  2. Zielfahrten (innerhalb von Ortschaften)
    Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen (anzukreuzen).
  3. Straßen
    Es sind Angaben zu Anfang und Ende der genannten Straße anzugeben.
  4. Objekte
    Es ist die Straße zu benennen, in der sich der Eingang des Objektes befindet.

4.2 Der Bewerber hat innerhalb von 45 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 4.1 Buchstabe a bis d genannten Bereichen schriftlich zu beantworten, und zwar je fünf Fragen zu den Buchstaben a und c und je zehn Fragen zu den Buchstaben b und d.

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5.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in den verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Zielort zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen.

Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen.

5.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern.

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6.1 Durch die Erlaubnisbehörde wird das Ergebnis der Ortskundeprüfung auf dem Prüfungsprotokoll vermerkt.

6.2 Die Ortskenntnisse sind als ausreichend zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens 27 Fragen, in jedem Fall mindestens 90 Prozent der Fragen, und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummer 5 Abs. 2) ausreichend beantwortet.

6.3 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch die Erlaubnisbehörde bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Der Bewerber soll die Kenntnisnahme des Ergebnisses bei nichtbestandener Ortskundeprüfung mit seiner Unterschrift bestätigen.

6.4 Die Erlaubnisbehörde hat die Niederschrift dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

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7.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

7.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden noch gültigen Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Es sollte in der Regel eine Frist  von 14 Tagen  nicht unterschritten werden.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 1. Dezember 1999 (ABl. S. 1394) wird aufgehoben.