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Bundesreisekostengesetz - BRKG - Hinweise zur Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung des neuen Tarifsystems der Deutschen Bahn AG -

Bundesreisekostengesetz - BRKG - Hinweise zur Fahrkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung unter Berücksichtigung des neuen Tarifsystems der Deutschen Bahn AG -
vom 4. Dezember 2002
(ABl./02, [Nr. 54], S.1178)

Außer Kraft getreten
(ABl./02, [Nr. 54], S.1178)

Die Deutsche Bahn AG (DB AG) führt am 15. Dezember 2002 ein neues Preissystem ein. Die folgenden Ausführungen enthalten eine Zusammenfassung der wesentlichen Merkmale der neuen Tarife und Hinweise zur einheitlichen Anwendung hinsichtlich der reisekostenrechtlichen Bestimmungen ab dem 15. Dezember 2002.

1. Überblick zur Tarifstruktur

1.1 Wesentliche Bestandteile der neuen Tarifstruktur bilden:

Normalpreise mit produktspezifischen Preisdifferenzen

  • Produktklasse ICE,
  • Produktklasse IC/EC,
  • Produktklasse C (Nahverkehr: InterRegio, Regionalexpress- und Regionalzüge),

mit voller Flexibilität auch für Einzelfahrten (ohne Rückfahrkarte) direkt vor Abfahrt oder noch im Zug (hier allerdings zum erhöhten Bordpreis) buchbar.

Plan & Spar - Preise im Fernverkehr

  • Plan&Spar 10 mit zehn Prozent Rabatt auf den Normalpreis auch für Einzelfahrten, allerdings nur bis einen Tag vor Fahrtantritt und nur mit Zugbindung buchbar.
  • Plan&Spar 25 mit 25 Prozent Rabatt auf den Normalpreis, nur für Hin- und Rückfahrt mindestens drei Tage im Voraus mit Zugbindung buchbar.
  • Plan&Spar 40 mit 40 Prozent Rabatt auf den Normalpreis, nur für Hin- und Rückfahrt mindestens sieben Tage im Voraus mit Zug- und Wochenendbindung buchbar (Nacht von Samstag auf Sonntag muss einbezogen sein).

Die Plan&Spar-Preise sind auf stark frequentierten Fernstrecken und an Tagen mit hoher Auslastung unterschiedlich kontingentiert („solange der Vorrat reicht“).

Mitfahrer-Rabatte (zwei bis maximal vier Personen) können auf alle obigen Preise zusätzlich in Anspruch genommen werden. Die Mitfahrer fahren zum halben jeweiligen Preis.

BahnCard-Rabatt in Höhe von 25 Prozent wird zusätzlich auf alle Preise gewährt.

Im Nahverkehr

  • sind Anschlussreisen („Zu- und Abbringung“) im Fernreiseverkehr in Nahverkehrszügen eingeschlossen,
  • ergeben sich keine Änderungen innerhalb von Verkehrsverbünden/Tarifgemeinschaften und bezüglich der bisherigen Streckenzeitkarten.

1.2 BahnCard - neu -

Am 15. Dezember 2002 wird auch ein neues Rabattsystem BahnCard eingeführt. Die auf Antrag erstmals auf den 15. Dezember 2002 ausgestellte neue BahnCard (nicht übertragbar) gilt ab dem Kauf für zwölf Monate und ist ausschließlich im Abonnement erhältlich. Sie gilt für die Benutzung in der jeweiligen Wagenklasse an allen Tagen in den in Nummer 1.1 genannten Zügen der DB AG. Die Anerkennung im Verbundtarif ist jeweils gesondert geregelt.

Der Rabatt beträgt 25 Prozent auf alle Preise (also Normalpreise, Plan&Spar-Preise, Mitfahrer-Rabatt und alle buchbaren Kombinationen dieser Preise).

Der Kaufpreis beträgt für:

BahnCard 1. Klasse: 150 Euro.
BahnCard 2. Klasse: 60 Euro,

Zu besonderen Bedingungen wird für Familien mit einem Kind oder mehreren Kindern eine Zusatz-BahnCard für 5 Euro angeboten (näheres ist den Tarifbedingungen der DB AG zu entnehmen).

Mit dem Angebot der neuen BahnCard entfallen:

  • die bisherige BahnCard und BahnCard-First mit jeweils 50 Prozent Ermäßigung,
  • die Partner BahnCard (Zusatzkarte),
  • die BahnCard für Senioren (ab 60 Jahre),
  • die BahnCard Familie,
  • die BahnCard für Junioren (18 bis 22 Jahre, Schüler und Studenten bis 26 Jahre),
  • die BahnCard Teen (12 - 17 Jahre),
  • die BahnCard Kind (6 - 11 Jahre).

Übergangsregelung für BahnCard - alt - und BahnCard-First - alt -:

Die Ermäßigung von 50 Prozent wird bis Ablauf der Gültigkeit - längstens bis 13. Januar 2004 - nur auf Normalpreise gewährt. Auf die Plan&Spar-Preise und den Mitfahrer-Rabatt werden weitere Ermäßigungen nicht gewährt.

Eine am 15. Dezember 2002 vorhandene BahnCard - alt - (Ermäßigung 50 Prozent) kann kostenfrei in eine BahnCard - neu - (25 Prozent Rabatt) umgetauscht werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt noch mindestens einen Monat gültig ist. Guthaben von mindestens 15 Euro und mehr werden in diesem Fall erstattet.

Achtung:

BahnCard - alt - und BahnCard-First - alt -, die auf Veranlassung der Dienststelle beschafft wurden, sind nicht umzutauschen

2. Firmenkundenprogramm der Bahn - GroßkundenRabatt (sogenanntes „bahn.corporate“)

Die DB AG gewährt dem Land Brandenburg mit Einführung des neuen Preissystems ab dem 15. Dezember 2002 einen umsatzabhängigen Rabatt (Firmenrabatt) von derzeit 7,5 Prozent auf Normalpreise. Dieser Rabatt ist kombinierbar mit BahnCard- und Mitfahrer-Rabatten.

Die Erfassung des für die Rabatteinstufung maßgeblichen Umsatzes erfolgt mittels Kundennummer im „BahnManagement-Informations-System“ (BMIS). Die Kundennummer der Dienststelle ist identisch mit der Kundennummer im bisherigen Großkundenabonnement (GKA).

Zu beachten ist, dass bei der Inanspruchnahme eines Plan & Spar-Preises ein Firmenrabatt nicht eingeräumt wird.

3. Firmenabonnement (FiA)

Das neue Firmenabonnement ersetzt das bisherige Großkundenabonnement (GKA). Im Dienstreisewesen des Landes soll es allerdings nur dann eingesetzt werden, wenn ein Firmenrabatt nach Nummer 2 nicht zum Tragen kommt.

Das FiA ermöglicht einen Rabatt in Höhe von vier Prozent im Rahmen eines Kontingents (ebenfalls kombinierbar mit BahnCard- und Mitfahrer-Rabatten) und wird ab 15. Dezember 2002 ausschließlich elektronisch auf CD-Rom zur Verfügung gestellt (Kontingent von 5.000 Euro abzüglich vier Prozent ergibt einen Zahlpreis von 4.800 Euro).

4. NetzCard

4.1 Persönliche NetzCard

Die persönliche nicht übertragbare NetzCard verbleibt im Programm der DB AG. Sie berechtigt den Nutzer ein Jahr lang zur beliebigen Benutzung aller Züge im Nah- und Fernverkehr einschließlich der S-Bahnen im Bundesgebiet.

Die Preise (Stand: November 2002) betragen in der

1. Wagenklasse: 5.250 Euro und
2. Wagenklasse: 3.350 Euro.

4.2 Übertragbare NetzCard

Die übertragbare NetzCard berechtigt ebenfalls ein Jahr lang zur beliebigen Benutzung aller Züge im Nah- und Fernverkehr einschließlich der S-Bahnen im Bundesgebiet.

Die Preise (Stand: November 2002) betragen in der

1. Wagenklasse: 11.880 Euro und
2. Wagenklasse: 7.920 Euro.

Diese NetzCard wird voraussichtlich noch bis Mitte 2003 von der DB AG mit von da an noch einjähriger Geltungsdauer angeboten werden. Im Gesamtkonzept des neuen Preissystems soll sie aber künftig ersatzlos wegfallen.

5. Fahrkostenerstattung bei Dienstreisen (§ 5 und § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG)

5.1 Der neue Firmenrabatt (Nummer 2) und das neue Firmenabonnement (Nummer 3) werden nunmehr zusätzlich auch auf den BahnCard(neu)-Rabatt (25 Prozent) und auf Mitfahrer-Rabatte gewährt (im Unterschied zum Großkundenticket bis 14. Dezember 2002: 20 Prozent Rabatt nur auf den Grundpreis). Daher steigt die Notwendigkeit, bereits im Vorfeld zu prüfen, ob es unter Umständen günstiger ist, den Bediensteten mit einer BahnCard (neu) aus dienstlichen Mitteln auszustatten.

5.2 Stellt die Dienststelle im Rahmen einer Vergleichsberechnung fest, dass die Benutzung der BahnCard (neu) durch einen Dienstreisenden zu geringeren Fahrkosten führt, fordert sie rechtzeitig vor Antritt der Dienstreise den Dienstreisenden unter gleichzeitiger Kostenzusage zum Kauf der jeweiligen BahnCard auf. Die Feststellung kann auch auf Grund einer Prognose (zu erwartende häufigere Dienstreisen) getroffen werden. Die Kosten der BahnCard sind mit der Abrechnung der ersten Dienstreise zu erstatten. Damit sind für die Geltungsdauer der BahnCard bei Fahrkosten nach § 5 BRKG und Kostenvergleichsberechnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG die notwendigen Fahrauslagen unter Berücksichtigung des BahnCard-Rabattes von 25 Prozent, des Firmen- sowie gegebenenfalls eines Mitfahrer-Rabattes festzulegen.

5.3 Bei der Beschaffung der BahnCard (neu) aus dienstlichen Mitteln ist der Bedienstete darauf hinzuweisen, dass unbedingt die betreffende BMIS-Kundennummer (siehe Nummer 2) im BahnCard-Antrag anzugeben ist, damit der hierfür gezahlte Preis für die umsatzabhängige Rabatteinstufung erfasst werden kann. Eine nachträgliche Erfassung von BahnCard-Käufen zur Rabatteinstufung ist nicht möglich.

5.4 Wenn ein Dienstreisender bereits aus persönlichen Gründen eine BahnCard (neu) besitzt, ist er nach dem Sparsamkeitsgrundsatz verpflichtet, diese auch für Dienstreisen zu verwenden (§ 3 Abs. 2 BRKG). Fahrkosten können daher nur unter Berücksichtigung des BahnCard-Rabattes, des Firmen- sowie gegebenenfalls eines Mitfahrer-Rabattes erstattet werden. Eine anteilige Kostenerstattung der BahnCard ist nicht vorzunehmen.

Die Kosten der persönlich beschafften BahnCard sind dem Dienstreisenden allerdings dann in voller Höhe zu erstatten, wenn innerhalb deren Geltungsdauer die Fahrpreisermäßigungen die Kosten der BahnCard erreicht oder überschritten haben (Amortisation, gegebenenfalls erst nach mehreren Dienstreisen).

Sind dem Dienstreisenden die Kosten der BahnCard (neu) erstattet worden, ist ab diesem Zeitpunkt zusätzlich auch der BahnCard-Rabatt in die Kostenvergleichsberechnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG einzubeziehen.

5.5. Zur Kosteneinsparung bei Dienstreisen sind Dienstreisende für Fahrten mit der DB AG angehalten, durch frühzeitige Buchung Plan & Spar-Preise (Nummer 1.1) in Anspruch zu nehmen.

5.6 Wird die Dienstreise mit privateigenem Kraftfahrzeug ohne Anerkennung triftiger Gründe durchgeführt, ist bei der Kostenvergleichsberechnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG der Normalpreis unter Berücksichtigung des Firmen- sowie gegebenenfalls eines Mitfahrer- und BahnCard-Rabattes zugrunde zu legen; Plan & Spar-Preise sind in die Kostenvergleichsberechnung nicht einzubeziehen.

5.7 Für Dienstreisende, die über den 15. Dezember 2002 hinaus über eine BahnCard (alt) verfügen, sind für die Geltungsdauer dieser BahnCard weiterhin die Regelungen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 1993 - I 6.R-P 1703-01 - (Fahrkostenerstattung bei Dienstreisen) zu beachten.

6. Fahrkostenerstattung in anderen Fällen

6.1 Nummer 5 gilt sinngemäß für die Bemessung der Fahrkostenerstattung

  • nach § 7 des Bundesumzugkostengesetzes (Umzugsreisen und Reisen zur Vorbereitung und Durchführung eines Umzuges) und
  • nach § 6 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) bei täglicher Rückkehr zum Wohnort.

6.2 Reisebeihilfe für Heimfahrten nach § 5 TGV

Unter Hinweis auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 6. April 2001 (ABl. S. 308 - Durchführungshinweise zur Trennungsgeldverordnung zu § 5) gewährt der Dienstherr ausschließlich Beihilfen als finanzielle Beteiligung zu den Kosten für Heimfahrten des Trennungsgeldberechtigten. Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkarte sind Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigten. Da Heimfahrten keine Dienstreisen sind, ist für die Bemessung der erstattungsfähigen Fahrauslagen für Anwendungsfälle nach Ablauf des 14. Dezember 2002 wie folgt zu verfahren:

Bei Familienheimfahrten

  • mit Wochenendbindung (Nacht von Samstag auf Sonntag ist eingeschlossen) ist als billigste Fahrkarte im Sinne des § 5 Abs. 1 TGV der Plan&Spar 40-Preis,
  • ohne Wochenendbindung ist als billigste Fahrkarte im Sinne des § 5 Abs. 1 TGV der Plan&Spar 25-Preis,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung des BahnCard(neu)-Rabattes anzusetzen. Da bei Plan&Spar-Preisen der Firmenrabatt (Nummer 2) nicht gewährt wird, ist er für die Bemessung der erstattungsfähigen Fahrauslagen nicht heranzuziehen.

Wird die Familienheimfahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchgeführt, sind die nachgewiesenen Fahrauslagen bis zur Höhe des Normalpreises abzgl. des Firmenrabattes gegebenenfalls unter Berücksichtigung des BahnCard(neu)-Rabattes erstattungsfähig, wenn der Berechtigte glaubhaft versichert, dass die Buchung eines vorrangigen Plan&Spar40/25-Preises unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, am Reisetag den bisherigen Wohnort in der Zeit vom Dienst-Ende bis 24:00 Uhr zu erreichen, nicht erzielt werden konnte. Hierfür ist eine formlose Erklärung des Trennungsgeldberechtigten als ausreichend anzusehen.

Das vorgenannte Rundschreiben vom 6. April 2001 ist mit einem Hinweis auf die Neuregelung zu versehen.

Für Trennungsgeldberechtigte, die über den 15. Dezember 2002 hinaus über eine BahnCard (alt) verfügen, sind für die Geltungsdauer dieser BahnCard weiterhin die Regelungen des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 1993 - I / 6.R-P 1738 (BC) 93 - geändert durch das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. November 1993 - 1-15 B-P 1738 (BC) 02/92 -, zu beachten.

Mit Ausnahme der Regelung in Nummer 5.7 ist das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 1993 - I 6.R-P 1703-01 - (Fahrkostenerstattung bei Dienstreisen; im Amtsblatt nicht veröffentlicht) insoweit überholt, und für Anwendungsfälle nach Ablauf des 14. Dezember 2002 nicht mehr anzuwenden.