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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer des Landkreises Barnim (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 3. März 2005
(ABl./05, [Nr. 11], S.436)

Außer Kraft getreten am 14. März 2011
(ABl./05, [Nr. 11], S.436)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnis (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

1.2 Die Prüfungen führt die Erlaubnisbehörde durch. Sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter der Erlaubnisbehörde als Vorsitzender,
  2. ein Vertreter der Genehmigungs- und Aufsichtsbehördefür das Taxi- und Mietwagengewerbe des Landkreises Barnim oder der Stadt Eberswalde und
  3. ein für den Betriebssitz des Bewerbers/der Bewerber zuständiger Vertreter des Taxigewerbes (Taxi-Verband, Taxi-Innung) als Beisitzer.

Die Festlegung, wer im Prüfungsausschuss als Beisitzer fungiert, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

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3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt Beauftragte zu entsenden.

3.3 An der Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als sechs Bewerber teilnehmen.

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4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung am Kassenautomaten einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfalle gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig nach Gebühren-Nr. 206 GebOSt abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Falle als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig mit Gebühren-Nr. 206 GebOSt abgelehnt.

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5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen innerhalb von 45 Minuten zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen. In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Ämter, amtsfreie Städte und Gemeinden
  2. Städte, Gemeinden und Ortsteile
  3. Straßen und Plätze
  4. Objekte
  5. Ausflugsziele.

Die Zusammenstellung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.

5.2 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Ämter, amtsfreie Städte und Gemeinden
Es sind jeweils zwei angrenzende Amtsverwaltungsbereiche, Landkreise, amtsfreie Städte oder Gemeinden zu nennen.

zu b) Städte, Gemeinden und Ortsteile
Es sind zu den jeweiligen Städten und Gemeinden die zugehörigen Ortsteile zu benennen und der Sitz der Amts- oder Stadt-/Gemeindeverwaltung ist anzugeben (mit Angabe der Adresse).

zu c) Straßen und Plätze
Es sind die Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straße oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben; zulässig sind hier auch begrenzende Plätze oder Wasserstraßen (in jedem Fall ist je eine Angabe am Anfang und am Ende der Straße erforderlich).

zu d) Objekte
Es ist jeweils die Straße oder der Platz anzugeben, an der (dem) sich der Haupteingang des Objektes befindet.

zu e) Ausflugsziele
Es sind die Amtsverwaltung, die Gemeinde und gegebenenfalls der Ortsteil zu nennen, wo sich das Ausflugsziel befindet und es ist/sind die Straße/die Straßen zu benennen, die dorthin beziehungsweise dort entlang führen.

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6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadt- und Landkreisbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welche Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern.

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7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“ zu bezeichnen.

7.3 Die Ortskenntnisse sind als „ausreichend“ zu bewerten,wenn der Bewerber in der schriftlichenPrüfung (falls er eine abzulegen hat) mindestens 27 Fragen (90 Prozent)und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit Zusatzfragen (entsprechend Nummer 6.2) ausreichend beantwortet hat.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinenWunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.6 Über die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

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8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 15. März 2005 in Kraft und mit Ablauf des 14. März 2011 außer Kraft. Die Ortkundeprüfungsrichtlinien vom 1. März 2000 (ABl. S.173) werden aufgehoben.