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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz


vom 30. November 2005
(ABl./05, [Nr. 50], S.1090)

Zu Teil 1
Aufgaben und Aufgabenträger

1 Zu § 1 (Ziele und Aufgaben)

1.1 Brandschutz ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren. Ein Brand im Sinne dieser Vorschrift ist ein selbständig außerhalb einer Feuerstätte fortschreitendes Feuer, das Gegenstände vernichtet, die nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Hilfeleistungen sind insbesondere die technische Hilfeleistung einschließlich der Rettungsmaßnahmen für verletzte Personen, aber auch sonstige Hilfeleistungen zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten bei Gefahren in Not- und Unglücksfällen.

Not- und Unglücksfälle sind neben Verkehrs- und anderen Unfällen beispielsweise auch Überschwemmungen und akute Umweltschadensereignisse, die unterhalb der Schwelle eines Großschadensereignisses oder einer Katastrophe liegen.

Die Hilfeleistung ist auf die Dauer der akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beschränkt, so dass Nachfolgemaßnahmen nicht in die Zuständigkeit der für die Hilfeleistung zuständigen Aufgabenträger fallen.

1.2 Großschadensereignisse sind nach Absatz 2 in folgenden Situationen gegeben:

Gefährdung einer großen Anzahl von MenschenSchädigung erheblicher SachwerteKräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichend und deshalb überörtliche oder zentrale Einsatzmittel erforderlichÜberörtliche oder zentrale Führung erforderlichGroßschadensereignis
Ja Ja Ja Ja Ja
Ja Nein Ja Ja Ja
Nein Ja Ja Ja Ja

Die Gefährdung von Menschen und Sachwerten muss konkret und nicht nur abstrakt sein. Wann eine große Anzahl konkret gefährdeter Menschen vorliegt, lässt sich nicht genau definieren. Erhebliche Sachwerte beginnen im einstelligen Millionen-Euro-Bereich, können aber im Einzellfall, zum Beispiel bei einem Kulturdenkmal, darunter liegen. Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes sind dann nicht ausreichend, wenn die Gefährdung nicht mit den dem örtlichen Brandschutz und dem Rettungsdienst zur Verfügung stehenden sächlichen und personellen Mitteln beseitigt werden kann. Die örtliche Gesamtführung informiert die untere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Anzahl der gefährdeten Personen und die Sachwerte sowie über die nicht ausreichenden Kräfte und Mittel.

Die Entscheidung über das Vorliegen eines Großschadensereignisses trifft die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3. Sind von dem Schadensereignis zwei oder mehr Landkreise betroffen, trifft diese Entscheidung das Land als oberste Katastrophenschutzbehörde (§ 2 Abs. 4 Satz 2).

Grundlage für die überörtliche oder zentrale Führung bildet die Feuerwehr-Dienstvorschrift-FwDV 100 (Führung und Leitung im Einsatz).

Die Kriterien für Großschadensereignisse (Nummer 1) verdeutlichen, dass diese von ihren Auswirkungen her unter der Katastrophenschwelle bleiben, weil eine große, aber noch zahlenmäßig erfassbare Anzahl von gefährdeten Menschen oder erheblichen Sachwerten vorliegen muss.

Eine Katastrophe liegt vor, wenn insbesondere durch Folgen schwerer Naturereignisse, einschließlich extremer Wettererscheinungen sowie anderer Schadens- und Unglücksfälle, ein solcher Gefahrenzustand hervorgerufen wird, dass Leben und Gesundheit zahlreicher (das heißt, die Anzahl ist in der Regel nur noch schätzbar) Menschen sowie die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung beziehungsweise erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht werden, dass zu ihrer Abwehr und Bekämpfung sowie zur Beseitigung von Folgeschäden der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist. Die Feststellung einer Katastrophe kann nur im konkreten Einzelfall unter Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen.

1.3 Hier ist zu beachten, dass der Bundesgrenzschutz nach entsprechender Änderung die Bezeichnung “Bundespolizei“ führt.

2 Zu § 2 (Aufgabenträger)

2.1 Der Bereich des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Hilfeleistung ist erreicht, wenn kreisliche Brand- oder Katastrophenschutzeinheiten zum Einsatz kommen. Die Landkreise haben die Aufgabe, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter durch die Bereitstellung von Geräten und die Unterhaltung notwendiger Einrichtungen (feuerwehrtechnische Zentren) zu unterstützen. Die Inanspruchnahme der technischen Ausstattung des Landkreises begründet dabei noch nicht einen Fall überörtlichen Brandschutzes.

2.2 Die Aufgabenträger nehmen die Aufgaben nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz als Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 11 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) wahr. Nach § 11 Abs. 2 OBG sind die Regelungen des Ordnungsbehördengesetzes daher ergänzend anwendbar, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Über die Verweisung des § 23 OBG auf bestimmte Vorschriften des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) kann die Sonderordnungsbehörde also beispielweise eine Platzverweisung anordnen (§ 16 Abs. 1 BbgPolG), eine Person in Gewahrsam nehmen (§ 17 Abs. 1 BbgPolG) und Personen sowie Sachen durchsuchen (§§ 21 und 22 BbgPolG).

2.3 (nicht belegt)

2.4 (nicht belegt)

3 Zu § 3 (Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte)

3.1 Die Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die sich aus einer Gefahren- und Risikoanalyse ergebenden Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln der Feuerwehr erfüllt werden können.

Eine angemessene Löschwasserversorgung ist gewährleistet, wenn die Anforderungen des Arbeitsblattes W 405 erfüllt sind.

3.2 Bei der Gefahren- und Risikoanalyse sind insbesondere die Art und die Dichte der Bebauung sowie das Vorhandensein besonders gefährlicher Betriebe und Anlagen festzustellen und zu bewerten. In die Betrachtung sind auch Umstände mit einzubeziehen, die sich aus der Lage der Gemeinde oder des Amtes, etwa in Nachbarschaft von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs gelegenen Anlagen und Betrieben, ergeben können.

Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken des Gemeindegebiets und sind individuell festzulegen. Sie beschreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Dabei sind festzulegen:

  • die Zeit, in der Einheiten zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen oder tätig werden,
  • in welcher Stärke diese Einheiten benötigt werden (Mindesteinsatzstärke) und
  • in welchem Umfang das Schutzziel erfüllt werden soll (Erreichungsgrad).

Bei einer Schutzzielfestlegung sind grundsätzlich die Ziele des Brandschutzwesens zu berücksichtigen. Gemäß ihrer Priorität sind dies:

  1. Menschen retten,
  2. Tiere, Sachwerte und Umwelt schützen und
  3. die Ausbreitung des Schadens verhindern.

Die von den Aufgabenträgern zu erarbeitenden Alarm- und Einsatzpläne für besondere Schwerpunkte sind mit dem zuständigen Landkreis und den benachbarten Aufgabenträgern für den Brandschutz abzustimmen. Diese Dokumente sind in der Alarm- und Ausrückeordnung des Landkreises zu erfassen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Zur Förderung der Selbsthilfe der Bevölkerung könnten unter anderem - beispielsweise anlässlich von Festveranstaltungen - Vorführungen mit Erläuterungen und Hinweisen zur Brandverhütung und zur Bekämpfung von Kleinbränden im Haushalt gegeben werden. Die Brandschutzerziehung könnte durch Informationsveranstaltungen für Schulen gefördert werden.

Als weitere Maßnahme zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren kommt neben der im Gesetz genannten Durchführung von Übungen die Bildung von Stäben nach Maßgabe der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 in Betracht.

3.3 Die Verweigerung der Hilfeleistung unter Bewertung der eigenen Sicherheit kommt nur dann in Betracht, wenn die erforderliche Technik bereits im Einsatz ist oder der unmittelbare Einsatz zu erwarten ist. Die Sonderordnungsbehörde kann auch bereits eingesetzte Technik aus Einsätzen herauslösen.

3.4 (nicht belegt)

4 Zu § 4 (Aufgaben der Landkreise)

4.1 Zur Unterstützung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter durch Einrichtungen gehört insbesondere die Vorhaltung feuerwehrtechnischer Zentren als Einrichtung des Landkreises, in denen sonstige Technik, Material und logistische Maßnahmen für den überörtlichen Einsatz vorbereitet und bereitgestellt werden, deren Beschaffung für einzelne amtsfreie Gemeinden oder Ämter nicht sachgerecht wäre, weil sie dort kaum ausgelastet wären, und deren Anschaffung und Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der amtsfreien Gemeinden und der Ämter übersteigen würde.

Öffentliche Notstände sind Ereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle.

Die in Nummer 3 genannten Aufgaben sind in den §§ 37 ff. näher ausgestaltet.

4.2 Auf der Grundlage einer Gefahren- und Risikoanalyse sind Schutzziele für Ereignisse festzulegen, die auf Grund ihrer Schadensauswirkung überörtliche Bedeutung haben können. Im Übrigen siehe die Ausführungen zu den §§ 37 ff.

In die Analyse sind zum Beispiel bestimmte gefährliche Anlagen im Kreisgebiet oder natürliche Gegebenheiten (Waldbrand- oder Hochwassergefährdung) einzubeziehen. Dies gilt auch für die Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen, insbesondere für Anlagen, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterfallen oder nach den Übereinkommen über grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen, grenzüberschreitende Wasserläufe oder internationale Seen - UN/ECE - eingestuft sind. Dazu zählen auch Dokumente, die für bestimmte Territorien wie Eisenbahnstrecken, Wasserstraßen, Einflugschneisen oder Warteschleifen für Luftfahrzeuge relevant sind.

Als sonstige Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutzes nach Nummer 3 kommen die Durchführung von Übungen und die Einrichtung von Stäben in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Zusammenarbeit mit anderen Stellen nur an einer Stelle für benachbarte Katastrophenschutzbehörden (§ 42 Satz 2) und an anderer Stelle für die Zusammenarbeit mit der Republik Polen (§ 40 Abs. 7) explizit erwähnt (vgl. die Ausführungen zu § 40 Abs. 7). Eine umfassende Zusammenarbeit mit den Nachbarkreisen und benachbarten kreisfreien Städten sowie den Katastrophenschutzbehörden benachbarter Bundesländer sollte ebenfalls vorgesehen werden.

5 Zu § 5 (Aufgaben des Landes)

5 (nicht belegt)

6 Zu § 6 (Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz)

6.1 (nicht belegt)

6.2 (nicht belegt)

Teil 2
Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz,die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Kapitel 1
Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen

7 Zu § 7 (Gesamtführung)

7 Der zuständige Hauptverwaltungsbeamte sollte in jedem Einsatzfall, in dem die Erforderlichkeit einer Gesamtführung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, unverzüglich über sämtliche Tatsachen informiert werden, die für die Entscheidung über die Veranlassung einer Gesamtführung von Bedeutung sind. Bei Großschadensereignissen und Katastrophen wird die Erforderlichkeit regelmäßig gegeben sein. Die Prüfung der Erforderlichkeit sollte zumindest jedoch ab dem Zeitpunkt vorgenommen und dokumentiert werden, ab welchem andere Behörden beteiligt sind.

Ist eine Gesamtführung erforderlich, sollte sich diese zur Erledigung der operativ-taktischen Maßnahmen eines Einsatzleiters bedienen, der gegebenenfalls mit Hilfe eines Führungsstabes alle Einheiten der Feuerwehren, der Hilfsorganisationen und weiterer Kräfte zentral führt und einsetzt. Dem Einsatzleiter obliegt die operativ-taktische Führung im Sinne eines ganzheitlichen Gefahrenabwehrmanagements nach den Grundsätzen der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 unabhängig von den auslösenden Elementen nach weitgehend einheitlichen Grundsätzen.

Die Beauftragung einer Person durch die eigentlich zuständige Person nach Nummer 3 sollte unter Beachtung größter Sorgfalt erfolgen. Die Beauftragung sollte schriftlich erteilt und widerrufen werden. Die Gründe sollten jeweils vorher in einem von der gemäß § 7 zuständigen Person abzuzeichnenden Vermerk dokumentiert werden. Die Aufsichtsbehörde ist über die Beauftragung und den Widerruf unverzüglich zu informieren. Die Einsatzleitung nach § 9 sollte grundsätzlich nicht die beauftragte Person sein.

Einzelheiten hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben der Gesamtführung ergeben sich aus der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100.

8 Zu § 8 (Befugnisse der Gesamtführung)

8 Die Gesamtführung hat die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen, soweit sie nicht unmittelbar durch die Einsatzleitung am Schadensort zu treffen sind.

Mit der Formulierung des Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeit für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen („..., soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können“) wird keine vorrangige Zuständigkeit der Polizei im Verhältnis zu anderen zuständigen Behörden begründet, sondern die Zuständigkeit der Gesamtführung geregelt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der Gefahrenabwehr liegt in erster Linie bei den Ordnungsbehörden oder Sonderordnungsbehörden. Seitens der Polizei besteht lediglich eine Eilzuständigkeit nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

9 Zu § 9 (Einsatzleitung)

9.1 Zu beachten sind die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Ordnungsbehördengesetzes unter Nummer 2.2.

Trifft die Gesamtführung nach Satz 2 eine andere Regelung, sollte sie diese begründen und unverzüglich schriftlich dokumentieren.

Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen richtet sich nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz.

9.2  Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Betriebsfeuerwehren als Werkfeuerwehren sind in § 30 geregelt.

9.3  Die Einsatzleitung vor Ort ist für die Dokumentation und insbesondere für die Lagedarstellung in ihrem Bereich zuständig (siehe Nummer 3.3.5 FwDV 100).

9.4 Mit der Formulierung des Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeit für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen („..., soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können“) wird keine vorrangige Zuständigkeit der Polizei im Verhältnis zu anderen zuständigen Behörden begründet, sondern die Zuständigkeit der Gesamtführung geregelt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der Gefahrenabwehr liegt in erster Linie bei den Ordnungsbehörden oder Sonderordnungsbehörden. Seitens der Polizei besteht lediglich eine Eilzuständigkeit nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

10 Zu § 10 (Integrierte Leitstellen)

10.1 Nähere Bestimmungen werden nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Nr. 2 im Rahmen einer Rechtsverordnung des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen.

10.2 (nicht belegt)

10.3 (nicht belegt)

Kapitel 2
Pflichten der Bevölkerung

11 Zu § 11 (Gefahrenverhütung)

11 Ausschlaggebend für die Einschätzung der Zumutbarkeit sind die eigenen Fähigkeiten, die körperliche Verfassung, das Ausmaß der eingetretenen Gefahrensituation und die persönliche Einschätzung, ob mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Geräten die Gefahr ohne eigene Gefährdung selbständig beseitigt werden kann. Im Falle der Nichtzumutbarkeit besteht eine Meldepflicht nach § 12.

12 Zu § 12 (Meldepflicht)

12  Bei der Meldepflicht handelt es sich um eine allgemeine Pflicht, die auch dann besteht, wenn eine Gefahrenlage in einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr entstanden ist.

Durch die Betätigung eines Druckknopfmelders oder einer Sirene wird die Pflicht zur Benachrichtigung der Feuerwehr oder der Polizei nicht erfüllt, da hiermit die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben weder übermittelt noch durch Nachfrage beim Benachrichtigenden in Erfahrung gebracht werden können.

Beispiele für die Verpflichtung zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung nach Satz 2:

  • Wenn eine Person kein Handy hat, aber der Nachbar, dann ist dieser zur Übermittlung der Gefahrenmeldung verpflichtet.
  • Wenn ein Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, das Schadensereignis erkannt hat und einen anderen auf das Ereignis aufmerksam macht, so ist dieser verpflichtet, die Übermittlung vorzunehmen.

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Darüber hinaus kommt unter dem Aspekt der unterlassenen Hilfeleistung auch eine Straftat nach § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht.

13 Zu § 13 (Hilfeleistungspflichten)

13.1 Die Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht für alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben („Jede über 18 Jahre alte Person ...“).

Bei der Inanspruchnahme von Drittpersonen kommen insbesondere Passanten oder Anwohner in Betracht.

Die erhebliche Eigengefährdung kann zum Beispiel in einer Gesundheitsgefährdung bestehen. Die Verletzung mindestens gleichrangiger Pflichten setzt eine Abwägung zwischen den gefährdeten Rechtsgütern einer anderen Person, für die der Dritte verantwortlich ist, und den Rechtsgütern, die durch die Hilfeleistung geschützt werden sollen, voraus. Im Falle der Gleichwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter muss die Hilfeleistungspflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zurückstehen.

Die Anordnung zur Hilfeleistung sollte im Falle einer unberechtigten Weigerung in Gegenwart einer zweiten Person wiederholt und die zu verpflichtende Person auf ihre gesetzliche Verpflichtung sowie auf die mögliche Begehung einer Ordnungswidrigkeit hingewiesen werden. Auch hier ist - wie bei § 12 - neben einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat nach § 323c StGB zu prüfen.

13.2 Die rechtliche Gleichstellung verpflichteter oder freiwilliger Hilfeleistender mit Mitgliedern einer Hilfsorganisation nach § 19 führt zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 27. Daher dürfen ihnen insbesondere keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Darüber hinaus haben Selbstständige und Freiberufler einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles.

13.3 Dringend benötigt werden derartige Sachmittel, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage erforderlich sind und die zuständigen Behörden über diese nicht oder nicht rechtzeitig verfügen.

13.4 (nicht belegt)

13.5 (nicht belegt)

14 Zu § 14 (Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken)

14.1 Bauliche Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential sind beispielsweise Gewerbebetriebe, die dem Störfallrecht unterfallen, Krankenhäuser und Pflegeheime.

Als erforderliche Ausrüstungen und Einrichtungen nach Nummer 1 kommen beispielsweise Sirenen, Leitern und Ähnliches in Betracht, als Sonderlöschmittel nach Nummer 2 zum Beispiel Schaum. Welche Ausrüstungen und Einrichtungen sowie Löschmittel erforderlich sind, richtet sich nach den im Einzelfall bestehenden Besonderheiten, zum Beispiel nach der Eigenart der baulichen Anlage, den in dem Gebäude vorhandenen Einrichtungen und zur Produktion gelagerten und verwendeten Stoffen oder den zum Betrieb benötigten Chemikalien.

Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist er nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 kostenersatzpflichtig.

14.2 (nicht belegt)

15 Zu § 15 (Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken)

15.1 Mit der Räumung eines Grundstückes ist - im Gegensatz zur Entfernung von Sachen (Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen) - die Räumung des Grundstückes von Personen gemeint.

Die Duldung der Errichtung von baulichen Anlagen wird zum Beispiel dann relevant, wenn bei Hochwasser ein Notdamm gebaut werden muss.

15.2  Welche Grundstückseigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Einzelfall betroffen sind, entscheidet die Gesamtführung oder die Einsatzleitung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Maßgebend ist, inwieweit die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigten und ihrer Grundstücke außerhalb des von der Gefahr oder dem Schadensfall unmittelbar betroffenen Grundstückes für die wirksame Gefahrenbekämpfung notwendig ist.

15.3 (nicht belegt)

15.4 (nicht belegt)

16 Zu § 16 (Einschränkung von Grundrechten)

16 (nicht belegt)

17 Zu § 17 (Datenschutz)

17.1 Eine weitere Datenschutzbestimmung enthält § 21 Abs. 3. Auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 22. Januar 2003 (ABl. S. 170) wird hingewiesen.

17.2 Angaben über die Erreichbarkeit (Nummer 11) sind in erster Linie die persönlichen Telefon- oder Telefaxnummern. Nur wenn die Erreichbarkeit auch mit Hilfe von Telefon- oder Faxnummern Dritter sichergestellt werden muss, können auch diese unter die Angaben zur Erreichbarkeit fallen. Bei der Angabe dieser Daten ist durch den Feuerwehrangehörigen oder das Mitglied einer Hilfsorganisation eine schriftliche Zustimmung des Dritten zur Erfassung und zweckgebundenen Verwendung seiner Daten beizufügen.

17.3 Daten können für “vergleichbare Zwecke“ im Sinne des Absatzes 3 beispielsweise im Rahmen eines Klageverfahrens gegen einen Kostenbescheid benötigt werden.

Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und der Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang erhobenen Daten sollte die Aufzeichnung, Archivierung, Geheimhaltung und Löschung in einer für den jeweiligen Bereich spezifischen Dienstanweisung geregelt werden.

17.4 (nicht belegt)

17.5 Angaben über die Erreichbarkeit (Nummer 5) sind in erster Linie die persönlichen Telefon- oder Telefaxnummern. Nur wenn die Erreichbarkeit auch mit Hilfe von Telefon- oder Faxnummern Dritter sichergestellt werden muss, können auch diese unter die Angaben zur Erreichbarkeit fallen. Bei der Angabe dieser Daten ist durch den Feuerwehrangehörigen oder das Mitglied einer Hilfsorganisation eine schriftliche Zustimmung des Dritten zur Erfassung und zweckgebundenen Verwendung seiner Daten beizufügen.

17.6 (nicht belegt)

Kapitel 3
Hilfsorganisationen

18 Zu § 18 (Mitwirkung der Hilfsorganisationen)

18.1 Die Hilfsorganisationen wirken mit ihren Einrichtungen und Einheiten bei allen Schadenslagen mit, wenn sie sich dazu allgemein bereit erklärt haben, also auch unterhalb der Katastrophe. Das Brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz schafft ein integriertes Hilfeleistungssystem und umfasst dabei Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1). Entsprechend sind die Hilfsorganisationen in Teil 2 “Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ geregelt. Voraussetzung für den Einsatz von Hilfsorganisationen ist lediglich, dass diese sich allgemein - also nicht nur im Einzelfall - zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Es bedarf somit im konkreten Fall keines weiteren Rechtsaktes, sondern lediglich einer Anforderung von Einsatzkräften der Hilfsorganisationen durch die zuständigen Aufgabenträger.

Zu den Kosten siehe die Erläuterungen zu § 46.

18.2 Der Einsatz der Einheiten der Hilfsorganisationen wird durch die zuständige Leitstelle angeordnet und koordiniert.

19 Zu § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder der Hilfsorganisationen)

19.1  Für die Mitglieder der Hilfsorganisationen, die abweichend von § 24 Abs. 6 Satz 2 ausnahmsweise gleichzeitig aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, gilt die Pflicht zur Freistellung nach § 27 unter dem Gesichtspunkt übergeordneter Dienstpflichten nicht.

19.2  Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 für die Aus- und Fortbildung von Führungskräften und die Sonderausbildung ist die Landessschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE).

Kapitel 4
Gesundheits- und Sozialwesen

20 Zu § 20 (Mitwirkung des Gesundheits- und Sozialwesens)

20.1  Die Aufsicht über das Gesundheits- und Sozialwesen hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, und Familie als oberste Sonderaufsichtsbehörde. In dieser Funktion hat es die Erfüllung der sich aus den §§ 20 und 21 ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten.

20.2  Die Pflicht zur Aufstellung von Gefahrenabwehrplänen ist in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Nr. 2 und § 39 geregelt.

20.3  Für Alarm- und Einsatzpläne gibt es bislang keine Formvorschriften; eine einheitliche digitalisierte Bearbeitung ist noch nicht in Planung.

20.4 Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, für die Schaffung der erforderlichen Kapazitäten bei Großschadensereignissen und Katastrophen zu sorgen. Da in den Krankenhäusern keine Bettenreserven mehr vorgehalten werden, müssen die benötigten Betten im Bedarfsfall freigezogen werden. Es wird keine Reservevorhaltung verlangt, vielmehr wird die Planung zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser gefordert.

21 Zu § 21 (Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe)

21.1 (nicht belegt)

21.2 Die Heranziehung zu Einsätzen ist lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 13, während die Verpflichtung zur Teilnahme an Übungen Teil der Verpflichtung zur Fortbildung nach Absatz 1 darstellt.

21.3 Angaben über die Erreichbarkeit (Nummer 6) sind in erster Linie die persönlichen Telefon- oder Telefaxnummern. Nur wenn die Erreichbarkeit auch mit Hilfe von Telefon- oder Faxnummern Dritter sichergestellt werden muss, können auch diese unter die Angaben zur Erreichbarkeit fallen. Bei der Angabe dieser Daten ist durch den Angehörigen des Gesundheitsberufes eine schriftliche Zustimmung des Dritten zur Erfassung und zweckgebundenen Verwendung seiner Daten beizufügen. 

Kapitel 5
Aufsicht

22 Zu § 22 (Sonderaufsicht)

22 Nach § 11 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes gelten für die Sonderordnungsbehörden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist. Die Sonderaufsichtsbehörden haben dementsprechend nach § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 OBG ein Weisungsrecht zur Sicherstellung der zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz.

23 Zu § 23 (Aufsicht über die privaten Hilfsorganisationen)

23 Mit der Formulierung in Satz 2 („Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ...“) wird festgeschrieben, dass sich die Aufsicht nicht nur auf die Rechtmäßigkeit, sondern auch auf die Zweckmäßigkeit erstreckt, damit zum Beispiel auch auf die Aus- und Fortbildung oder die Ausstattung der Hilfsorganisationen Aufsichtsmaßnahmen.

Teil 3
Brandschutz und Hilfeleistung

Kapitel 1
Organisation der Feuerwehren

24 Zu § 24 (Öffentliche Feuerwehren)

24.1 (nicht belegt)

24.2 Oberzentren sind derzeit die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

24.3 (nicht belegt)

24.4 Eine Abweichung von dieser Soll-Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn bei der konkreten Besetzung in jedem Falle die Leistungsfähigkeit der Feuerwache gewährleistet ist.

24.5 Bei der Prüfung der Heranziehung ist Absatz 6 Satz 2 besonders zu beachten. Auszuschließen ist, dass der genannte Personenkreis Führungspositionen in der Feuerwehr besetzt.

24.6 (nicht belegt)

24.7 Zur Grundausbildung bei den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gehört die Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2.

Die Sonderausbildung umfasst die Aus- und Fortbildung von Spezialkräften beispielsweise im ABC-Bereich.

Für die Aus- und Fortbildung von Führungskräften und für die Sonderausbildung steht die LSTE zur Verfügung.

25 Zu § 25 (Jugendfeuerwehren)

25.1 Eine gesetzliche Altersuntergrenze für die Mitwirkung bei einer Jugendfeuerwehr existiert nicht. Da der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr frühestens mit 16 Jahren beginnt, besteht mit Erreichen dieser Altersgrenze die Möglichkeit eines Wechsels von der Jugendfeuerwehr in die Freiwillige Feuerwehr, jedoch keine zwingende Notwendigkeit. Über einen Wechsel in den Einsatzdienst entscheidet die Wehrführung.

25.2 Da Angehörige der Jugendfeuerwehr an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches teilnehmen dürfen, ist Folgendes zu beachten: Einsatzstellen werden allgemein in einen Gefahren- und einen Absperrbereich eingeteilt. Den Gefahrenbereich dürfen nur Einsatzkräfte unter einer der Lage angepassten Sonderausrüstung betreten. Der Gefahrenbereich ist durch die Feuerwehr festzulegen und abzusichern.

Die entsprechende Anwendung des § 27 nach Satz 2 bedeutet in erster Linie, dass die Jugendlichen bei ihrer Teilnahme an Einsätzen sowie am Übungs- und Ausbildungsdienst gesetzlich versichert sind.

26 Zu § 26 (Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)

26.1 Zu beachten ist die Verordnung über die Laufbahn der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 II S. 34), die nach § 51 Abs. 1 bis zum Erlass neuer Vorschriften nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 fortgilt.

Die Altersgrenzen gelten nur für den Einsatzdienst, nicht also für die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen in den Freiwilligen Feuerwehren.

26.2 Die Heranziehung soll schriftlich erfolgen. Hinsichtlich der Eignung sollen alle Umstände Berücksichtigung finden, die normalerweise bei der Aufnahme in die Feuerwehr beachtet werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind in § 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung enthalten. Ein wichtiger Grund zur Ablehnung kann danach zum Beispiel durch die Berufs- oder Familienverhältnisse, aber auch durch den Gesundheitszustand gegeben sein.

26.3 Vgl. die Ausführungen zu Absatz 1.

27 Zu § 27 ( Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)

27.1Die Einsatzleitung oder der Ausbildungsleiter hat für die Dauer des jeweiligen Freistellungszeitraumes nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, inwieweit eine Freistellung für angemessene Vorbereitungs- und Erholungsphasen vor und nach der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen notwendig erscheint.

Für Angehörige einer Werkfeuerwehr, die abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 Satz 2 ausnahmsweise gleichzeitig aktives Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr sind, gilt die Pflicht zur Freistellung unter dem Gesichtspunkt übergeordneter Dienstpflichten nicht. Eine Freistellung kann nur in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 5 erfolgen.

27.2 Der Fortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich auch auf Zulagen und sonstige Nebenleistungen, wenn der Arbeitnehmer diese bei Arbeits- oder Dienstleistung erhalten hätte und diese Lohnbestandteil sind (also nicht Aufwendungen decken sollen, die durch besondere Leistungsumstände entstehen).

Für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalls ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, können nach § 49 Abs. 2 Nr. 4 durch Rechtsverordnung des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Höchstsätze festgelegt werden. Bis zum Erlass der neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28. Dezember 1992 (GVBl. 1993 II S. 14), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 640), nach § 51 Abs. 1 fort.

27.3 (nicht belegt)

27.4 Der kommunalen Entscheidungsfreiheit obliegt es, ob den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

27.5 Für die gesetzliche Versicherung gegen Unfälle im Feuerwehrdienst der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist die Verordnung zur Errichtung der Feuerwehrunfallkasse Brandenburg vom 22. Dezember 1992 (GVBl. II S. 794) einschlägig.

Die Bezugnahme auf das Landesbeamtengesetz bedeutet, dass für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, obwohl sie keine Beamten sind, die Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden (§ 46 Landesbeamtengesetz - LBG) und die Haftung des Feuerwehrangehörigen bei schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten (§ 44 LBG) - da diese hoheitlich tätig sind - entsprechende Anwendung finden. Sie führt dazu, dass der Aufgabenträger für Schäden gegenüber Dritten haftet, wenn diese durch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in Erfüllung ihrer Pflichten verursacht worden sind (§ 44 LBG). Ein Rückgriff des Aufgabenträgers auf den Feuerwehrangehörigen ist nur möglich, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Darüber hinaus kann dem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach § 46 LBG Ersatz des Schadens geleistet werden, den dieser in Ausübung seines Dienstes an eigenen Sachen (zum Beispiel Brille, private Kleidung) erlitten hat.

28 Zu § 28 (Leitung der öffentlichen Feuerwehr)

28.1 Die operativ-taktische Führung der Feuerwehr obliegt deren Leiter. Die Bestellung der Leitung der Feuerwehr durch den Träger des örtlichen Brandschutzes nach Nummer 1 stellt einen förmlichen Akt dar, mit dem die Funktion der Feuerwehrleitung übertragen wird. Auch bei der Leitung der Berufsfeuerwehr, die nach § 24 Abs. 2 hauptamtlich tätig ist, wird nur die Funktionsübertragung geregelt. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung, nach der die Gemeindevertretung über die Ernennung von Beamten und die Einstellung von Angestellten entscheidet, soweit sie die Zuständigkeit nicht auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen hat (§ 73 Abs. 2 der Gemeindeordnung). Die Anzahl der Stellvertreter richtet sich nach dem örtlichen Bedarf.

Die Wehrführung nach Nummer 2 besteht aus dem Wehrführer (Gemeinde-, Stadt- beziehungsweise Amtswehrführer); ihre Stellvertretung kann aus mehreren Stellvertretern (stellvertretende Wehrführer) bestehen. In die Anhörung der Führungskräfte sind die als Gruppen-, Zug- und Ortswehrführer in der Einsatzabteilung eingesetzten Feuerwehrangehörigen sowie die bisherige Wehrführung einzubeziehen. Die Entscheidung zur Bestellung trifft der Aufgabenträger, auch wenn das Benehmen mit dem Kreisbrandmeister nicht hergestellt wurde.

28.2 Die Freiwilligen Feuerwehren, die nach der Gemeindegebietsreform in nunmehr amtsangehörigen Gemeinden oder in Ortsteilen, die aus ehemaligen Gemeinden entstanden sind, fortbestehen, sind keine eigenständigen Freiwilligen Feuerwehren, sondern örtliche Feuerwehreinheiten der Freiwilligen Feuerwehr.

Die Ortswehrführung besteht aus dem Ortswehrführer, ihre Stellvertretung aus mehreren Stellvertretern (stellvertretende Ortswehrführer). In die Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit ist nur die Einsatzabteilung (aktive Wehr) einzubeziehen. Dazu gehören nicht die Jugendfeuerwehr und die Alters- und Ehrenabteilung. Die Anhörung zur Bestellung der Ortswehrführung erfolgt durch die Wehrführung im Benehmen mit dem Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes.

28.3 Vorschlagsberechtigt für die Bestellung der Person, die die Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leitung vertritt, nach Satz 2 sind die als Gruppen-, Zug- und Ortswehrführer in der Einsatzabteilung eingesetzten ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.

28.4  Die persönliche Eignung für das Amt des Leiters einer Berufsfeuerwehr, eines Wehrführers oder eines Ortswehrführers sowie ihrer Stellvertreter umfasst alle Eigenschaften, die zur Wahrnehmung der hierfür erforderlichen spezifischen Führungsverantwortung erforderlich sind, insbesondere physische und psychische Belastbarkeit, Sozialkompetenz und Weitsichtigkeit. Zur fachlichen Eignung gehört für die Leiter der Berufsfeuerwehren die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst, für die Wehrführer, Ortswehrführer und ihre Stellvertreter die Qualifikation nach der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.

29 Zu § 29 (Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor)

29.1 Die Aufgaben des Kreisbrandmeisters umfassen sowohl die Unterstützung des Landrates und des Landkreises bei der Führung der Sonderaufsicht über die amtsfreien Gemeinden und die Ämter (§ 22) als auch bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben im überörtlichen Brandschutz und in der überörtlichen Hilfeleistung sowie im Katastrophenschutz. Bei der Bestellung eines Kreisbrandmeisters handelt es sich um eine Funktionsübertragung und nicht um die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes.

29.2 (nicht belegt)

29.3 (nicht belegt)

30 Zu § 30 (Betriebs- und Werkfeuerwehren)

30.1 Jedes Unternehmen und jede Einrichtung ist berechtigt, eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Hinsichtlich der Ausbildung, Ausrüstung und Stärke einer Betriebsfeuerwehr haben die für den Brandschutz zuständigen Aufsichtsbehörden kein Weisungs- und Aufsichtsrecht. Die Aufgaben für den abwehrenden Brandschutz für diese Einrichtungen verbleiben beim Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes. Erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Brandverhütungsschau liegen in der Zuständigkeit der Brandschutzdienststelle.

Im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde über die Anerkennung als Werkfeuerwehr und legt mit einem Bescheid deren Ausrüstung, Mindestdienststärke und Ausbildungserfordernisse fest. Die Ausbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Ausbildungserfordernissen der öffentlichen Feuerwehren zu entsprechen. Mit der Anerkennung einer Werkfeuerwehr gehen alle Aufgaben des Brandschutzes sowie der technischen Hilfeleistung für das Betriebsgelände vom örtlichen Aufgabenträger auf die Werkfeuerwehr des Unternehmens über. Der Leiter der Werkfeuerwehr ist in die Unternehmensstruktur so einzuordnen, dass er aktiv Einfluss auf alle Probleme des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes nehmen kann.

Ein werkfeuerwehrpflichtiges Unternehmen kann sich einer benachbarten oder auf dem gleichen Territorium ansässigen Werkfeuerwehr bedienen, wenn die Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereichs sowie die Kräfte und Mittel der Werkfeuerwehr so bemessen sind, dass der Brandschutz und die Hilfeleistung in den Unternehmen gewährleistet werden.

30.2 Ist ein Unternehmen nicht bereit, eine leistungsfähige Werkfeuerwehr aufzustellen, ist das Ministerium des Innern befugt, im Rahmen eines Verwaltungsaktes dieses anzuordnen. Eine angeordnete Werkfeuerwehr ist wie eine anerkannte Werkfeuerwehr auszurüsten, zu unterhalten und nach den festzulegenden Erfordernissen auszubilden. Mit der Anordnung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr gehen alle Aufgaben des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung auf das Unternehmen über. Eine angeordnete Werkfeuerwehr mit hauptberuflichen Kräften hat einen Einsatz wie in § 9 Abs. 2 festgelegt zu führen.

30.3 Wird durch ein Unternehmen ein Dritter (Dienstleister), durch einen privatrechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Werkfeuerwehr beauftragt, ist dies nur zulässig, wenn der Dienstleister über die Voraussetzungen nach Absatz 1 verfügt. Für die Aufsichtsbehörden ist immer das werkfeuerwehrpflichtige Unternehmen Verpflichteter. Der Vertrag zwischen Unternehmen und Dienstleister ist vor Abschluss der obersten Aufsichtbehörde zur Kenntnis zu geben. Im Vertrag ist festzulegen, dass eine ununterbrochene Brandsicherheit für das werkfeuerwehrpflichtige Unternehmen garantiert wird, dass bei einer etwaigen Insolvenz oder Streikmaßnahme des Dritten der Brandschutz im werkfeuerwehrpflichtigen Unternehmen auch weiterhin rund um die Uhr sichergestellt wird. Neben der Festlegung des Weisungs- und Unterordnungsverhältnisses ist der Nachweis der Eigentumsverhältnisse, der technischen Ausstattung und Ausrüstung sowie der Vertragsaufhebungsbedingungen festzuschreiben.

30.4 Angehörige von Werkfeuerwehren sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder von öffentlichen Feuerwehren sein, die zeitgleich neben der Werkfeuerwehr eingesetzt werden. Dies gilt gleichermaßen für die Mitgliedschaft in Hilfsorganisationen. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter der Werkfeuerwehr. Auf die Ausführungen unter Nummer 27.1 wird verwiesen. Den Angehörigen der Werkfeuerwehren steht die Aus- und Fortbildungsstätte der öffentlichen Feuerwehren des Landes gegen Kostenersatz zur Verfügung.

30.5 Der Einsatz der Werkfeuerwehr durch die Einsatzleitung hat im Benehmen mit der Betriebs- oder Einrichtungsleitung zu erfolgen, das heißt, dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel der Verständigung zu geben, ohne dass eine Bindung an das Einverständnis besteht. Die Stellungnahme muss aber zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen zur Entscheidungsfindung einbezogen werden.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die Werkfeuerwehr auf Anordnung der Gesamtführung auf Grund der Erforderlichkeit der ständigen Anwesenheit der Werkfeuerwehr kann zum Beispiel im Falle der Verwendung besonders gefährlicher Produktionsstoffe gegeben sein.

Betriebsfeuerwehren können nicht außerhalb ihres Unternehmens eingesetzt werden, da über sie hinsichtlich der Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzstärke keine Aufsicht besteht. Die Möglichkeit einer Heranziehung nach den §§ 13 bis 15 bleibt hiervon unberührt.

30.6 Die Werkfeuerwehren sind, wie öffentliche Feuerwehren, unterschieden nach hauptberuflichen und nebenberuflichen Kräften auszubilden. Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr richtet sich nach dem besonderen Grad der Gefährdung des Unternehmens. Lösch- und Spezialeinsatzfahrzeuge sind den betrieblichen Verhältnissen und örtlichen Bedingungen anzupassen und müssen dem Stand der Technik entsprechen.

30.7 Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben können, sind durch das Unternehmen unverzüglich dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn durch betriebliche Maßnahmen Änderungen zu den Festlegungen aus dem Anerkennungsverfahren herbeigeführt werden sollen.

31 Zu § 31 (Verbände der Feuerwehren)

31.1 (nicht belegt)

31.2 (nicht belegt)

Kapitel 2
Vorbeugender Brandschutz

32 Zu § 32 (Brandschutzdienststellen)

32 Brandschutzdienststellen haben die Aufgabe, Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes in Objekten, Einrichtungen und Anlagen zu beschauen und Nachschauen vorzunehmen. Sie haben mit anderen Aufsichtbehörden eng zusammenzuarbeiten und im Rahmen von Genehmigungsverfahren darauf aktiv Einfluss zu nehmen, dass die Belange des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes in die Bescheide der Genehmigungsbehörden zur Errichtung und zum Betreiben von baulichen Anlagen einfließen. Nähere Regelungen enthält die Brandschauverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Die Bediensteten der Brandschutzdienststellen sollten über eine Ausbildung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen und für Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes ausreichend geschult sein. Da eine enge Zusammenarbeit der Brandschutzdienststelle mit dem Fachbereich des abwehrenden Brandschutzes erforderlich ist und diese einen aktuellen Kenntnisstand über die in den Feuerwehren vorhandene Ausbildung und Ausrüstung benötigt, sollten die Brandschutzdienststellen in den Ordnungsämtern der Landkreise oder dort, wo die Fragen des abwehrenden Brandschutzes behandelt werden, angesiedelt sein.

33 Zu § 33 (Brandverhütungsschau)

33.1 Die Brandverhütungsschau ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes und dient dazu, bei Gebäuden mit besonderem Gefahrenpotential zu prüfen, ob für den Fall eines Brandes oder einer anderen Gefahr alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden können (zum Beispiel Zugänglichkeit von Rettungswegen, Alarmierungseinrichtungen und Löschvorrichtungen). Die baulichen Anlagen, die der Brandverhütungsschau unterliegen, sind in der Brandverhütungsschauverordnung festgelegt. Bei der Brandverhütungsschau sind die Organisation der Maßnahmen zur Gewährleistung des vorbeugenden Brandschutzes und alle notwendigen Maßnahmen, die für den abwehrenden Brandschutz zur schnellen und sicheren Evakuierung und Brandbekämpfung erforderlich sind, in diesen Anlagen, Objekten oder Einrichtungen zu überprüfen. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist festzustellen, ob eine Werkfeuerwehr erforderlich ist. Nach Feststellung der Notwendigkeit haben sie die oberste Aufsichtsbehörde diesbezüglich zu informieren.

Die Brandverhütungsschau in Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung sollte mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde (Landesumweltamt) abgestimmt werden, um die Effektivität der Überwachungssysteme nach § 16 der Störfall-Verordnung zu gewährleisten.

33.2 Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle ergibt sich aus den Regelungen des § 32.

Dritte sind grundsätzlich dann als geeignet anzusehen, wenn sie über eine feuerwehrspezifische Ausbildung (gehobener feuerwehrtechnischer Dienst) verfügen. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit der Träger der Brandschutzdienststellen für die Durchführung der Aufgabe bleibt hierdurch aber unberührt. Der Dritte wird lediglich als Erfüllungsgehilfe der Aufgabenträger tätig, wenn diese etwa nicht über genügend Fachpersonal verfügen.

Generell wird die Brandverhütungsschau durch die Bediensteten der Brandschutzdienststelle durchgeführt. In ihrem Auftrag können Dritte mit der Durchführung der Brandverhütungsschau betraut werden. Der Verwaltungsakt (Vorbereitung/Nachbereitung) ist von der Brandschutzdienststelle durchzuführen. Mit der Durchführung als Dritter sollten nur Personen beauftragt werden, die über die gleichwertige Ausbildung verfügen wie die unter § 32 benannten Personen einer Brandschutzdienststelle. Gleiches gilt für die Aus- und Fortbildung. Wird ein Dritter durch die Brandschutzdienststelle beauftragt, trägt die Verwaltung gegenüber dem Dritten die Kosten der Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1. Der Dritte hat gegenüber dem brandschaupflichtigen Unternehmen keine finanziellen Forderungen.

33.3 Im Ergebnis einer Brandverhütungsschau ist die Mängelbeseitigung anzuordnen und zu begründen. Fristen zur Abstellung von Mängeln sollten zeitnah festgelegt und der Termin der Nachschau bekannt gegeben werden.

Werden bei der Durchführung der Brandverhütungsschau Mängel festgestellt, die im Zuständigkeitsbereich anderer Aufsichtsbehörden liegen, die bei der Brandverhütungsschau nicht zugegen waren, sollte die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich informiert werden. Die zur Beseitigung der bei der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel erlassenen Anordnungen können erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 8 zu prüfen.

33.4 Nähere Regelungen zur Beauftragung einer Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Brandverhütungsschau enthält die Werkfeuerwehrverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Unabhängig von einer Beauftragung der Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Brandverhütungsschau kann die Brandschutzdienststelle jederzeit stichprobenweise Brandverhütungsschauen mit und ohne Anmeldung durchführen.

34 Zu § 34 (Brandsicherheitswache)

34.1Die Stärke der Brandsicherheitswache richtet sich nach der Art und Größe der Veranstaltung. Innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist sollte überprüft werden, ob alle Vorkehrungen für die Einrichtung einer Brandsicherheitswache getroffen worden sind, gegebenenfalls sollten die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

34.2 Im Falle der Gestellung der Brandsicherheitswache durch Kräfte des Trägers des örtlichen Brandschutzes hat der Veranstalter nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 die Kosten zu tragen.

34.3 Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen können durch alle Angehörigen der Brandsicherheitswache getroffen werden.

Kapitel 3
Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung

35 Zu § 35 (Brandwache)

35.1 Nach der Löschung des offenen Feuers ist durch die Brandwache sicherzustellen, dass durch zunächst nicht sichtbare Glutnester und Schwelbrände das offene Feuer nicht unentdeckt wieder ausbricht. Die Einzelheiten über Umfang und Dauer der Brandwache legt der Einsatzleiter der Feuerwehr bei der Übergabe der abgelöschten Brandfläche nach Satz 2 fest. Die Festlegung sollte in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist es im Einzelfall denkbar, dass eine Brandwache - beispielsweise auf Grund der Witterungsverhältnisse oder der Art der Bebauung - entbehrlich ist. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Brandwache ist somit von der Entscheidung der Einsatzleitung abhängig.

Sofern die Einsatzleitung eine Brandwache stellt, hat der nach Satz 1 Verpflichtete nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 hierfür die Kosten zu tragen. Ein nach § 13 verpflichteter Dritter hat nach § 47 Abs. 1 einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt. Der Aufgabenträger kann seinerseits nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 die Erstattung dieser Kosten durch den Verantwortlichen verlangen.

35.2 Die Zuständigkeit der Forstbehörden folgt deren Stellung als Sonderordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr im Wald.

36 Zu § 36 (Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen)

36 Die Zuständigkeit im Katastrophenfall bleibt von dieser Regelung unberührt („Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung“).

Teil 4
Katastrophenschutz

Kapitel 1
Vorbeugender Katastrophenschutz

37 Zu § 37 (Vorbereitende Maßnahmen)

37.1 Zu Nummer 1 siehe die Ausführungen zu § 38.

Nach Nummer 2 zählen die Beschaffung von Ausstattung (Fahrzeuge, Gerät) und die Gewinnung von ehrenamtlichen Helfern (§ 13 Abs. 2, § 22 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes) zur Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen. Zum Betrieb der Einheiten sind die sachgerechte Unterbringung, die Wartung und die Instandhaltung, die Erneuerung von Verbrauchsmaterialien, die Ersatzbeschaffung und die Durchführung von Bewegungsfahrten zu rechnen. Katastrophen erfordern einen Materialaufwand, der über die reguläre Vorhaltung von Einsatzkapazitäten hinausgehen kann. Da sich jedoch im Einzelfall die Beschaffung von Material schwierig beziehungsweise unmöglich gestaltet, haben die unteren Katastrophenschutzbehörden regional unterschiedlich bestückte Katastrophenschutzlager zu unterhalten. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 kann das Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung Näheres regeln.

Zur Ausbildung nach Nummer 3 zählen Abschlüsse mit dem Schwerpunkt Gefahrenabwehr (zum Beispiel Bachelorstudiengang Sicherheit und Gefahrenabwehr an der FH/Universität Magdeburg-Stendal), die Ausbildung zum Brandinspektor (B4) oder Ähnliches. Die Fortbildung kann an geeigneten kommunalen Einrichtungen oder denen des Landes (LSTE), anderer Bundesländer und des Bundes (Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz) erfolgen. Das Stabspersonal soll eine Fortbildung entsprechend der Stabsfunktion nachweisen können.

Zu Nummer 4 siehe die Ausführungen zu § 39.

Zu Nummer 5 siehe die Ausführungen zu § 41.

37.2 (nicht belegt)

38 Zu § 38 (Katastrophenschutzleitung)

38.1Die Katastrophenschutzleitung wird immer im Kern aus der Gesamtführung gemäß § 7, hier Landrat oder Oberbürgermeister oder Beauftragter, und weiteren Mitarbeitern der Katastrophenschutzbehörde bestehen. Entsprechend der Lage beruft die Gesamtführung weitere Fachleute aus anderen Behörden (zum Beispiel Landesumweltamt) oder Einrichtungen und Hilfsorganisationen. In den ersten beiden Fällen handeln die Personen im Wege der Amtshilfe ihrer Behörden und öffentlichen Einrichtungen. Die Vertreter der Hilfsorganisationen wirken in ihrer Rechtsstellung nach den §§ 18 und 19 mit.

Zur einheitlichen Organisation des Katastrophenschutzstabes erstellt das Ministerium des Innern eine Richtlinie.

38.2 Das Zusammentreten der Katastrophenschutzleitung ist mit Teilnehmerliste zu protokollieren. Die untere Katastrophenschutzbehörde berichtet jeweils bis zum 15. Januar des Folgejahres dem Ministerium des Innern durch Vorlage des Protokolls und der Teilnehmerliste sowie über erfolgte Übungen und Ausbildungen.

39 Zu § 39 (Katastrophenschutzpläne)

39 Der bestehende Runderlass des Ministeriums des Innern III Nr. 17/95 vom 16. Juni 1995 “Richtlinien zur Erstellung von Katastrophenschutzplänen“ gilt weiter, die demnach zu fertigenden Katastrophenschutzpläne werden fortgeschrieben.

Ereignisbezogene Sonderpläne sollten in der Regel von allen unteren Katastrophenschutzbehörden erstellt werden, zum Beispiel.:

  • für den Massenanfall von Verletzten (MANV) gestaffelt nach der Anzahl (50, 100, 200, 500 Personen),
  • Evakuierung, Unterbringung, Verpflegung und Betreuung einer großen Anzahl von Personen (auch für mehr als 1000 Personen).

Ereignisbezogene Sonderpläne sind regional abhängig zum Beispiel zu erstellen zu:

  • Hochwasser
  • ABC-Lagen.

40 Zu § 40 (Externe Notfallpläne)

40.1 Gemäß § 39 Satz 1 sind externe Notfallpläne objektbezogene Sonderpläne und somit Bestandteil der Katastrophenpläne der unteren Katastrophenschutzbehörden. Das Landesumweltamt und, soweit es sich um Betriebsbereiche unter Bergaufsicht handelt, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden über die Betriebsbereiche, die gemäß § 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zu einem Sicherheitsbericht verpflichtet sind. Besteht die Pflicht für einen Sicherheitsbericht, ist die Voraussetzung für die Pflicht der unteren Katastrophenschutzbehörden zur Erstellung des externen Notfallplanes gegeben, es sei denn, nach § 40 Abs. 6 wurde im Einzelfall entschieden, dass sich der externe Notfallplan erübrigt. Daneben besteht die Pflicht des Betreibers, sowohl aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung als auch nach § 40 Abs. 3, alle für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen zu übermitteln. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 10 und § 21 Abs. 1 Nr. 7 der Störfall-Verordnung sind das Unterlassen der Übermittlung der notwendigen Informationen und die unvollständige beziehungsweise nicht rechtzeitige Übermittlung eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz nennt die Ziele, die mit einem externen Notfallplan erreicht werden sollen.

40.2 Da Absatz 1 die Ziele festschreibt, die mit einem externen Notfallplan erreicht werden sollen, sind in Absatz 2 durch den Gesetzgeber nur die Mindestangaben genannt worden, die die untere Katastrophenschutzbehörde zu erfüllen hat. Abhängig von dem verpflichteten Betriebsbereich können weitere Angaben im externen Notfallplan notwendig sein.

40.3 Die zu gewährende Frist sollte angemessen sein, darf aber wegen der Dringlichkeit der externen Notfallpläne nicht unzulässig hinausgeschoben werden. Nachfristen sind grundsätzlich nur einmal und entsprechend kurz zu gewähren, da der Betreiber oftmals schon eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, deren Verfolgung zu prüfen ist. Die Frist ist schriftlich bekannt zu geben und sollte grundsätzlich zwecks Nachweisbarkeit zugestellt werden.

40.4 (nicht belegt)

40.5 (nicht belegt)

40.6 Zuständig für die Entscheidung über den Verzicht auf den externen Notfallplan ist das Landesumweltamt oder, soweit es sich um Betriebsbereiche unter Bergaufsicht handelt, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Die untere Katastrophenschutzbehörde sollte die schriftliche Begründung zu ihren Akten nehmen. Unabhängig von der Entscheidung hat die untere Katastrophenschutzbehörde zu prüfen, inwieweit hier vorbereitende Maßnahmen für den Betriebsbereich und seine Umgebung notwendig sind (§ 37 Abs. 1), auch durch Einarbeitung in den Katastrophenschutzplan beziehungsweise in ereignisbezogene Sonderpläne (§ 39).

40.7 Verpflichtet sind die unteren Katastrophenschutzbehörden im Grenzbereich zur Republik Polen. Sie sollten die Mehrausfertigungen der Notfallplaninformationen, zu denen bestimmte Betreiber gemäß § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung verpflichtet sind, an die jeweils zuständigen polnischen Behörden weiterleiten. Angemessene Zusammenarbeit sollte auch ereignisbezogene Zusammenarbeit sein. Die Zusammenarbeit sollte umfassend und unverzüglich erfolgen. Die untere Katastrophenschutzbehörde sollte insoweit durch eigenes Personal oder durch unverzügliche Hinzuziehung Dritter in der Lage sein, mit den polnischen Behörden schriftlich und mündlich - auch im Bereich von Fachtermini - in Polnisch zu kommunizieren. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die polnischen Behörden Deutsch verstehen. Ein Ausweichen auf eine Drittsprache (Russisch oder Englisch) sollte nur im Einzelfall kurzzeitig in Betracht gezogen werden, da eine dritte Sprache die Gefahr von Missverständnissen unverhältnismäßig erhöht.

Die Kommunikation sollte im eigenen Interesse dokumentiert werden.

Im externen Notfallplan sind die Mitarbeiter zu benennen, die für die Kommunikation in der polnischen Sprache befähigt sind, und/oder die Dritten, die unverzüglich herangezogen werden können.

41 Zu § 41 (Katastrophenschutzübungen)

41 Der Runderlass III Nr. 42/1994 - Gewährung von Landeszuschüssen für die Durchführung von Übungen auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes - gilt weiter.

Für die Heranziehung zu Übungen nach Satz 2 ist § 21 Abs. 2 Satz und 3 zu beachten.

 Kapitel 2
Abwehrender Katastrophenschutz

42 Zu § 42 (Feststellung des Katastrophenfalles)

42 Das Gesetz überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen, in welcher Weise die Bekanntmachung des Eintritts und des Endes der Katastrophe erfolgt (zum Beispiel durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitung oder auf andere Weise). Die Bekanntgabe bezweckt einerseits den Schutz der Bevölkerung vor weiteren Schäden, andererseits soll über die mögliche Ausübung besonderer Rechte durch die Katastrophenschutzbehörde auch gegenüber der Bevölkerung informiert werden. Im Rahmen der Auswahl der Bekanntmachung in geeigneter Weise ist auch die Schnelligkeit des Informationsweges entscheidend.

Über die bisherige Rechtslage hinaus wird nach Satz 2 auch eine Benachrichtigung benachbarter Katastrophenschutzbehörden für erforderlich gehalten. Während die Unterrichtung der obersten Katastrophenschutzbehörde dieser die Möglichkeit geben soll, entweder beratend tätig zu werden oder die Zuständigkeit an sich zu ziehen, ist es ebenso sachgerecht, die benachbarten Katastrophenschutzbehörden über Vorgänge zu unterrichten, wenn Auswirkungen auf deren Gebiet zu befürchten sind.

43 Zu § 43 (Abwehrende Maßnahmen)

43.1 (nicht belegt)

43.2 Das Ministerium des Innern wird zur Personenauskunftsstelle gesonderte Vorgaben machen.

Teil 5
Kosten, Entschädigung

44 Zu § 44 (Kostentragung, Zuwendungen des Landes)

44.1 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben ergeben sich in erster Linie aus den §§ 3, 4 und 5 sowie den diesbezüglichen Ausführungsregelungen des Gesetzes.

44.2 (nicht belegt)

44.3 (nicht belegt)

44.4 (nicht belegt)

44.5 (nicht belegt)

45 Zu § 45 (Kostenersatz)

45.1 Bei der Ersatzverpflichtung nach Nummer 2 kommt es, da es sich hierbei um eine reine Gefährdungshaftung handelt, auf ein Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) nicht an. Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Nr. 3 entspricht den Kostenregelungen in Fällen der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht. Die Regelungen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 betreffen Fälle, in denen die Feuerwehr nicht im Rahmen der Gefahrenbekämpfung tätig wird, sondern Serviceleistungen für Tierhalter, Gebäudeeigentümer und -besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte erbringt.

45.2 (nicht belegt)

45.3 (nicht belegt)

45.4 (nicht belegt)

45.5 (nicht belegt)

46 Zu § 46 (Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes)

46 (nicht belegt)

47 Zu § 47 (Entschädigung)

47.1 Bei den maßgeblichen Regelungen des Ordnungsbehördengesetzes, die entsprechend anzuwenden sind, handelt es sich um die §§ 38 bis 42.

47.2 Voraussetzung für den Anspruch eines freiwilligen Helfers auf Schadensersatz ist die Anerkennung der Notwendigkeit der Hilfeleistung. Unter dem Aspekt der Würdigung der Hilfeleistung und der Aufrechterhaltung der Hilfsbereitschaft für künftige Notfälle liegt es im Interesse sowohl der Aufgabenträger als auch der Allgemeinheit, wenn hierbei ein nicht allzu strenger Maßstab angelegt wird, so dass die Notwendigkeit immer dann anzuerkennen sein dürfte, wenn in dieser Situation jeder vernünftige Dritte in vergleichbarer Weise Hilfe geleistet hätte. Insbesondere darf die Einschätzung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Handlung zur Hilfeleistung zu dem gewünschten Erfolg geführt hat; auch nach professioneller Einschätzung kann eine Hilfsmaßnahme als notwendig angesehen werden, die gleichwohl im Ergebnis nicht zum Erfolg führt. Umgekehrt kann eine Handlung zur Hilfeleistung in der Regel dann nicht als notwendig angesehen werden, wenn - auch für einen Laien - ohne weiteres erkennbar war, dass diese zur Hilfeleistung offensichtlich ungeeignet war.

Die Entscheidung über den Antrag ist ein Verwaltungsakt.

Teil 6
Schlussvorschriften

48 Zu § 48 (Ordnungswidrigkeiten)

48.1 (nicht belegt)

48.2 (nicht belegt)

48.3 Absatz 3 bestimmt die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 37 OWiG.

49 Zu § 49 (Ermächtigungen)

49.1 (nicht belegt)

49.2 (nicht belegt)

50 Zu § 50 (Berufs- und Funktionsbezeichnungen)

50 (nicht belegt)

51 Zu § 51 (Übergangsregelung)

51.1 (nicht belegt)

51.2 (nicht belegt)

51.3 (nicht belegt)

52 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

52 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Brandschutzgesetzes vom 9. März 1994 (ABl. S. 226) außer Kraft.