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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Zweisprachige Beschriftung von Verkehrszeichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden)


vom 21. April 2005
(ABl./05, [Nr. 23], S.656)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2008
(ABl./05, [Nr. 23], S.656)

1 Allgemeines

1.1 Gemäß Artikel 25 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg (SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294) und Nummer VII der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg vom 28. April 1997 (ABl. S. 422) sind öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Hinweisschilder hierauf im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen.

1.2 Das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) ergibt sich aus § 3 Abs. 2 SWG in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.3; Aufgrund von § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von Nummer V VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) neben den amtlichen Namen der Ortschaft auch deren Name in niedersorbischer Sprache genannt wird. Erforderliche Abweichungen von den Maßen der Schilder und Schriftgrößen nach der VwV zur StVO sowie den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen - Ausgabe 2000 - sind zulässig.

2 Umfang der zweisprachigen Beschriftung

2.1 Zeichen 432 StVO (Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung) sowie Zeichen 437 StVO (Straßennamensschilder) sind zweisprachig zu beschriften, sofern sie im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) anzuordnen und aufzustellen sind.

Die Entscheidung über die Ausführung von Zeichen 437 StVO (Straßennamensschilder) erfolgt durch die zuständige Gemeinde (§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 SWG und Nummer VII der Verwaltungsvorschriften des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg).

2.2 Sofern eine Erklärung des Straßenbaulastträgers nach Nummer 4.2 dieses Erlasses vorliegt, sind folgende weitere Verkehrszeichen in deutscher und niedersorbischer Sprache anzuordnen und aufzustellen:

  • Zeichen 310 StVO (Ortseingangstafel) und Zeichen 311 StVO (Ortsausgangstafel),
  • Zeichen 415 StVO (Wegweiser auf Bundesstraßen), 418 StVO (Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung) und 419 StVO (Wegweiser auf sons-tigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung),
  • Zeichen 434, 435 und 436 StVO (Wegweisertafeln) sowie
  • Zeichen 438 und 439 StVO (Vorwegweiser).

Die Verpflichtung zur Anordnung und Aufstellung in deutscher und niedersorbischer Sprache gilt nur für Ortsangaben. Zielangaben auf Verkehrszeichen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) sind nur in deutscher Sprache anzuordnen, wenn sie außerhalb des Gebietes liegen.

2.3 Die Verpflichtung zur Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) in deutscher und niedersorbischer Sprache gilt nicht für den Bereich der Autobahnen.

3 Ausführung der zweisprachigen Beschriftung

3.1 Bei der Anordnung und Aufstellung des Zeichens 310 StVO (Ortseingangstafel) ist unter dem amtlichen deutschen Namen der Ortschaft der Ortsname einschließlich der nach Nummer V Satz 2 VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) erlaubten Zusätze auch in niedersorbischer Sprache anzugeben. Die Bezeichnung des Ortsnamens in niedersorbischer Sprache muss unmittelbar unter dem amtlichen deutschen Namen in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift stehen.

Ist unter dem amtlichen deutschen Namen der Ortschaft und dem Ortsnamen in niedersorbischer Sprache nach Nummer VI VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) die Nennung der Gemeinde in verkleinerter Schrift mit dem vorgeschalteten Wort „Stadt“ oder „Gemeinde“ erforderlich, so ist der Gemeindename mit dem vorgeschalteten Wort „Stadt“ oder „Gemeinde“ ebenfalls zusätzlich in niedersorbischer Sprache anzugeben. Die Bezeichnung der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort „Stadt“ oder „Gemeinde“ in niedersorbischer Sprache ist gegenüber der deutschen Bezeichnung in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift auszuführen. Die Angabe des Verwaltungsbezirkes nach Nummer V VwV-StVO zu den Zeichen 310 und 311 StVO (Ortstafel) in niedersorbischer Sprache ist nicht zulässig.

3.2 Bei der Anordnung und Aufstellung des Zeichens 311 StVO (Ortsausgangstafel) in deutscher und niedersorbischer Sprache ist unter dem amtlichen Namen der nächsten Ortschaft auch der Ortsname in niedersorbischer Sprache anzugeben, wenn die nächste Ortschaft zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) gehört. Die Bezeichnung des Namens des nächsten Ortes in niedersorbischer Sprache muss unmittelbar unter dem amtlichen deutschen Namen in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift stehen. Die Entfernungsangabe soll in der Regel rechts neben dem in niedersorbischer Sprache ausgeführten Ortsnamen stehen.

Im unteren Teil des Zeichens 311 StVO (Ortsausgangstafel) ist unmittelbar unter dem amtlichen deutschen Namen der Ortschaft auch der Ortsname in niedersorbischer Sprache in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift anzugeben, wenn die Ortschaft zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) gehört.

3.3 Bei der Anordnung und Aufstellung der übrigen unter Nummern 2.1 und 2.2 dieses Erlasses bezeichneten Verkehrszeichen stehen die Orts- oder Zielangaben in niedersorbischer Sprache in erkennbar kleinerer, lesbarer Schrift unmittelbar neben oder unter den Bezeichnungen in deutscher Sprache.

4 Verfahren zur zweisprachigen Beschriftung

4.1 Die örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden haben vor der Anordnung von Zeichen 432 StVO in einer Gemeinde, die in dem in Nummer 1.2 dieses Erlasses genannten Gebiet gelegen ist, bei dieser schriftlich nachzufragen, ob sich die Gemeinde nach Nummer III der Verwaltungsvorschriften des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben (Wenden) im Land Brandenburg vom 28. April 1997 zum angestammten sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet zugehörig erklärt hat.

Antwortet die betreffende Gemeinde nicht schriftlich binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang auf die Anfrage der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde, so hat diese davon auszugehen, dass die betreffende Gemeinde sich nicht zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) zugehörig erklärt hat. Auf diese Folge der Fristversäumnis ist die Gemeinde bei der Anfrage schriftlich hinzuweisen.

Die Verpflichtung zur Anhörung der Gemeinde entfällt, sofern der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde aufgrund früherer straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen oder sonstiger Erkenntnisse sicher bekannt ist, dass sich die betreffende Gemeinde, für die eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Zeichen 432 StVO in deutscher und niedersorbischer Sprache zu erlassen ist, zum angestammten sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet zugehörig erklärt hat.

4.2 Vor der Anordnung eines unter Nummer 2.2 dieses Erlasses aufgeführten Verkehrszeichens ist entsprechend Nummer 4.1 dieses Erlasses zu verfahren.

Darüber hinaus hat die zuständige untere Straßenverkehrsbehörde insbesondere bei Straßen, die sich in der Straßenbaulast des Landkreises oder der Gemeinde befinden, vom Träger der Straßenbaulast schriftlich eine Kostenübernahmeerklärung einzuholen, die mögliche zusätzliche Kosten für eine zweisprachige Beschriftung der Verkehrszeichen umfasst.

Hat der Träger der Straßenbaulast nicht bereits bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens nach Nummer 1 der VwV-StVO zu § 45 StVO eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben und gibt er sie auch nicht nach Abschluss des Anhörungsverfahrens binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang einer speziellen Anforderung schriftlich gegenüber der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde ab, so darf diese das betreffende Verkehrszeichen nicht in zweisprachiger Beschriftung anordnen, sondern nur in deutscher Sprache. Auf diese Folge der Fristversäumnis ist der Träger der Straßenbaulast bei der Einholung der Kostenübernahmeerklärung schriftlich hinzuweisen.

4.3 Grundlage für die Schreibweise von Ortsnamen in niedersorbischer Sprache bei der Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen ist das „Ortsnamensverzeichnis des deutsch-sorbischen Gebietes“, enthalten in der Ausgabe der „Amtlichen Bezeichnungen in sorbischer Sprache für die Kennzeichnung staatlicher und gesellschaftlicher Organe, ...“ erschienen 1982.

Das Verzeichnis kann bei den Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben (Wenden) der jeweils betroffenen Landkreise oder der kreisfreien Stadt Cottbus eingesehen werden. Es wird empfohlen, dieses Verzeichnis grundsätzlich zur Überprüfung der richtigen Schreibweise der sorbischen (wendischen) Namen heranzuziehen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben (Wenden) einzuholen und der dort enthaltenen Empfehlung zu folgen.

5 Kostentragung

Gemäß § 5 b des Straßenverkehrsgesetzes trägt der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebes der amtlichen Verkehrszeichen. Dies gilt auch für alle diejenigen Kosten, die aufgrund der Anordnung der unter Nummern 2.1 und 2.2 dieses Erlasses aufgezählten Verkehrszeichen in deutscher und niedersorbischer Sprache dem jeweiligen Straßenbaulastträger zusätzlich erwachsen.

6 In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am Tag seiner Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 30. Juni 2008 außer Kraft.