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Ergänzende Hinweise zum Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006

Ergänzende Hinweise zum Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006
vom 19. April 2005
(ABl./05, [Nr. 19], S.550)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Ergänzend zu den Hinweisen in den Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. August 2004 und 7. Oktober 2004 (ABl. S. 854) werden folgende Hinweise gegeben:

Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 unterbleibt die Verminderung der Sonderzahlung für die Dauer einer Elternzeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat.

Diese Vorschrift über das Unterbleiben einer Verminderung der Sonderzahlung wegen Elternzeit bezieht sich sowohl auf eine Minderung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 (Anteilige Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung) als auch auf eine Minderung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 (Zwölftelung, wenn für einzelne Monate einer Elternzeit keine Bezüge zugestanden haben).

Anteilige Kürzung:

Eine dem § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung entsprechende Formulierung, die im Falle der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit eine Bemessung nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Urlaubs vorsah, wurde in das Brandenburgische Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006 nicht übernommen.

Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 4 ist eine „andere Regelung“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 mit der Folge, dass dann für die Bemessung der Sonderzahlung nicht die tatsächlichen Bezüge am 1. Dezember maßgebend sind. Maßgebend ist dann vielmehr, ob am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge (voll oder wegen Teilzeitbeschäftigung gekürzt) bestand.

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 unterbleibt, wenn das Kind, dessentwegen Elternzeit bewilligt wurde, am 1. Dezember seinen 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hatte und am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge bestand.

Die Vorschrift ist für jedes Kind und die dafür in Anspruch genommene Elternzeit einzeln, gegebenenfalls also mehrmals anwendbar.

Zwölftelung:

Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2, 3 für die Zeiten, für die keine Bezüge zugestanden haben (Verminderung um ein Zwölftel für jeden vollen Monat) unterbleibt, sofern es sich um Zeiten handelt, die in eine Elternzeit fallen, und das Kind, dessentwegen Elternzeit bewilligt wurde, in dem betreffenden Monat seinen 12. Lebensmonat noch nicht vollendet hatte und am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Dienstbezüge bestand; die betreffenden Monate sind wie Monate mit Bezügen zu behandeln.

Die Vorschrift ist für jedes Kind und die dafür in Anspruch genommene Elternzeit einzeln, gegebenenfalls also mehrmals anwendbar.