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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (4) Änderungshistorie

ARCHIV

Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete im Land Brandenburg und Erklärung zu besonderen Schutzgebieten (Special Protection Area – SPA)


vom 1. Juni 2005
(ABl./05, [Nr. 34], S.786)

Außer Kraft getreten am 1. Juni 2013 durch Bekanntmachung des MUGV vom 15. Juli 2013
(ABl./13, [Nr. 31], S.2010)

Die in Anlage 1 aufgeführten, gemäß § 26g Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) durch Beschlüsse vom 29. Juli 1997 (Kabinettvorlage Nr. 3080/97) und 6. Juli 2004 (Kabinettvorlage Nr. 1804/04) von der Landesregierung Brandenburg ausgewählten und gegenüber dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium benannten Europäischen Vogelschutzgebiete werden hiermit bekannt gemacht und vorbehaltlich einer Unterschutzstellung nach §§ 20 bis 24 BbgNatSchG insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung (Urteil des BVerwG vom 01.04.2005 - 4 C 2.03 - „Hochmoselübergang“) zu besonderen Schutzgebieten (Special Protection Area - SPA) im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie - VRL -) erklärt. Diese Schutzerklärung ersetzt nicht die gegebenenfalls noch erforderliche Sicherung der SPA durch die in § 26b BbgNatSchG genannten Schutzinstrumente. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

Zweck der Schutzerklärung ist es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anlage 2 genannten wertbestimmenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in den aufgeführten Gebieten auf Dauer zu gewährleisten. Die jeweiligen Erhaltungsziele - auch bezüglich weiterer Vogelarten, die in einem Gebiet vorkommen - werden in der Anlage 2 gebietsspezifisch festgelegt. Soweit für die Europäischen Vogelschutzgebiete oder für Teile davon eine Unterschutzstellung nach §§ 20 bis 24 BbgNatSchG erfolgt ist, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie genügt, ergeben sich die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele aus den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen beziehungsweise aus dem Nationalparkgesetz „Unteres Odertal“. Für Gebiete, in denen nach derzeitigem Stand die Erhaltungsziele ausschließlich aus bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen beziehungsweise aus dem Nationalparkgesetz „Unteres Odertal“ hergeleitet werden können, werden in Anlage  2 die jeweiligen  maßgeblichen Schutzgebietsverordnungen beziehungsweise das Nationalparkgesetz „Unteres Odertal“ nachrichtlich zitiert.

Die Abgrenzung der Europäischen Vogelschutzgebiete ergibt sich aus topographischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 (Stand: Oktober 2004), die im Landesumweltamt Brandenburg, Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser in Potsdam hinterlegt sind und dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden können.

Darüber hinaus können Ablichtungen der Karten bei folgenden Stellen eingesehen werden, soweit deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist:

Regionalabteilungen des Landesumweltamtes Brandenburg:

  • Regionalbereich West, Michendorfer Chaussee 114, 14473 Potsdam,
  • Regionalbereich Ost, Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder),
  • Regionalbereich Süd, Von-Schön-Straße 7, 03050 Cottbus,

Verwaltungen der Großschutzgebiete:

  • Nationalpark Unteres Odertal, Park 2, 16303 Schwedt/Oder, OT Criewen,
  • Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe-Brandenburg, Neuhausstraße 9, 19322 Rühstädt,
  • Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin, Hoher Steinweg 5 - 6, 16278 Angermünde,
  • Biosphärenreservat Spreewald, Schulstraße 9, 03222 Lübbenau,
  • Naturpark Barnim, Kirchstraße 11, 16348 Wandlitz (ab Ende September 2005: Wandlitzer Chaussee 55, 16321 Bernau),
  • Naturpark Dahme-Heideseen, Arnold-Breithor-Straße 8, 15754 Heidesee, OT Prieros,
  • Naturpark Hoher Fläming, Brennereiweg 45, 14823 Raben,
  • Naturpark Märkische Schweiz, Lindenstraße 33, 15377 Buckow,
  • Naturpark Niederlausitzer Heidelandschaft, Waldstraße 18, 04924 Bad Liebenwerda,
  • Naturpark Niederlausitzer Landrücken, Alte Luckauer Straße 1, 15926 Luckau, OT Fürstlich Drehna,
  • Naturpark Nuthe-Nieplitz, Beelitzer Straße 24, 14947 Nuthe-Urstromtal, OT Dobbrikow,
  • Naturpark Schlaubetal, Wirchensee, 15898 Treppeln,
  • Naturpark Stechlin-Ruppiner Land, Schillerstraße 6, 16831 Rheinsberg (ab Ende September 2005: Friedensplatz 9, 16775 Stechlin, OT Menz),
  • Naturpark Uckermärkische Seen, Zehdenicker Straße 1, 17279 Lychen,
  • Naturpark Westhavelland, Dorfstraße 5, 14715 Havelaue, OT Parey,

untere  Naturschutzbehörden der Landkreise  und kreisfreien Städte sowie Ämter.

Als Anlage 3 ist eine Übersichtskarte mit den Blattschnitten der TK 50 beigefügt. Zur Orientierung über die Lage der Europäischen Vogelschutzgebiete im Land Brandenburg ist dieser Bekanntmachung als Anlage 4 eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 450 000 beigefügt. In der Übersichtskarte sind ebenfalls die nachrichtlich eingezeichneten Windeignungsgebiete gemäß Regionalplan dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 26c Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in den in Anlage 1 genannten Europäischen Vogelschutzgebieten vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne der §§ 20 bis 24 BbgNatSchG alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind (Verschlechterungsverbot). Die den in § 1b Abs. 4 bis 6 BbgNatSchG genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis nach dem jeweiligen Fachrecht entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung stellt in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 26c BbgNatSchG dar.

Das gilt auch für die Ausübung der Jagd, soweit diese nicht durch Allgemeinverfügung gemäß § 28 Abs. 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg zur Sicherung der jeweiligen Erhaltungsziele oder zum Schutz wild lebender Vogelarten so- wie durch Naturschutzgebietsverordnung nach § 21 BbgNatSchG geregelt ist.

Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot können nur unter den Voraussetzungen des § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG (Verträglichkeitsprüfung) zugelassen werden. Bei der Verträglichkeitsprüfung ist neben der Anlage 2 auch der Standarddatenbogen für das jeweilige Gebiet heranzuziehen, der beim Landesumweltamt, Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser in Potsdam eingesehen werden kann. Die Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung durch die Vorhabensträger bezüglich der zu prüfenden Arten wird durch diese Bekanntmachung nicht berührt. Unberührt bleiben im Übrigen weitergehende Vorschriften über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 BbgNatSchG) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a BbgNatSchG).

Anlage 1 Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete (SPA) des Landes Brandenburg
Anlage 1.1 - sortiert nach Landesnummer -
Anlage 1.2 - alphabetisch geordnet nach Gebietsname -
Anlage 1.3 - alphabetisch geordnet nach Landkreisen und kreisfreien Städten -
Anlage 1.4 - alphabetisch geordnet nach Ämtern und amtsfreien Gemeinden -

Anlage 2 Liste der wertbestimmenden Vogelarten und Festlegung der Erhaltungsziele zu den einzelnen Europäischen Vogelschutzgebieten

Anlage 3 Blattschnittübersicht der Topographischen Karte 1 : 50 000 (TK 50)

Anlage 4 Übersichtskarte der Europäischen Vogelschutzgebiete des Landes Brandenburg im Maßstab 1 : 450 000

Anlagen