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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Dienstanweisung für den Landesbranddirektor


vom 10. August 2005
(ABl./05, [Nr. 36], S.882)

Außer Kraft getreten am 14. September 2010 durch Bekanntmachung des MI vom 10. August 2005
(ABl./05, [Nr. 36], S.882)

1. Geltungsbereich

Diese Dienstanweisung gilt für den Landesbranddirektor. Sie gilt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen, auch für die Stellvertreter des Landesbranddirektors.

2. Stellung des Landesbranddirektors

Die Aufgaben des nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) bestellten Landesbranddirektors werden auf der Grundlage einer Funktionsübertragung wahrgenommen. Der Landesbranddirektor untersteht insoweit dem Minister des Innern.

3. Aufgaben des Landesbranddirektors

Die Unterstützung bei den dem Land obliegenden Aufgaben durch den Landesbranddirektor umfasst sowohl die Ausübung der Sonderaufsicht nach § 22 des BbgBKG als auch die zentralen Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz nach § 5 BbgBKG.

4. Vertretung

4.1 Die Vertretung des Landesbranddirektors übernimmt der jeweils dienstälteste stellvertretende Landesbranddirektor. Ist ein stellvertretender Landesbranddirektor in hauptamtlicher Funktion bei einer öffentlichen Feuerwehr oder als Bediensteter des Landes Brandenburg tätig, so ist er der erste Stellvertreter.

4.2 Im Falle der unvorhersehbaren Aufgabenwahrnehmung durch einen Stellvertreter des Landesbranddirektors ist das Ministerium des Innern darüber unverzüglich, in den übrigen Fällen möglichst frühzeitig in Kenntnis zu setzen.

5. Gleitende Arbeitszeit

Die Geltung der jeweiligen Arbeitszeitregelungen der Behörde, bei der der Landesbranddirektor in anderer Funktion hauptamtlich tätig ist, bleibt unberührt.

6. Aufwandsentschädigung, Reisekostenpauschale

6.1 Soweit sie diese Funktion ehrenamtlich ausüben, erhalten der Landesbranddirektor eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 285 Euro und dessen Stellvertreter eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 199,50 Euro. Mit der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen persönlichen Aufwendungen und notwendigen Ausgaben abgegolten.

6.2  Nach Maßgabe von Ziffer 6.1 erhalten der Landesbranddirektor eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 130 Euro und dessen Stellvertreter eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 91 Euro. Die Kosten für Übernachtungen werden nach Maßgabe des geltenden Reisekostenrechts erstattet.

7.  Nutzung von Dienstfahrzeugen, Dienstreisen

7.1 Dem Landesbranddirektor wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Sondereinsatzfahrzeug - Einsatzleitfahrzeug - ELW 1 - als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt.

7.2 Inlandsdienstreisen und Dienstreisen im grenznahen Raum zu Polen gelten als genehmigt, soweit der Landesbranddirektor in anderer Funktion hauptamtlich im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern tätig ist.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

8.1 Diese Dienstanweisung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens außer Kraft.

8.2 Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für den Landesbrandmeister vom 21. November 1995 (ABl. S. 1120) außer Kraft.