Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg


vom 15. Februar 2005
(ABl./05, [Nr. 10], S.426-429)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006
(ABl./05, [Nr. 10], S.426-429)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg 2000 - 2006, Schwerpunkt 4, Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in Unternehmen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziele der Förderung sind die Stabilisierung und Sicherung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen durch integrierte Kompetenzentwicklung im Rahmen der Entwicklungsziele der Unternehmen. Dabei sollen die Erfordernisse der sich rasant verändernden Nachfrage nach bedarfsgerechter Qualifizierung neben den herkömmlichen Schulungsformen durch den Einsatz neuer Lehr- und Lernformen und prozessbegleitender Beratung zur Ermittlung von Qualifizierungsbedarfen erfüllt werden. Die Kooperation von Unternehmen im Weiterbildungsverbund hat dabei eine größer werdende Bedeutung für nachhaltige Kompetenzentwicklung.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten in den Unternehmen an der Förderung nach dieser Richtlinie beteiligt werden. Geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Projekte sollen die Karrierechancen von Frauen und qualifizierte Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen durch die Veränderung von Strukturen verbessern. Die Teilnahme von Frauen als Beschäftigte oder als Geschäftsführerinnen an Qualifizierungsprozessen soll aktiv verstärkt werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in den Unternehmen und Beratungsmaßnahmen zur Ermittlung von Qualifikationsbedarfen.

2.2 Die Maßnahmen müssen mindestens einem der drei folgenden Richtlinienelemente zuzuordnen sein:

2.2.1 Qualifizierung von Beschäftigten sowie von Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen.

2.2.2 Prozessbegleitende Beratung des Managements kleiner und mittlerer Unternehmen zur Erarbeitung von bedarfsspezifischen Qualifizierungskonzepten im Rahmen der jeweiligen Unternehmensstrategie.

2.2.3 Projektmanagement bei Kooperationen von Unternehmen oder Beschäftigtenvertretungen im Weiterbildungsverbund.

Dieses Richtlinienelement umfasst die Ausgaben, die das Projektmanagement bei Unternehmenskooperationen im Weiterbildungsverbund verursacht, und soll die Nachhaltigkeit der integrierten Kompetenzentwicklung sicherstellen. Insbesondere sollen hier folgende Aufgaben geleistet werden:

  • Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Weiterbildungsmaßnahmen im Unternehmensverbund, insbesondere zur Qualifikationsbedarfsermittlung und zur Qualitätssteigerung in kleinen und mittleren Unternehmen,
  • Vernetzung von Personalentwicklung und Regionalentwicklung zur Entwicklung und Stärkung von Clustern (Biotechnologie, Energiewirtschaft/-technologie, Luft- und Raumfahrt, Medien, Schienenverkehrstechnik) sowie von regionalen und sektoralen Kompetenzfeldern (Kunststoffe, Mineralöl, Papier, Optik, Mikroelektronik, Metallverarbeitung, Holzwirtschaft, Geowissenschaften, Maschinenbau, Automotive, Ernährungswissenschaften/Nahrungsmittelverarbeitung, Logistik, Chemie, Medizintechnik/Gesundheitswirtschaft, Materialwissenschaften, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik).

2.3 Die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahmen sollen sich nach folgenden Schwerpunkten richten:

  • Kompetenzverbesserung unternehmensbezogenen Handelns, Verbesserung des Einsatzes neuer Technologien und Stützung innovativer Potenziale sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
  • Einführung und Verbreitung flexibler Arbeitszeitsysteme,
  • Einführung und Verbreitung von Systemen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz,
  • Kompetenzsteigerung der Ausbilder/Ausbilderinnen, Gender-Trainings für Ausbilder/Ausbilderinnen und
  • Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an neue unternehmerische Erfordernisse auf den Gebieten der Produktion sowie des Marketings und Managements, insbesondere im Bereich von Clustern und von regionalen und sektoralen Kompetenzfeldern.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten. KMU werden nach den Vorgaben der Europäischen Union definiert als Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben. Es muss sich um unabhängige Unternehmen handeln, die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die genannte Definition der KMU nicht erfüllen.

3.2 Im besonders begründeten Ausnahmefall können Betriebe, die den Status des unabhängigen KMU nach EU-Definition nicht erfüllen (zum Beispiel Betriebe mit öffentlichem Hauptgesellschafter), gefördert werden, insbesondere wenn:

  • es sich um Qualifizierungsmaßnahmen handelt, die im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze bei Neuansiedlungen von Unternehmen in Brandenburg oder Unternehmenserweiterungen nachweisbar erforderlich werden, oder
  • bei umfangreichen Umstrukturierungen in Unternehmen Arbeitsplätze nur durch Qualifizierung der Beschäftigten nachweisbar erhalten werden können.

3.3 Unternehmen können bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 einen Organisationsträger (zum Beispiel Kammern, Innungen, Kreishandwerkerschaften, Bildungsträger) mit der Beantragung und Organisation der Maßnahme beauftragen. In diesen Fällen ist der Organisationsträger Zuwendungsempfänger. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 ist immer der Organisationsträger Zuwendungsempfänger.

3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird. Dies schließt auch eine mögliche Förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein.

4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziels 1 in Deutschland in der Strukturfondsförderperiode 2000 - 2006 sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.3 Förderfähig sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Land Brandenburg.

4.4 Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 sollen in unternehmerische Entwicklungskonzepte eingebunden sein. Dies ist durch die Vorlage einer Qualifikationsbedarfsanalyse pro Unternehmen zu belegen, die nicht älter als ein Jahr sein darf und von der Unternehmensleitung bestätigt beziehungsweise unterzeichnet sein muss. Diese Analyse soll Aussagen zum Entwicklungsziel des Unternehmens und den zur Erreichung des Entwicklungsziels notwendigen Qualifikationen enthalten.

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind alle berufsabschlussbezogenen Qualifikationen, insbesondere im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) (zum Beispiel Meister oder meisterähnliche Qualifikationen im Sinne des AFBG).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind

bei Antragstellung durch Organisationsträger:

  • Personal- und Sachausgaben,
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben bei Qualifizierungszeiten durch Maßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten;

bei Antragstellung durch Unternehmen:

  • Ausgaben für externe Qualifizierungsleistungen,
  • notwendige Kinderbetreuungsausgaben bei Qualifizierungszeiten durch Maßnahmen nach dieser Richtlinie außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

5.4.2 Die Lohnkosten für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Maßnahme werden nicht als Eigenanteil angerechnet.

Soweit Bildungsträger im Rahmen der Qualifizierung Räume und Material der Unternehmen nutzen, sind die daraus entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Qualifizierung von Beschäftigten und Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen

Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.1 können auf der Grundlage der Bedarfsanalyse pro Jahr mit bis zu 3.000 Euro pro Teilnehmer oder Teilnehmerin gefördert werden. Dabei können Maßnahmen in Blöcken von mehreren Tagen oder Wochen oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Form der Qualifizierung kann dabei in Seminarform, durch individuelle Begleitung, selbstgesteuertes Lernen oder durch Lernen mit elektronischen Medien erfolgen.

Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Betrieben, die den Status des unabhängigen KMU nach EU-Definition nicht erfüllen, beträgt der Eigenanteil mindestens 50 Prozent.

Bei einer Beteiligung des Betriebes von mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können in begründeten Ausnahmefällen Qualifizierungsmaßnahmen über 3.000 Euro hinaus mit bis zu 10.000 Euro pro Teilnehmer oder Teilnehmerin gefördert werden. Begründete Ausnahmefälle sind besonders innovative Maßnahmen, Maßnahmen mit modellhaftem Gender-Mainstreaming-Bezug oder Maßnahmen, mit denen neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Kinderbetreuungsausgaben, die durch die Teilnahme an durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen zusätzlich entstanden sind, werden zu 100 Prozent in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben bis zu 2.000 Euro pro Teilnehmer oder Teilnehmerin erstattet. Die Ausgaben schmälern nicht den Förderhöchstbetrag für Qualifizierungsmaßnahmen pro Teilnehmer oder Teilnehmerin.

5.5.2 Prozessbegleitende Beratung des Managements kleiner und mittlerer Unternehmen zur Erarbeitung von bedarfsspezifischen Qualifizierungskonzepten im Rahmen der jeweiligen Unternehmensstrategie

Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 werden pro Betrieb je nach Beschäftigtenzahl mit bis zu 5.000 Euro gefördert (unter fünf Beschäftigte 1.000 Euro; ab fünf Beschäftigte 2.000 Euro; ab 20 Beschäftigte 3.000 Euro; ab 50 Beschäftigte 4.000 Euro und ab 100 Beschäftigte 5.000 Euro). Der Eigenanteil der Betriebe beträgt mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Ergebnisse der Beratung sind in einem qualifizierten Gutachten darzulegen.

5.5.3 Projektmanagement bei Kooperationen von Unternehmen oder Beschäftigtenvertretungen im Weiterbildungsverbund

Bei Einbeziehung von mindestens zehn Unternehmen oder Beschäftigtenvertretungen nach Nummer 2.2.3 werden Ausgaben für Projektmanagement bei der Kooperation von Unternehmen im Weiterbildungsverbund mit bis zu 30.000 Euro gefördert. Es ist eine qualifizierte Projektplanung mit Planungsübersicht zu erstellen. Das Projektmanagement umfasst die Qualitätssicherung des Kooperationsprojekts und muss die Ergebnisse der Kooperation in geeigneter Form dokumentieren.

Der Eigenanteil der einbezogenen Betriebe beträgt insgesamt mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 28. Februar 2004 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (kurz: Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen).

Gefördert werden grundsätzlich allgemeine Ausbildungsmaßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe e der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen.

Beihilfen, deren Höhe für eine einzelne Maßnahme eines Unternehmens 1 Million Euro übersteigt, unterliegen der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag. Die in Artikel 4 und 5 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

6.2 Wirkungskontrolle

Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vor Maßnahmebeginn zu stellen bei der

LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam
oder
Postfach 90 02 37
14438 Potsdam
Tel.: (03 31) 60 02-2 00,
Fax: (03 31) 60 02-4 40).

Antragsformulare sind im Internet unter www.lasa-brandenburg.de abrufbar. Unter dieser Adresse ist ebenfalls eine elektronische Antragstellung möglich. Sofern sich ein oder mehrere Unternehmen eines Organisationsträgers bedienen, sind von diesem Bescheinigungen über Beauftragung durch das (die) Unternehmen beizubringen sowie Erklärungen darüber, dass das (die) Unternehmen selbst keinen Antrag auf Förderung stellt (stellen).

Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die Maßnahme die unter Nummer 2 genannten Ziele und Voraussetzungen erfüllt.

Antragsschluss ist jeweils:

  • der 1. Februar, wenn der beantragte Maßnahmebeginn zwischen dem 1. April und dem 31. Juli des laufenden Jahres liegt,
  • der 1. Juni, wenn der beantragte Maßnahmebeginn zwischen dem 1. August und dem 30. November des laufenden Jahres liegt, und
  • der 1. Oktober, wenn der beantragte Maßnahmebeginn zwischen dem 1. Dezember des laufenden Jahres und dem 31. März des Folgejahres liegt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Auszahlungsverfahren

Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Zuwendungsempfänger, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt. Dies gilt nicht für Zuwendungen, bei denen die Auszahlung nach dem Erstattungsprinzip erfolgt.

Die Auszahlung der Ausgaben für Kinderbetreuung nach Nummer 5.5.1 erfolgt nach Vorlage von Rechnung und Zahlungsbeleg.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Im Verwendungsnachweisverfahren ist von den Maßnahmeträgern durch Unterschrift der Unternehmensleitung und der Beschäftigten nachzuweisen, dass die Qualifizierung beziehungsweise Beratung im Rahmen der Richtlinienelemente und des bestätigten Maßnahmekonzepts durchgeführt wurde. Ein Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben ist für Prüfungszwecke vorzuhalten.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.