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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens sowie des Gesetzes über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr (VV Ehrenz. Medaille FF)


vom 18. Dezember 2000
(ABl./01, [Nr. 03], S.66)

geändert durch Verwaltungsvorschrift des MI vom 14. November 2005
(ABl./05, [Nr. 47], S.1074)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./05, [Nr. 47], S.1074)

Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 25) und des § 9 des Gesetzes über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 26), geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1999 (GVBl. I S. 262), erlässt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Grundsätze

1.1 Das Feuerwehr-Ehrenzeichen kann an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehren, der Betriebs- und Werkfeuerwehren sowie an Personen außerhalb des Feuerwehrdienstes verliehen werden.

1.2 Feuerwehr-Ehrenzeichen sind:

  1. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber. Es wird an Feuerwehrangehörige verliehen, die über eine lange Zeit (mindestens über zehn Jahre) hinweg ausgezeichnete Leistungen erbracht haben, die weit über den Rahmen der normalen Pflichterfüllung hinausgehen.
  2. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold. Es wird an Feuerwehrangehörige verliehen, die sich im Einsatzfall durch besonders mutiges und entschlossenes Handeln ausgezeichnet haben. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Feuerwehrangehöriger eine in Not geratene Person unter schwierigen Bedingungen und unter Einsatz seines Lebens gerettet oder größeren Schaden von ihr abgewendet hat.
  3. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe in Gold setzt in der Regel das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber voraus. Es wird an Feuerwehrangehörige verliehen, die zusätzlich zu den Leistungen für das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber über einen weiteren längeren Zeitraum (mindestens 15 Jahre) hinweg ununterbrochen hervorragende Leistungen in den Feuerwehren erbracht haben, die weit über den Rahmen der normalen Pflichterfüllung hinausgehen. Personen, die keine Feuerwehrangehörige sind, können damit ausgezeichnet werden, wenn sie sich durch ihr persönliches Engagement in hervorragender Weise über ihre normale Tätigkeit hinaus um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben.

1.3 Bei der Auszeichnung mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen in seinen drei Stufen ist ein strenger Maßstab anzulegen, damit der Stellenwert und die Bedeutung dieser Auszeichnung erhalten bleibt. In der Begründung des Vorschlages für die Stufe Silber und Sonderstufe Gold sind ausschließlich die besonderen Verdienste anzugeben. Die langjährige Zugehörigkeit oder die gezeigte hohe Einsatzbereitschaft reichen nicht aus.

1.4 Die Medaille für Treue Dienste in den Feuerwehren der jeweiligen Stufe wird an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren verliehen, wenn sie treu ihre Pflichten in den Freiwilligen Feuerwehren erfüllt haben.

2. Vorschlags- und Antragsverfahren

2.1 Vorschläge für die Auszeichnung mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen sind über die Landkreise und kreisfreien Städte einzureichen.

2.2 Die Vorschläge für das Feuerwehr-Ehrenzeichen in der Stufe Silber sowie Sonderstufe in Gold sind mit den Kreisbrandmeistern und dem Kreis- oder Stadtfeuerwehrverband abzustimmen und mit ausführlicher Begründung dem Minister des Innern einzureichen. Die Angaben der Anlage 1 sind dem Vorschlag beizufügen. Der Minister des Innern entscheidet abschließend über die Verleihung.

2.3 Die Vorschläge für das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold sind anlassbezogen innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Einsatz dem Minister des Innern anzuzeigen und die ausführliche Begründung nach weiteren vier Wochen dem Minister des Innern vorzulegen. Sie sind mit dem Kreisbrandmeister und dem Kreis- oder Stadtfeuerwehrverband abzustimmen.

2.4 Der Minister des Innern behält sich die Auszeichnung weiterer verdienstvoller Feuerwehrangehöriger und Bürger mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen vor. Vor der Auszeichnung ist der Kreisbrandmeister, Kreis- oder Stadtfeuerwehrverband und der betreffende Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu hören. Werden Feuerwehrangehörige und Personen, die keine Bürger des Landes Brandenburg sind, mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen ausgezeichnet, ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.

2.5 Die Träger des Brandschutzes, mit Ausnahme der kreisfreien Städte, reichen die Anträge zur Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der jeweiligen Stufe nach den als Anlage 2 beigefügten Mustern der Vorschlagslisten beim Landkreis ein. Der Landkreis und die kreisfreien Städte erstellen die Gesamtvorschlagsliste und übersenden diese dem Ministerium des Innern quartalsweise, jedoch spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Verleihungstermin.

3. Berechnung der Dienstzeiten

3.1 Für die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der jeweiligen Stufe ist bei der Berechnung der Dienstzeiten Folgendes zu beachten:

  1. es ist die Zugehörigkeit und Teilnahme zum aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich einer Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr ohne Unterbrechung zugrunde zu legen,
  2. die Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes gelten nicht als Unterbrechung und sind demzufolge anzurechnen und
  3. Dienstzeiten in Feuerwehren außerhalb des Bundeslandes Brandenburg werden angerechnet.

3.2 Für die Anerkennung der Zugehörigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr vor dem 3. Oktober 1990 gilt:

  1. frühestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres,
  2. Zeiten der Mitgliedschaft der Arbeitsgemeinschaft Junge Brandschutzhelfer werden anerkannt und
  3. Zeiten der Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung werden berücksichtigt, wenn eine aktive und engagierte Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch den Träger des Brandschutzes bestätigt wird.

3.3 In der Sammelliste der Landkreise und kreisfreien Städte ist das Vorliegen des Nachweises zu bestätigen.

4. Verleihung und Aushändigung der Auszeichnung

4.1 Die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens und der Medaille für Treue Dienste in den jeweiligen Stufen obliegt dem Minister des Innern. Die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in der Stufe Silber und Sonderstufe Gold erfolgt in einer limitierten Auflage. Grundlage der Berechnung des Verteilerschlüssels sind die Meldungen der Landkreise und kreisfreien Städte zur Jahresstatistik der Feuerwehren (Feu 905) des Vorjahres. Die zahlenmäßige Verteilung der Feuerwehr-Ehrenzeichen kann wie folgt vorgenommen werden:

  1. pro angefangene 1 000 Mitglieder der Einsatz-, Alters- und Ehrenabteilung je Landkreis und kreisfreie Stadt kann jährlich ein Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufe Silber oder Sonderstufe Gold verliehen werden,
  2. unter 1 000 Mitglieder der Einsatz-, Alters- und Ehrenabteilung je Landkreis und kreisfreie Stadt können jährlich zwei Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufe Silber oder Sonderstufe Gold verliehen werden und
  3. für Angehörige von Betriebs- und Werkfeuerwehren stehen insgesamt jährlich maximal zwei Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufe Silber oder Sonderstufe Gold zur Verfügung.

4.2 Die Aushändigung des Feuerwehr-Ehrenzeichens erfolgt durch den Minister des Innern selbst oder ihn vertretende Personen. Der Minister kann die Aushändigung der Auszeichnungen den Landräten oder Oberbürgermeistern übertragen.

4.3 Die Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in Kupfer (10 Jahre), Bronze (20 Jahre)  und Silber (30 Jahre) obliegt dem Träger des Brandschutzes. Die Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in Gold (40 Jahre) und Sonderstufe in Gold (50 Jahre) obliegt dem Landkreis und der kreisfreien Stadt.

5. Trageweise

5.1 Die Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufen Gold und Silber sowie die Medaillen für Treue Dienste als Orden am Band werden nur bei besonderen Anlässen getragen.

5.2 Die Ordensschnallen werden über der linken Brustfaltentasche des Dienstrockes  innen beginnend in folgender Reihenfolge getragen:

  1. Feuerwehr-Ehrenzeichen Gold,
  2. Feuerwehr-Ehrenzeichen Silber,
  3. Ehrenzeichen für hervorragende Leistungen im Brandschutz,
  4. Medaille für Verdienste im Brandschutz und
  5. Medaille für Treue Dienst in der jeweils höchsten Stufe.

Private Auszeichnungen (beispielsweise Deutscher Feuerwehrverband, Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V., Kreisfeuerwehrverband) werden entsprechend ihrer Reihenfolge hinter den staatlichen Auszeichnungen getragen.

5.3 In der Reihenfolge werden maximal vier Auszeichnungen hintereinander getragen. In der obersten Reihe befindet sich innen die höchste Auszeichnung.

5.4 Das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe in Gold als Steckkreuz wird auf der linken Brustfaltentasche des Dienstrockes getragen.

6. Entziehung von Auszeichnungen

6.1 Liegen Tatsachen vor, die nach § 9 des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens oder nach § 8 des Gesetzes über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr eine Entziehung dieser Auszeichnungen rechtfertigen, hat die vorschlagsberechtigte Stelle den Minister des Innern darüber zu informieren.

6.2 Nach einer Anhörung des Betroffenen entscheidet der Minister des Innern über die Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens oder der Medaille für Treue Dienste in den Freiwilligen Feuerwehren.

6.3 Die Entscheidung über die Entziehung ist dem Träger der Auszeichnung schriftlich zuzustellen.

7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

7.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

7.2 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens sowie des Gesetzes über die Verleihung einer Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr vom 8. April 1994 (ABl. S. 422) und der Runderlass über die Anerkennung der Dienstzeiten in der Freiwilligen Feuerwehr für die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr vom 25. Juli 1996 außer Kraft.

Anlagen