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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer für die Stadt Cottbus (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 4. Juli 2005
(ABl./05, [Nr. 31], S.746)

Außer Kraft getreten am 15. August 2011
(ABl./05, [Nr. 31], S.746)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen und Krankenwagen aus einem schriftlichen und bei Taxen zusätzlich aus einem fahrpraktischen Teil.

1.2 Der schriftliche Teil und der fahrpraktische Teil  der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter des Bürgeramtes als Vorsitzender
  2. ein von den Fahrschulen benannter Fahrlehrer als Beisitzer.

1.4 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

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3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Die Fahrschulen melden die Prüfungsteilnehmer beim Bürgeramt an.

Prüfungsteilnehmer, die keine Ortskundeausbildung benötigen, melden sich direkt beim Bürgeramt für eine Ortskundeprüfung an.

Das Bürgeramt legt die Prüfungstermine fest und teilt diese den Fahrschulen mit.

Prüfungsteilnehmer ohne Ortskundeausbildung werden über Ort und Termin der Prüfung vom Bürgeramt informiert.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

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4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Fahrschule einzuzahlen. Die Fahrschulen zahlen die Gebühr für alle Teilnehmer der Prüfung bei der Kasse des Bürgeramtes ein. Prüfungsteilnehmer ohne Ortskundeausbildung zahlen die Prüfungsgebühr bei Anmeldung zur Prüfung in der vorgenannten Kasse ein.

4.2 Bleibt der Bewerber der Prüfung unentschuldigt fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

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5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse  besitzt. Der Fragebogen besteht für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer aus 30 Fragen. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, deren Inhalte dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist vom Bürgeramt zusammenzustellen und ständig zu aktualisieren.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Wegstreckenbeschreibungen
  2. wichtige Straßen und Plätze
  3. öffentliche Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten
  4. medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime
  5. Hotels und Gaststätten/Cafés und Pensionen
  6. Pflichtfahrgebiet und Taxistandplätze

Der Ortskundekatalog enthält zusätzlich verkehrsrechtliche Bestimmungen, die für die Bewerber für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung maßgebend sind (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr [BOKraft], FeV, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung [StVZO], Straßenverkehrs-Ordnung [StVO], Taxiordnung [TaxO], Personenbeförderungsgesetz [PBefG]).

5.2 Bewerber für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagen- fahrer haben innerhalb von 60 Minuten 30 Fragen aus den Bereichen zu beantworten, und zwar

5 Fragen zu Bereich 1,
25 Fragen zu Bereich 2.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen zu beantworten.

Bereich 1: Verkehrsrecht

  • Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer betreffende Bestimmungen aus StVO,  FeV, StVZO, BOKraft, TaxO und PBefG

Bereich 2: Ortskenntnis/Wegstreckenbeschreibungen

  • Zuordnung von Straßen und Plätzen zu Stadtteilen
  • Zuordnung von Taxistandplätzen zu Stadtteilen und Straßen
  • Benennung angrenzender Straßen an vorgegebene Straßen
  • Zuordnung von Gaststätten und öffentlichen Einrichtungen zu Straßen
  • Beschreibung des kürzesten Weges zu einem Fahrziel unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen
  • Zuordnung von Hilfsorganisationen zu Straßen
  • Zuordnung von öffentlichen Einrichtungen zu Straßen
  • Zuordnung von medizinischen Einrichtungen zu Straßen
  • Zuordnung von Förderschulen zu Straßen
  • Zuordnung von Alters- und Pflegeheimen zu Straßen
  • Zuordnung von Straßen zu Stadtteilen

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Praktische Prüfung für Taxi

In der fahrpraktischen Prüfung muss der Bewerber für Taxi ein Fahrziel auf dem kürzesten Weg anfahren. Die Fahrziele müssen im Ortskundekatalog enthalten sein. Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der fahrpraktischen Prüfung kann die Anfahrt eines zweiten Fahrzieles verlangt werden. Es können Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges gestellt werden.

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7.1 Über die Ortskundeprüfung werden von den Fahrschulen Prüfungslisten gefertigt (Name, Anschrift, Art der Prüfung, Prüfungsgebühr, Bemerkungen über den Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis). Der Prüfungsausschuss bestätigt die Richtigkeit der Prüfungslisten. Die Prüfungslisten werden vom Bürgeramt fünf Jahre verwahrt.

7.2 Nach absolvierter Prüfung erhält der Bewerber vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung. Die Bescheinigung enthält die Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen. Die Bescheinigung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

7.3 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

Die Ortskenntnisse sind als ausreichend zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung

  • bei Bewerbern für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenfahrer im

    Bereich 1: mindestens  4 Fragen
    Bereich 2: mindestens  20 Fragen

richtig beantwortet und der Bewerber für Taxi im fahrpraktischen Teil das Fahrziel unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen auf dem kürzesten Weg erreicht hat.

Ein Fehlerausgleich zwischen den Bereichen 1 und 2 ist nicht möglich.

7.4 Dem Bewerber ist die Stellungnahme über das Ergebnis der Prüfung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Bescheinigung aufzunehmen.

Die Bescheinigung ist nach Einsichtnahme dem Bewerber auszuhändigen.

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8.1 Nach Aushändigung der Prüfbescheinigung hat der Bewerber innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr die Ortskundeprüfung mit Erfolg abzulegen.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seiner vorliegenden - noch gültigen - Prüfbescheinigung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist der Prüfungsbescheinigung anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

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Die Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 16. August 2005 in Kraft und mit Ablauf des 15. August 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 30. September 1999 (ABl. S. 1101) wird aufgehoben.