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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter


vom 14. Dezember 2005
(ABl./06, [Nr. 2], S.31)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)

Gem. § 45 Abs. 4 Landebeamtengesetz kann Beamten bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (JubV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 werden bislang unterhälftige Teilzeiten nicht als Dienstzeit berücksichtigt.

Der Europäische Gerichtshof hat am 2. Oktober 1997 (Az.: C 1/95) entschieden, dass regelmäßige und ermäßigte Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Urteil vom 30. Juni 2004 (Az.: 3 B 99.2341) dieser Rechtsprechung angeschlossen. Die Revision der Bayerischen Staatsregierung gegen das Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Künftig sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten in der Regel gleich zu behandeln. Bei der Gewährung von Jubiläumszuwendungen sind unterhälftige Teilzeiten als Dienstzeiten i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 JubV anzuerkennen.

Bei der nächstmöglichen Änderung der JubV wird eine entsprechende Klarstellung im Verordnungsrang erfolgen.

Um sofortige Beachtung wird gebeten.