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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri)


vom 15. August 1997
(ABl./97, [Nr. 38], S.811)

geändert durch Bekanntmachung des MIR vom 3. Juni 2005
(ABl./05, [Nr. 25], S.687)

Außer Kraft getreten am 22. August 2007 durch Richtlinie des MIR vom 24. Juli 2007
(ABl./07, [Nr. 33], S.1734)

Die Straßenbaubehörden können nach Maßgabe dieser Richtlinie die Aufstellung und Errichtung von nichtamtlichen Hinweisschildern an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (insbesondere an Abzweigungen) zulassen, die im Interesse des Verkehrs auf Betriebe und Einrichtungen hinweisen.

Die Richtlinie hat zum Ziel, die Außerortsorientierung des überörtlichen Verkehrs im Hinblick auf die den Fremdenverkehr betreffende Betriebe und Einrichtungen zu verbessern. Dabei soll auch eine Verunstaltung des Straßen- und Landschaftsbildes und eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs infolge einer ungeordneten und unbeschränkten Beschilderung außerhalb der Ortsdurchfahrten verhindert werden. Soweit derartige Beeinträchtigungen bereits bestehen, sollen sie beseitigt werden.

1. Anwendungsbereich

Nichtamtliche Hinweisschilder kommen nur außerhalb der Ortsdurchfahrten auf Straßengrund außerhalb des Verkehrsraumes und nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine amtliche Beschilderung nicht vorliegen, aber ein Verkehrsbedürfnis für die Aufstellung eines nichtamtlichen Hinweisschildes auf einen Betrieb oder eine Einrichtung besteht. Ein Verkehrsbedürfnis besteht, wenn die Hinweisbeschilderung zur Orientierung der Verkehrsteilnehmer zweckmäßig und erforderlich ist.

Ein Nutzungsvertrag für touristische Betriebe darf in der Regel nur dann geschlossen

werden, wenn der Betrieb oder die Einrichtung

  • außerorts liegt - nachgewiesen gewerbe- und bauordnungsrechtlich unbedenklich ist, - über einen dem Betrieb oder der Einrichtung dienenden Hochbau verfügt, der für Zwecke des Fremdenverkehrs genutzt wird, - eine zulässige Zufahrt hat.

Nichtamtliche Hinweisschilder können in begründeten Ausnahmefällen auch für innerorts gelegene Betriebe und Einrichtungen aufgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung der Hinweisschilder besteht nicht.

2. Auswahl der Ziele

Eine Hinweisbeschilderung zur besseren Orientierung des Fremdenverkehrs kommt zur Deckung eines verkehrlichen Bedarfs insbesondere bei folgenden Zielen in Betracht:

  • Gastronomische Betriebe
  • Beherbergungseinrichtungen
  • Erholungs- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Campingplätze, Badeplätze, Rastplätze).

3. Beschilderung

3.1. Gestaltung und Größe

Die Hinweisschilder sind entsprechend den Mustern in der Anlage zu gestalten. Nichtamtliche Hinweisschilder haben eine grüne Grundfarbe gemäß DIN 6171-Teil 1.

Schrift und Piktogramm sind weiß. Die Schrift ist als Verkehrsschrift (Mittelschrift) gemäß DIN 1451-Teil 2 zu gestalten. Die Beschriftung sollte in der Regel einzeilig, im Höchstfall zweizeilig sein. Die Schilder sind in der Regel retroreflektierend Typ 1 gemäß DIN 67521 auszurüsten. Entfernungsangaben sind möglich. Eine Erweiterung der Piktogrammsymbole (z. B. auf andere Freizeiteinrichtungen) ist nach Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr möglich.

3.2. Hinweisschilder

Es ist grundsätzlich nur das Zielobjekt (individueller Name des Betriebes und/oder die Art des Betriebes) in Verbindung mit einem oder mehreren Piktogrammen anzugeben. Zusätzliche Werbung und andere Inhalte sind nicht zulässig. Weist das Schild auf mehrere gleichartige Betriebe hin, soll nur auf die Art der Betriebe hingewiesen werden. Grundsätzlich soll unter Berücksichtigung von Ziff. 4.1 an einer Straße pro Fahrtrichtung nur ein Hinweisschild je Einrichtung oder Betrieb aufgestellt werden. Eine eindeutige Führung des Zielobjektes ist sicherzustellen.

4. Standorte der Hinweisschilder

4.1 Grundsätze

Der Standort für die Aufstellung von nichtamtlichen Hinweisschildern ist sehr sorgfältig zu bestimmen, um einerseits eine eindeutige Zielführung des Fremdenverkehrs zu ermöglichen und andererseits den verkehrlichen Sicherheitsanforderungen zu genügen. Nichtamtliche Hinweisschilder dürfen amtliche Verkehrszeichen der Straßenverkehrs-Ordnung weder verdecken, noch die Sicht darauf behindern oder deren Wirkung beeinträchtigen. Ihr Standort ist von amtlichen Verkehrszeichen deutlich

abzusetzen. Daher ist folgendes zu beachten:

  • Hinweisschilder (Bilder 1 + 2) sollen vorzugsweise an der letzten Abfahrt vom klassifizierten Straßennetz aufgestellt werden und darüber hinaus an Standorten, für die ein anderes Informationsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer besteht.
  • Die Schilder können an Einmündungen/Kreuzungen/Abzweigungen direkt (Bild 1) und/oder als Vorankündigung (Bild 2) davor aufgestellt werden.
  • Die Hinweisschilder (Bild 1) sind an Kreuzungen/Einmündungen/Abzweigungen möglichst so zu postieren, dass vor ihnen abgebogen werden kann. Sind dort amtliche Wegweiser vorhanden, müssen die nichtamtlichen Hinweisschilder von den amtlichen Wegweisern mindestens 15 m entfernt sein.
  • Werden Hinweisschilder zur Vorankündigung verwendet (Bild 2), sollen diese in einer Entfernung von ca. 200 m vor einer Kreuzung/Einmündung/Abzweigung aufgestellt werden. Ist dort eine amtliche Vorwegweisung vorhanden, dürfen sie erst hinter dieser, und zwar in einem Abstand von mindestens 50 m, aufgestellt werden.
  • Hinweisschilder, die allein Piktogramme enthalten, können im weiteren Einzugsbereich von Einrichtungen oder Betrieben bis zu einer Entfernung von etwa 5 km Luftlinie aufgestellt werden, wenn unter der Berücksichtigung anderer Einrichtungen oder Betriebe eine eindeutige Zielführung gewährleistet ist.
  • Die Pflege der Straßenbankette darf nicht übermäßig erschwert werden.
  • Für direkt an der Straße liegende Betriebe kommen nur Piktogrammschilder in Betracht. Wenn ihr Vorhandensein nicht in angemessener Entfernung erkennbar ist, (weil sie z. B. hinter einem Waldstück liegen,) können zusätzliche Hinweisschilder (Bilder 1 + 2) aufgestellt werden.
  • Eine Häufung von Hinweisschildern ist zu vermeiden. Deshalb sollen pro Einrichtung oder Betrieb nicht mehr als sechs Hinweisschilder aufgestellt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Aufstellung weiterer Hinweisschilder in Betracht kommen. Eine Bündelung für mehrere Betriebe oder Einrichtungen an einen Standort istanzustreben.

4.2. Regionale Konzepte

Im Interesse eines abgestimmten, möglichst einheitlichen touristischen Wegweisungssystems im Land Brandenburg wird empfohlen, zusammenfassende Planungen für die nichtamtliche Hinweisbeschilderung von Zielen gemäß Ziff. 2 in die Entwicklungskonzeptionen der Reisegebiete einzuarbeiten. Grundlage dafür bilden die abgestimmten Empfehlungen des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie. Bei Vorliegen regionaler Konzepte kann von den Grundsätzen unter 4.1 mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung abgewichen werden. Darüber hinaus kann abweichend von Ziff. 2 auch auf andere Ziele hingewiesen werden, für die eine amtliche Beschilderung nicht vorgesehen ist (z. B. Denkmäler, Naturdenkmäler, Kirchen und andere Sehenswürdigkeiten). Die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung ergebenden Grundsätze sind jedoch weiterhin zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass

  • eine Häufung von Hinweisschildern zu vermeiden ist, darum sollten z. B. verschiedene Piktogramme auf einer Tafel an einen Schildträger zusammengefasst werden,
  • die Pflege der Bankette nicht übermäßig erschwert wird.

Auf Ziff. 7 wird hingewiesen.

Ein regionales Konzept ist in einem Plan mit mindestens folgendem Inhalt darzustellen:

  1. Karte im Maßstab von 1 : 100.000,
  2. Genaue Abgrenzung des beplanten Gebietes,
  3. Darstellung von Zielobjekten im Sinne von Ziff. 2,
  4. Darstellung der wesentlichen Verkehrsströme,
  5. Standorte der Hinweisschilder.

Die Umsetzung des Konzepts richtet sich nach Ziff. 5 ff. Sofern neue Ziele im Sinne von Ziff. 2 vom bestehenden Konzept nicht erfasst werden, diesem aber nicht entgegenstehen, sind sie von der Straßenbauverwaltung (ggf. in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde) in dem Verfahren nach Ziff. 5 zu integrieren. Ist dies absehbar nicht mehr möglich, weist die Straßenbauverwaltung den Planungsträger auf den Fortschreibungsbedarf des regionalen Konzepts hin.

5. Verfahren

5.1. Antrag

Der Antrag zur Aufstellung eines nichtamtlichen Hinweisschildes ist mit Begründung an die zuständige Straßenbaubehörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Skizze des Hinweisschildes mit genauem Wortlaut der Beschriftung und ggfs. dem Piktogramm;
  • geeigneter Lageplan mit Lage des Betriebes sowie dem gewünschten Standort für das Hinweisschild an der Straße, Angabe der Entfernung zwischen Schild und Betrieb;
  • Kopie der Gewerbeerlaubnis,
  • Erklärung, keine anderweitigen Werbeanlagen innerhalb der jeweiligen Anbauverbots bzw. -beschränkungszone errichtet zu haben oder errichten zu wollen, ggfs. deren Beseitigung auf eigene Kosten bis zur Aufstellung der nichtamtlichen Hinweisschilder vorzunehmen.

Über die Nutzung der Straße für nichtamtliche Hinweisschilder außerhalb des Verkehrsraumes wird ein Nutzungsvertrag (Anlage 3 der Nutzungsrichtlinie VkBl. 1975, S. 537) abgeschlossen, der um folgende Regelung ergänzt wird:

"Die Richtlinie wird Bestandteil des Nutzungsvertrages. Der/die Nutzungsberechtigte erkennt seine/ihre Verpflichtungen, insbesondere aus Ziff. 5 und 6 an."

Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben. Nichtamtliche Hinweisschilder sind umgehend zu entfernen, wenn sie entbehrlich werden (z. B. Schließung des Betriebes, auch vorübergehend). Vor Vertragsabschluß ist durch die Straßenbaubehörde die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zu hören.

5.2. Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung

Die Beschaffung der Hinweisschilder einschließlich der Tragkonstruktion erfolgt durch den Antragsteller nach Maßgabe der Straßenbaubehörde. Der Antragsteller ist Eigentümer des Schildes und der Tragkonstruktion. Die Standortwahl trifft die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und teilt dem Antragsteller den genauen, in Aussicht genommenen Standort mit. Die genaue Klärung des Standortes kann auch mit dem Antragsteller zusammen vor Ort geschehen. Die Aufstellung der Schilder erfolgt durch eine vom Antragsteller zu beauftragende Firma, die die fachgerechte Herstellung und Errichtung der Anlagen nach den Vorschriften dieser Richtlinien gewährleistet. Sie soll der Ausführungspraxis bei Verkehrszeichen gleicher Größe entsprechen. Die Tragkonstruktion ist so zu bemessen, daß drei Hinweisschilder aufgenommen werden können. Eine nachträgliche Änderung des Standortes durch Anordnung eines Verkehrszeichens ist von der Straßenbaubehörde zu veranlassen.

6. Kosten

6.1. Aufstellungskosten

Die Kosten für nichtamtliche Hinweisschilder gehen zu Lasten des/r Antragsteller/s. Dies gilt für die Kosten der Gestaltung, der Beschaffung und der Aufstellung und der Umsetzung des Schildes. Beantragen mehrere gemeinsam die Aufstellung eines Schildes, tragen sie diese Kosten gesamtschuldnerisch. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere Hinweisschilder an der selben Tragkonstruktion angebracht werden sollen, tragen die Antragsteller nur die Kosten der Gestaltung, der Beschaffung und der Montage des(r) Schildes(er). Der Eigentümer der Tragkonstruktion hat die Anbringung weiterer Schilder nach Maßgabe der Straßenbaubehörde zu dulden.

6.2. Unterhaltungskosten, Umsetzungskosten

Eine Reparatur, Ersatzbeschaffung des(der) Schildes(er) geht zu Lasten des/r Antragstellers(er), z. B. bei Beschädigung oder Ersatz infolge Alterung. Kosten für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung der Tragkonstruktion gehen gesamtschuldnerisch zu Lasten der Eigentümer der an der Tragkonstruktion angebrachten Schilder. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung obliegt der Straßenbauverwaltung.

6.3. Beseitigungskosten

Muss ein nichtamtliches Hinweisschild mit Schildträger versetzt werden, weil dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßengestaltung erforderlich geworden ist oder soll es entfernt werden, weil es entbehrlich geworden ist, gehen die Kosten zu Lasten des jeweiligen Eigentümers, im Fall einer gesamtschuldnerischen Kostentragung, zu Lasten der Gesamtschuldner.

7. Innerörtliche Hinweise

Auf die Möglichkeit der Beschilderung an Ortseingängen im Rahmen der Richtlinie für die Aufstellung privater Hinweisschilder auf Hotels, Gasthöfe und sonstige Übernachtungsmöglichkeiten des BMV v. 12.01.1961 (VkBl. 1961, S. 48) wird ausdrücklich hingewiesen. Nach dieser Richtlinie könne an den Ortseingängen im Zuge von Bundesstraßen private Hinweisschilder (mit der Grundfarbe grün) als Sammelschilder aufgestellt werden, sofern dies nicht an einer zentral gelegenen Stelle innerhalb des Ortes möglich ist. Für Landes- und Kreisstraßen wird eine analoge Anwendung empfohlen. Die Verwendung der nichtamtlichen Hinweisschilder innerhalb der Ortslagen ist ohne Beteiligung der Straßenbauverwaltung möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch die Zustimmung der zuständigen Gemeinde.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Brandenburg vom 11. März 1996 (Amtsblatt für Brandenburg vom 3. April 1996 S. 343) außer Kraft.

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