Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführer für die Stadt Brandenburg an der Havel (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 4. Juli 2005
(ABl./05, [Nr. 31], S.752)

Außer Kraft getreten am 15. Dezember 2011
(ABl./05, [Nr. 31], S.752)

1

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.2 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen oder Krankenkraftwagen müssen gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV einen Nachweis über die Ortskenntnisse erbringen. Dies erfolgt durch das Ablegen einer mündlichen Prüfung.

1.3 Die Prüfung führt die Fahrerlaubnisbehörde durch. Sie kann sich hierbei der Unterstützung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen.

1.4 Dem Prüfungsausschuss nach den Absätzen 1 und 2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, des Taxigewerbes oder ein Vertreter des Sachgebietes gewerblicher Personen- und Güterverkehr als Beisitzer.

Die Festlegung, wer im Prüfungsausschuss als Beisitzer fungiert, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

1.5 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.6 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2

Die Tätigkeit der Beisitzer im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

3

3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

4

4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle des Ordnungsamtes - Straßenverkehrsabteilung - einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht.

5

5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 20 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Ortsteile der Stadt,
  2. Straßen und Plätze,
  3. Objekte, Behörden, Institutionen, Sehenswürdigkeiten.

Die inhaltliche Gestaltung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 20 Fragen aus den in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Bereichen zu beantworten.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Ortsteile:

Es ist die günstigste Zufahrtsstraße anzugeben. Lage und Begrenzung durch Angabe von mindestens zwei markanten Grenzen.

zu b) Straßen/Plätze:

(Straßen)

Es sind die Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straßen oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben. Zulässig sind hier auch begrenzende Plätze oder andere markante Punkte, in jedem Fall ist je eine Angabe von Anfang und Ende der Straße erforderlich.

(Plätze)

Es sind die in den Platz einmündenden Straßen zu benennen. Zulässig sind auch markante Punkte.

zu c) Objekte/Behörden/Institutionen/Sehenswürdigkeiten:

Es ist die Straße zu benennen, in der sich der Haupteingang befindet.

6

6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den günstigsten und sichersten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens acht von zehn Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Ausgangspunkt bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welcher Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nur nach solchen Fahrtzielen zu fragen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Prüfungsergebnis sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind Fragen nach Stadtteilen, Straßen und Plätzen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern und so weiter. Zugelassen sind auch spezifische Fragen zur Fahrgastbeförderung, wie Mitnahme von Personen, Gegenständen und Tieren.

7

7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

7.3 Die Ortskenntnisse sind als „ausreichend“ zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens 18 Fragen und in der mündlichen Prüfung mindestens acht Fragen ausreichend beantwortet hat.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind bei der Fahrerlaubnisbehörde zu verwahren. Dem Bewerber ist auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde. Sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

8

8.1 Die Ortskundeprüfung muss nach Antragstellung innerhalb eines Jahres mit Erfolg abgelegt werden. Erfolgt dies nicht, ist der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu versagen.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

9

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft und mit Ablauf des 15. Dezember 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 28. September 1999 (ABl. S. 1095) wird aufgehoben.