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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Zulässige Sperrschilder nach § 3 der Waldsperrungsverordnung


vom 10. September 2004
(ABl./04, [Nr. 39], S.735)

geändert durch Bekanntmachung des MLUV vom 27. Mai 2005
(ABl./05, [Nr. 24], S.674)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011 durch Bekanntmachung des MIL vom 13. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 01], S.5)

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV) vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 325) ist zur Kenntlichmachung von Waldsperrungen im Sinne des § 18 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg folgendes Schild zulässig:

Schild für Waldwege, auf denen das Reiten und Fahren mit Gespannen verboten ist:

Schild für Waldwege, auf denen das Reiten und Fahren mit Gespannen verboten ist

Schild zur Kennzeichnung von Naturwäldern, in denen die Bewirtschaftung zur Erforschung der ungestörten, natürlichen Entwicklung eingestellt wurde.

Schild zur Kennzeichnung von Naturwäldern, in denen die Bewirtschaftung zur Erforschung der ungestörten, natürlichen Entwicklung eingestellt wurde

Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen.

Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen