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Gewährung von Trennungsgeld nach § 2 der Trennungsgeldverordnung - TGV - Vermutung des Wegfalls des Umzugswillens nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TGV -

Gewährung von Trennungsgeld nach § 2 der Trennungsgeldverordnung - TGV - Vermutung des Wegfalls des Umzugswillens nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TGV -
vom 20. März 1998
(ABl./98, [Nr. 14], S.431)

Außer Kraft getreten
(ABl./98, [Nr. 14], S.431)

In Ergänzung meines Rundschreibens vom 22. Dezember 1994 (ABl. 1995, S. 22) zur Prüfung der Voraussetzungen der Trennungsgeldgewährung bei zugesagter Umzugskostenvergütung gebe ich hinsichtlich des Begriffs "uneingeschränkte Umzugswilligkeit" weitere Hinweise:

Die uneingeschränkte Umzugswilligkeit ist die hauptsächliche Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. Nur wenn sie vorliegt, ist zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld erfüllt sind.

In nachstehenden Fällen wird der Wegfall der uneingeschränkten Umzugswilligkeit regelmäßig vermutet werden können:

  1. Die derzeitige Wohnung liegt näher zum neuen als zum bisherigen Dienstort.

    In Fällen, in denen der neue Dienstort auf der Strecke zwischen dem derzeitigen Wohnort und dem bisherigen Dienstort liegt, kann davon ausgegangen werden, daß keine Bereitschaft zu einem Umzug an den neuen Dienstort besteht, sofern nicht ganz besondere Umstände, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind, eindeutig für die Umzugswilligkeit sprechen.

  2. Die derzeitige Wohnung liegt innerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit dem neuen Dienstort

    In diesem Fall bedarf es besonders überzeugender Gründe für die behauptete uneingeschränkte Umzugswilligkeit. Der Berechtigte könnte beispielsweise auf bessere Schul- oder Berufsausbildung für seine Kinder oder günstigere Berufschancen für seinen Ehegatten am neuen Dienstort hinweisen.

    Räumlicher Zusammenhang

    Der räumliche Zusammenhang mit dem neuen Dienstort ist der Gebietsbereich außerhalb des neuen Dienstortes und seinem Einzugsgebiet. Ausgehend von § 41 Abs. 1 Landesbeamtengesetz kann ein räumlicher Zusammenhang als gegeben angesehen werden, wenn bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ist.

  3. Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung außerhalb des räumlichen Zusammenhangs mit dem neuen Dienstort

    In diesem Fall muß der Wegfall der uneingeschränkten Umzugswilligkeit in aller Regel vermutet werden. Die Trennungsgeldzahlung ist mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die Erwerbsabsicht besteht (vgl. § 8 Abs. 1 TGV).

  4. Fehlender Umzugswille des Ehegatten

    Grundsätzlich wird der Trennungsgeldanspruch des Berechtigten durch fehlende Umzugsbereitschaft seines Ehegatten zwar nicht berührt, in diesem Fall ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Bedienstete tatsächlich umzugswillig ist.

Ich bitte, diese und meine mit Rundschreiben vom 22. Dezember 1994 bekanntgegebenen Hinweise zu beachten. Trennungsgeldzahlungen sind mit Ablauf des Tages einzustellen, an dem die uneingeschränkte Umzugswilligkeit weggefallen ist (= der Tag, an dem der Bedienstete eine entsprechende Erklärung abgibt oder der Wegfall des Umzugswillens vermutet werden kann). Der Anspruch auf Trennungsgeld lebt nicht wieder auf, wenn der Bedienstete später wieder umziehen will (vgl. § 2 Abs. 4 TGV).