Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Durchführungshinweise zur Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung und Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - Aufhebung der haushaltsgesetzlichen Ausgabebeschränkungen für den Bereich der Landesverwaltung für die Haushaltsjahre 2005/2006 -


vom 14. Juni 2005
(ABl./05, [Nr. 28], S.722)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Nach den Verordnungen über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Brandenburgische Leistungsstufenverordnung - BbgLStV) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. II S. 586) sowie über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - BbgLPZV) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. II S. 588) dürfen Leistungsstufen und Leistungsprämien und -zulagen an bis zu 10 v. H. der Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eines Dienstherrn vergeben werden. Die Höchstbeträge der Leistungsprämien und -zulagen dürfen das Anfangsgrundgehalt des Beamten (Leistungsprämie) bzw. 7 v. H. des Anfangsgrundgehalts (Leistungszulage) nicht übersteigen.

Für die Haushaltsjahre 2002/2003 und 2004 war hiervon abweichend für den Bereich der Landesverwaltung bestimmt worden, dass die Leistungsbesoldungselemente nur an bis zu jeweils 5 v. H. der Beamten vergeben werden können (Halbierung der Vergabequoten). Leistungsprämien und -zulagen konnten außerdem nur bis zur Hälfte der zulässigen Höchstbeträge gewährt werden. Insoweit wird auf die mit Rundschreiben vom 15. November 2001 (ABl. S. 450) und 23. Januar 2004 (ABl. S. 90) ergangenen Hinweise zur Durchführung der Verordnungen verwiesen.

Diese haushaltsgesetzlichen Ausgabebeschränkungen gelten nach § 14 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2005/2006 für den Bereich der Landesverwaltung für die Haushaltsjahre 2005/2006 nicht mehr.

Das mit Schreiben des Ministers der Finanzen vom 2. Juni 2005 bekannt gegebene Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2005 bleibt hiervon unberührt.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch für die Haushaltsjahre 2005/2006 die für die Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente im Bereich der Landesverwaltung anfallenden Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppe 432) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken sind (§ 14 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 2005/2006). Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit innerhalb des jeweiligen Einzelplans finden auch im Haushaltsjahr 2005/2006 Anwendung (§§ 5 und 6 des Haushaltsgesetzes 2005/2006).