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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1)

ARCHIV

Bundesreisekostengesetz, Trennungsgeldverordnung, Unterkunft und Verpflegung gegen angemessenes Entgelt - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung für das Jahr 2005 -


vom 29. Oktober 2004
(ABl./04, [Nr. 46], S.873)

Außer Kraft getreten
(ABl./04, [Nr. 46], S.873)

Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103), ist durch die Verordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663) geändert worden. Die Änderungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach für das Jahr 2005

  1. für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter
    • im Einzelzimmer 124,60 Euro pro Monat,
    • im Doppelzimmer 53,40 Euro pro Monat,
    • im Dreibettzimmer 35,60 Euro pro Monat,
    • im Vierbettzimmer und mehr 17,80 Euro pro Monat
    und
  2. für Verpflegung
    • volle Tagesverpflegung 6,68 Euro pro Tag,
    • für Frühstück 1,46 Euro pro Tag,
    • für Mittag- oder Abendessen je 2,61 Euro pro Tag.

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Bundesreisekostengesetz - BRKG -

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRKG ist bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung mindestens für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung vom zustehenden Tagegeld (§ 9 BRKG) einzubehalten. Die vorgenannten Änderungen der Sachbezugswerte sind für Anwendungsfälle des Jahres 2005 zu beachten. Die Textziffern 4.2 und 4.3 des Rundschreibens vom 17. März 1997 - 15.3 - 2703 - 11 - (ABl. S. 250), zuletzt ergänzt durch das Rundschreiben vom 25. November 2003 (ABl. S. 1224), sollten mit einem entsprechenden Änderungshinweis versehen werden.

2. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Gemäß § 3 Abs. 3 TGV wird als Trennungstagegeld ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.

Demnach beträgt das Trennungstagegeld ab dem 1. Januar 2005

täglich 6,68 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 10,03 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Kürzungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2005 - entnommen werden.

3. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158) ist die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung unter Hinweis auf die Sachbezugsverordnung geregelt. Die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2005 treten an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der Muster - Vereinbarung (ABl. S. 1160) genannten Beträge.

4. Aufhebung von Rundschreiben

Das Rundschreiben vom 25. November 2003 - 45.5-6049-17-2 - (ABl. S. 1224) - Sachbezugswerte für das Jahr 2004 - gilt im Übrigen nur noch für Anwendungsfälle des Jahres 2004 und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben.

Anlagen