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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 4. Juli 2005
(ABl./05, [Nr. 31], S.748)

Außer Kraft getreten am 15. August 2011
(ABl./05, [Nr. 31], S.748)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.2 Die Prüfung ist vor Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzulegen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Genehmigungsbehörde für den Personenkraftverkehr als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde.

Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die als Fahrer in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

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3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er koordiniert die Prüfungstermine, legt sie fest und lädt die Bewerber zu den Terminen.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

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4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse insgesamt als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen zu begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt  in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

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5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Im Fragebogen sind nur Fragestellungen aufzunehmen, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Amtsverwaltungsbereiche, einschließlich zugehöri- ger Städte und Gemeinden,
  2. Städte und dazugehörige Ortsund Stadtteile,
  3. Gemeinden, Ortsteile, Siedlungen,
  4. Straßen, Plätze, Auf- und Abfahrten BAB,
  5. Objekte, die von besonderer Bedeutung beziehungs- weise in der Regel stark frequentiert sind,
  6. Ausflugsziele.

Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 5.1 Buchstabe a bis f genannten Bereichen schriftlich zu beantworten, wobei zehn Fragen aus den Bereichen der Buchstaben a bis c und 20 Fragen aus den Bereichen der Buchstaben d bis f zu entnehmen sind.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Amtsverwaltungsbereiche
Es sind jeweils zwei angrenzende Verwaltungsbereiche (Amt, Stadt oder Gemeinde) anzugeben, wobei gegebenenfalls auch ein angrenzender Landkreis benannt werden kann.

zu b) Städte, Stadtteile und Ortsteile
Es sind zu den jeweiligen Städten die zugehörigen Stadtund Ortsteile zu benennen, wobei der örtliche Sitz der Stadtverwaltung anzugeben ist.

zu c) Gemeinden, Ortsteile, Siedlungen
Es ist von der jeweils benannten Gemeinde deren Verwaltungssitz  anzugeben. Bei Ortsteilen und Siedlungen mit Eigennamen sind diese der jeweiligen Gemeinde zuzuordnen und zu benennen.

zu d) Straßen, Plätze, Auf- und Abfahrten BAB
Bei Straßen (Stadtstraßen) ist jeweils die Fortsetzung (Verlängerung) der gefragten Straße oder die sie begrenzende Querstraße oder gegebenenfalls ein angrenzender Platz oder eine begrenzende Wasserstraße/Gewässer zu benennen; in jedem Fall ist je eine Angabe vom Anfang und Ende der Straße erforderlich.

Bei Plätzen (innerhalb von Ortschaften) sind die in den Platz einmündenden oder an diesen Platz angrenzenden Straßen zu benennen.

Bei Aufund Abfahrten von Bundesautobahnen ist deren vollständige amtliche Bezeichnung anzugeben.

zu e) Objekte
Es ist jeweils die Straße oder der Platz anzugeben, in der (an dem) sich das Objekt mit seinem Haupteingang befindet.

zu f)  Ausflugsziele
Hierbei sind neben dem Verwaltungsbezirk die Gemeinde und gegebenenfalls  auch der Ortsteil zu nennen und mindestens eine Straße anzugeben, die zum Zielobjekt hinbeziehungsweise dort entlangführt.

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6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können.

6.2 Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen oder im Landkreis zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Zielort zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welcher Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss markante Punkte (Objekte) benennen können, die an seiner Fahrtroute liegen.

Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.3 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen, Kreuzungen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Objekten der Unfallversorgung.

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7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

7.3 Die Ortskenntnisse werden als „ausreichend“ bezeichnet, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens 90 Prozent der Fragen richtig beantwortet, unter der Voraussetzung, dass solche Fragen, die den eigenen Bereitstellungsraum (Amtsverwaltungsbereich) betreffen, zu 100 Prozent richtig beantwortet werden.

In der mündlichen Prüfung sind zur Erreichung des abschließenden Gesamtprädikates „ausreichend“ mindestens zwei Fragen richtig oder in Verbindung mit einer Zusatzfrage (Nummer 6.2) ausreichend und präzise zu beantworten.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

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8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr durch Fristablauf erloschen. Die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden noch gültigen Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur  Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Jede Wiederholung eines Prüfungsteils ist gebührenpflichtig. Die mündliche Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten seit Antragstellung abgelegt werden. Anderenfalls verliert die schriftliche Prüfung ihre Gültigkeit. Der Prü- fungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 16. August 2005 in Kraft und mit Ablauf des 15. August 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 30. September 1999 (ABl. S. 1106) wird aufgehoben.