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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer im Landkreis Dahme-Spreewald (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 11. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 22], S.638)

Außer Kraft getreten am 14. Juni 2011
(ABl./05, [Nr. 22], S.638)

1 Gesetzliche Grundlagen und Durchführungsmodalitäten

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen.

1.2 Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Die Prüfung findet ohne Hilfsmittel statt.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Erlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.

Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.4 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2 Prüfung

2.1 Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

2.2 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

2.3 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

3 Gebühren

3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Kasse einzuzahlen.

3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig abgelehnt.

4 Inhalt und Durchführung der Prüfung

4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 25 Fragen innerhalb von 30 Minuten zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Drei Fehler sind hierbei zulässig. Die Auswertung des ausgefüllten Fragebogens erfolgt gemeinsam mit dem Prüfling. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Straßen und Plätze,
  2. Objekte, die von regionaler und überregionaler Bedeutung sind,
  3. Zielfahrten,
  4. Ausflugsziele.

4.2 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den vorgenannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Es ist das Straßenpaar anzukreuzen, welches eine direkte Verbindung miteinander hat.

Es sind die Namen der fortführenden oder der einmündenden Straßen anzugeben.

(Es werden als Minimum zwei Angaben gefordert.)

zu b) Es ist der Ort und die Straße zu benennen, in der sich der Haupteingang befindet.

zu c) Es ist der kürzeste Weg zwischen dem Ausgangsort und dem Fahrtziel zu bestimmen.

Außerorts sind die zu durchfahrenden Orte und übergeordneten Straßen namentlich zu benennen.

Ausgangspunkt ist der Taxistandplatz.

zu d) Es ist der Ort, der Ortsteil und gegebenenfalls die Straße zu benennen, wo sich das Ausflugsziel befindet.

4.3 Für die schriftliche Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet über die Auswahl des jeweiligen Fragebogens.

4.4 In der mündlichen Prüfung muss der Antragsteller den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können.

Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten aus verschiedenen Bereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen.

Er muss markante Punkte (Objekte) nennen können, die an seiner Fahrtroute liegen.

Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

4.5 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern.

5 Aufzeichnungen zur Prüfung

5.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

5.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

5.3 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

5.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem  Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

5.5 Über das Ergebnis entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

6 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

6.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

6.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden noch gültigen Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzu-rechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

7 In-Kraft-Treten

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 9. Juni 1999 (ABl. S. 612) wird aufgehoben.