Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer für den Landkreis Teltow-Fläming (Ortskundeprüfungsrichtlinie)


vom 12. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 22], S.637)

Außer Kraft getreten am 14. Juni 2011
(ABl./05, [Nr. 22], S.637)

1

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch.

1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2

2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber ein.

2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

2.3 An der Ortskundeprüfung sollten nicht mehr als sechs Personen teilnehmen.

3

3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach der Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung an der Kasse des Straßenverkehrsamtes einzuzahlen. Die Gebühr wird auch fällig, wenn der Bewerber ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung der Prüfung fernbleibt.

3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung muss versagt werden. Darauf ist der Bewerber in der Ladung hinzuweisen.

3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen.

Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht. Die gesamte Ortskundeprüfung ist zu wiederholen.

4

4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von 30 Fragen 25 beantwortet wurden. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen. In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Straßen, Bundesstraßen,
  2. Ausflugsziele, Sehenswürdigkeiten,
  3. Behörden und sonstige Institutionen, Krankenhäuser, Theater, Museen, Sportstätten und Friedhöfe.

Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.

4.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 4.1 Buchstabe a bis c genannten Bereichen zu beantworten.

4.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehenden Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Bei Straßen sind mindestens drei einmündende oder kreuzende Straßen zu benennen. Es sind alle Orte, die im Verlauf einer Bundesstraße liegen, zu benennen.

zu b) Bei Ausflugszielen und Sehenswürdigkeiten ist der Ort zu benennen, in dem das Ausflugsziel oder die Sehenswürdigkeit liegt.

zu c) Bei Behörden und sonstigen Institutionen ist die Stra- ße beziehungsweise der Platz anzugeben, in der (an dem) sich der Haupteingang des jeweiligen Objektes befindet.

4.4 Für die Prüfung stehen mehrere Fragebögen zur Verfügung. Die Behörde entscheidet über die Auswahl des Fragebogens.

5

5.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten  Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten aus verschiedenen Bereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind nur solche Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

5.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen von Hauptverkehrsstraßen, Behörden und Kranken- häusern.

6

6.1 Über die Ortskundeprüfung ist von der Erlaubnisbehörde ei- ne Niederschrift anzufertigen und vom Prüfer zu unterschreiben.

6.2 Die Niederschrift enthält unter anderem das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

6.3 Das Ergebnis der Prüfung ist mit „ausreichend“ zu bezeichnen, wenn der Bewerber mindestens zwei von drei Fragen ausreichend beantwortet hat.

6.4 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber  mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

6.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen hat die Erlaubnisbehörde dem Antrag auf Erteilung der Fahrgastbeförderung beizufügen und dem  Bewerber auf seinen Wunsch die Einsicht zu gestatten.

6.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde- rung entscheidet die Erlaubnisbehörde.

7

7.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskunde muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

7.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden noch gültigen Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig.

Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestim- men, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

8

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 9. Juni 1999 (ABl. S. 615) wird aufgehoben.