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Gewährung von Trennungsgeld nach § 2 der Trennungsgeldverordnung - TGV - hier: Uneingeschränkte Umzugswilligkeit

Gewährung von Trennungsgeld nach § 2 der Trennungsgeldverordnung - TGV - hier: Uneingeschränkte Umzugswilligkeit
vom 22. Dezember 1994
(ABl./95, [Nr. 5], S.22)

Außer Kraft getreten
(ABl./95, [Nr. 5], S.22)

Mein Rundschreiben vom 5. Februar 1993, Az.: I/6.R - P 1736 (TGV) - 01/93 (nicht veröffentlicht), nach dem Trennungsgeldberechtigte, denen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, jeweils für die Dauer von bis zu einem Jahr von der Verpflichtung zum Nachweis fortwährender Bemühungen um eine Wohnung freigestellt werden konnten, wird mit Wirkung vom 1. Januar 1995 aufgehoben und ist nicht mehr anzuwenden.

Zur Prüfung der Voraussetzungen der Trennungsgeldgewährung bei zugesagter Umzugskostenvergütung gebe ich hinsichtlich des Begriffs "uneingeschränkte Umzugswilligkeit" folgende Hinweise:

Bei zugesagter Umzugskostenvergütung (UKV) darf Trennungsgeld nur dann gewährt werden,

  1. wenn der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist
    und
  2. solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann

und daneben die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen in den übrigen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) erfüllt sind.

Die uneingeschränkte Umzugswilligkeit muß seit dem maßgebenden Stichtag (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TGV), d. h. sowohl an diesem Tag als auch während des laufenden Bezuges des Trennungsgeldes, vorhanden sein.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV liegt eine uneingeschränkte Umzugswilligkeit nur dann vor, wenn der Berechtigte sich

  • unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten,
  • nachweislich und fortwährend,

um eine angemessene Wohnung bemüht.

Es genügt nicht, die Umzugswilligkeit zu erklären, sie muß durch ständige, erkennbare Wohnungsbemühungen nachgewiesen werden. Als ernsthafte Bemühungen kommen allgemein in Betracht:

  • Aufgabe von Wohnungssuchanzeigen in mindestens einer im Einzugsgebiet vertriebenen Tageszeitung,
  • Auswerten von Wohnungsangeboten in mindestens zwei Zeitungen, die im Einzugsgebiet erscheinen,
  • Vorsprechen bei kommunalen Wohnungsvermittlungsstellen oder Wohnungsbaugesellschaften,
  • Beauftragung eines Maklers,
  • Inanspruchnahme der Wohnungsfürsorge des Dienstherrn.

Die Anforderungen an die Bemühungen dürfen jedoch nicht überspannt werden. So liegen intensive Wohnungsbemühungen auch vor, wenn der Berechtigte die eine oder andere Art der Bemühungen vernachlässigt, jedoch die im jeweiligen Einzugsgebiet am meisten erfolgversprechenden Maßnahmen mit besonderer Intensität verfolgt. Bei der Bewertung der Wohnungsbemühungen sind auch zusätzliche Initiativen, z. B. Einschaltung von Kollegen, Bekannten usw., zugunsten des Berechtigten zu berücksichtigen.

In urlaubs-/krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten können keine persönlichen Wohnungsbemühungen verlangt werden.

Der Trennungsgeldberechtigte hat gemäß § 9 Abs. 2 TGV nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1 TGV) durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen.

Der Wohnungsmangel muß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TGV am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet bestehen. Hieraus folgt, daß

  • die Wohnungssuche sich nur auf diesen Bereich zu erstrekken braucht und
  • ein Wohnungsmangel außerhalb dieses Bereiches bedeutungslos ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob Wohnungsmangel besteht, ist der gesamte Wohnungsmarkt am Dienstort und seinem Einzugsgebiet zu berücksichtigen.

Der Wohnungsmangel ist im konkreten Einzelfall behoben, wenn die Wohnungsgröße angemessen und die Miethöhe zumutbar sind. Zur Beurteilung der Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 der TGV ist mein RdSchr. vom 8. Februar 1994 - Az.: 1 - 15 - P 1736 - 93 (Bekanntmachung des MdF vom 17. März 1994 im ABl. S. 358) zu beachten.

Aufhebung von Rundschreiben:

Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wird zusätzlich zu dem eingangs genannten RdSchr. v. 5. Februar 1993 mein RdSchr. vom 15. November 1993 - Az.: 15 R - P 1739 - 93 - Trennungsgeldverordnung (TGV) - Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr vom Wohnort gemäß § 6 TGV (nicht veröffentlicht) - aufgehoben.