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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Pädagogisch-qualifizierte Überprüfung von Fahrlehrern, Fahrschulen und deren Zweigstellen nach dem Fahrlehrergesetz durch eine geeignete Stelle


vom 15. März 2005
(ABl./05, [Nr. 13], S.474)

geändert durch Runderlass des MIR vom 14. August 2005
(ABl./05, [Nr. 36], S.882)

Außer Kraft getreten am 14. März 2011
(ABl./05, [Nr. 36], S.882)

Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung erlässt gemäß § 32 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in seiner aktuellen Fassung und der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung - StVRZV) vom 26. Februar 1999 (GVBl. II S. 166) in seiner aktuellen Fassung folgenden Runderlass.

I. Vorbemerkungen

Gemäß § 33 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) sind die Erlaubnisbehörden verpflichtet, Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen zu überprüfen.

Die Notwendigkeit der Überwachung dieses Systems wird für erforderlich erachtet, da Fahrschulausbildung einen wichtigen Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit bildet. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass Fahrschulen ein Monopol für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern besitzen, ist es wichtig, eine möglichst große Gewähr dafür bieten zu können, dass die Anbieter der ihnen per Gesetz übertragenen Aufgabe gerecht werden.

Um in allen Bereichen einen einheitlichen Standard sowie ein einheitliches Verfahren zur Überwachung zu gewährleisten, wurden die nachfolgenden Kriterien entwickelt, die - je nach Art - eine Überwachung durch die Erlaubnisbehörden oder eine geeignete Stelle ermöglichen.

II. Inhalt

1 Zuständigkeit für die Überwachung

Zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen sind nach §§ 32 und33 Abs. 1 Satz 1 FahrlG die Erlaubnisbehörden. Dies sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 der Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können sich hierbei geeigneter Stellen bedienen.

2 Geeignete Stelle

Als geeignete Stelle wird für das Land Brandenburg das

„IVS Institut für Verkehrssicherheit gGmbH“ - nachfolgend „Geschäftsstelle“ genannt - benannt.

3 Ziele der Überwachung

Ziel dieser Form der Überwachung ist es - entsprechend der Intention von § 33 FahrlG -, eine ordnungsgemäße Fahrschulausbildung mit einer inhaltlichen Mindestqualität hinsichtlich des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung sicherzustellen. Ergänzend wird die Überwachung dazu genutzt, formale Rechts- verstöße aufzudecken.

4 Formen und Inhalte der Überwachung

§ 33 Abs. 1 FahrlG verpflichtet die Erlaubnisbehörden Fahrlehrer sowie Fahrschulen und deren Zweigstellen zu überwachen. Die Erlaubnisbehörde hat nach § 33 Abs. 2 FahrlG wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Ausbildung ordnungsgemäß betrieben wird, ob die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden. Diese Frist kann nach § 33 Abs. 2 Satz 4 FahrlG von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden. Hinsichtlich der Überwachung von Fahrlehrern sowie Fahrschulen und deren Zweigstellen gilt es dabei zwischen drei Überwachungsformen zu unterscheiden:

4.1 „Formalüberwachung“

Im Rahmen der Formalüberwachung erfolgt im Wesentlichen eine umfängliche Erfassung hinsichtlich der Erfüllung von Ausstattungsstandards und Aufzeichnungspflichten. Hier gilt es inhaltlich zwischen einer Überprüfung anlässlich der Eröffnung, Verlegung oder Erweiterung einer Fahrschule gemäß § 12 FahrlG und einer periodischen Formalüberwachung gemäß § 33 FahrlG zu unterscheiden.

Nach § 12 Abs. 3 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde an Ort und Stelle im Zuge der Antragstellung die für die Erteilung einer Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis ein- gereichten Antragsunterlagen und Angaben zu überprüfen. Es findet hier eine erste Formalüberwachung statt, die eine Überprüfung der Unterrichtsräume hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Einrichtung sowie eine Kontrolle der Fahrschulausstattung mit den erklärten Lehrmitteln und Ausbildungsfahrzeugen beinhaltet. Eine Kontrolle der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten ist zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Fahrschule oder Zweigstelle noch nicht möglich. Die Formalüberwachung erstreckt sich zu diesem Zeitpunkt daher nur auf die Prüfung der Angaben in den Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.

Erst in den nachfolgenden periodischen Überwachungen einer Fahrschule oder Zweigstelle nach § 33 FahrlG werden ergänzend zu den genannten Überwachungsinhalten auch die ordnungsgemäße Nachweisführung über die Ausbildung der Fahrschüler und die Einhaltung der sich aus §§ 6, 16, 17 und 18 FahrlG ergebenden Pflichten für den Fahrschulinhaber beziehungsweise Fahrlehrer in die Überprüfung einbezogen. Diese Pflichten umfassen die sachgerechte Anleitung der angestellten Fahrlehrer durch den Inhaber der Fahrschule beziehungsweise verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes ebenso wie das Führen der gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, wozu auch die Ausbildungsnachweise der Fahrschüler und die Tagesnachweise der Fahrlehrer gehören.

4.2 „Qualitätskontrolle“

Sie beinhaltet die umfassende Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung. Aufgabe dieser Form der Überwachung ist es, durch die Beobachtung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung festzustellen, ob den Fahrschülern die für die Ausbildung nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt und hierbei die allgemeinen Ausbildungsgrundsätze nach § 3 FahrschAusbO beachtet werden. Dabei finden zwei Verfahren zur Erfassung von Fahrschulmerkmalen Anwendung:

  • ein Beobachtungsinventar zur Kontrolle der pädagogischen Unterrichtsqualität im Rahmen der theoretischen Ausbildung mit Kurzbericht zur Erhebung von Elementen der Formalüberwachung und
  • ein Beobachtungsinventar zur Kontrolle der pädagogischen Ausbildungsqualität bei der praktischen Fahrausbildung mit Kurzbericht zur Erhebung von Elementen der Formalüberwachung.

Die Beobachtungsinventare erlauben es pädagogisch qualifizierten Prüfern, auf der Grundlage einer Hospitation im theoretischen beziehungsweise praktischen Unterricht die Unterrichtsqualität eines Fahrlehrers im Hinblick auf eine Unterrichtseinheit objektiv, zuverlässig (reliabel) und gültig (valide) zu beurteilen. Die Kurzberichte zur Formalüberwachung stellen dabei Checklisten dar, mit denen ausgewählte Merkmale der Ausstattung des Fahrschulunterrichtsraumes, die Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit von Lehrmitteln und die Erfüllung unterrichtsbezogener Nachweispflichten überprüft werden. Mit ihnen wird die Möglichkeit genutzt, die Formalüberwachung bei bekanntermaßen zuverlässigen Fahrschulen auf wenige Stichproben zu beschränken. Eine solche Beschränkung erfolgt hier auf diejenigen Elemente der Formalüberwachung, deren Kontrolle sich bei der Hospitation des Prüfers im theoretischen und praktischen Unterricht anbietet.

Der verbundene Einsatz von Kurzbericht und Beobachtungsinventar stellt die Integration der periodischen Formalüberwachung mit einer vollständigen fachlich-pädagogischen Qualitätskontrolle dar und verlagert dabei den Überwachungsschwerpunkt auf die Überprüfung der pädagogischen Qualität des theoretischen Unterrichts und der praktischen Fahrausbildung.

4.3 „Anlassbezogene Überwachung“

Unabhängig von diesen üblicherweise an den Überwachungsrhythmus des § 33 FahrlG gekoppelten Überwachungsformen kann eine Überwachung auch aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen objektiver Tatsachen oder Kenntnis von Mängeln oder Beschwerden bei der Erlaubnisbehörde.

5 Anforderungen an den Prüfer

Nach § 33 Abs. 1 FahrlG können sich die Erlaubnisbehörden bei der Überwachung einer geeigneten Stelle bedienen, die sich ihrerseits geeigneter Personen bedienen sollte. An diese Personen (Prüfer) sind besondere Anforderungen zu stellen. Prüfer müssen geistig, körperlich und fachlich geeignet sein. Folgende persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE,
  • dreijährige hauptberufliche theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern,
  • erfolgreiche Teilnahme an einer insgesamt zwölftägigen Einweisung in die pädagogisch-qualifizierte Fahrschulüberwachung,
  • Nachweis der Eignung mittels aktuellen Auszugs aus dem Verkehrszentralregister und dem Bundeszentralregister,
  • keine rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellten Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche oder fahrlehrerrechtliche Vorschriften oder darauf beruhende Rechtsvorschriften,
  • eine schriftliche Erklärung, dass keine Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche oder fahrlehrerrechtliche Vorschriften oder darauf beruhende Rechtsvorschriften anhängig sind.

Darüber hinaus sollte ein täglicher Zugriff auf ein E-Mail-Postfach bestehen.

6 Durchführung der Einweisung

Mit der Durchführung der zwölftägigen Einweisung in die pädagogisch-qualifizierte Fahrschulüberwachung ist das Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung e. V. an der Universität Potsdam beauftragt.

7 Überwachung

7.1 Verfahren

Die Erlaubnisbehörde kann sich bei der Qualitätskontrolle der Geschäftsstelle bedienen. In diesem Fall schließt sie mit der Geschäftsstelle eine Vereinbarung (Anlage 2) und teilt dieser unter Angabe des Überwachungsgrundes den Namen der Fahrschule, den Namen des Inhabers der Fahrschule/verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes und den Namen des zu überwachenden Fahrlehrers mit. Die Erlaubnisbehörde hat sich bei der Beauftragung eines Formblattes (Anlage 3) zu bedienen. Ferner informiert die Erlaubnisbehörde den Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes über die Überwachung (Anlage 4).

Nach Abschluss der Überwachung übersendet die Erlaubnisbehörde eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes mit ihrer Entscheidung über etwaige Folgemaßnahmen dem Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes. Dabei hat die Erlaubnisbehörde die vom Prüfer festgestellten und protokollierten Mängel zu würdigen und kann geeignete, auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Maßnahmen festlegen.

7.2 Folgemaßnahmen

Als Folgemaßnahmen kommen in Betracht:

  • Nachkontrolle durch die Erlaubnisbehörde (bei formalen Mängeln),
  • Hospitation oder Praxisberatung bei einem Fahrlehrer, der zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,
  • erneute Überwachung durch einen Prüfer,
  • Anordnung einer hinsichtlich der festgestellten Mängel geeigneten Maßnahme,
  • Einleitung von Ordnungswidrigkeitunverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG bei Verstößen gegen die Auflagen,
  • Widerruf der Fahrlehr-/Fahrschulerlaubnis (§ 8 Abs. 2, § 21 Abs. 2 FahrlG).

Erfolgt die Überwachung durch einen Prüfer, hat dieser einen Vorschlag für eine (oder mehrere) Folgemaßnahme(n) im Überwachungsbericht zu unterbreiten.

8 Kosten

Die Überwachungen sind gemäß § 34 a FahrlG kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt es als allgemein anerkannt, dass juristische Personen als Sachverständige herangezogen werden können. Die Geschäftsstelle ist daher Sachverständiger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Auslagen sind gemäß § 4 Abs. 2 GebOSt durch den Kostenschuldner (den Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes) zu tragen.

8.1 Auslagen der Geschäftsstelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Der beauftragte Prüfer und die Geschäftsstelle erhalten eine Vergütung und einen Kostenersatz gemäß Anlage 1.

8.1.1 Vergütung nach Zeitaufwand

Der von der Geschäftsstelle beauftragte Prüfer erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand bestehend aus Vorgespräch, Überwachung und Abschlussgespräch (Nachbereitung). Die Reisezeit wird nicht vergütet. Als Stundensatz ist entsprechend § 9 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) die Honorargruppe 1 (derzeit 50 Euro) anzusetzen. Ein erhöhter Zeitaufwand ist im Einzelfall nachzuweisen.

8.1.2 Fahrtkosten

Für die Fahrstreckenentschädigung gilt § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt in Verbindung mit § 5 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

9 Ahndung von festgestellten Verstößen - Folgemaßnahmen

Die im Rahmen der Überwachung festgestellten Verstöße und/oder Ordnungswidrigkeiten sind von der zuständigen Erlaubnisbehörde gemäß § 36 FahrlG in Verbindung mit § 8 FahrschAusbO und §§ 35, 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aufgrund der im Maßnahme- und Bußgeldkatalog des Landes Brandenburg genannten Tatbestände und Richtsätze nach pflichtgemäßem Ermessen zu ahnden.

10 Wissenschaftliche Begleitung

Das System der pädagogisch-qualif izierten Fahrschulüberwachung wird im ersten Jahr wissenschaftlich begleitet. Dazu erfolgt eine Befragung der Überwachten und eine Auswertung der Überwachungsprotokolle der Sachverständigen. Die Ergebnisse werden in den regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch mit den Sachverständigen einfließen und so zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des Systems beitragen. Ein Abschlussbericht soll Anfang des Jahres 2006 vorliegen.

III. In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 15. März 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. März 2011 außer Kraft.

Anlagen