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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien zur Duchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer des Landkreises Elbe-Elster (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 21. Februar 2005
(ABl./05, [Nr. 10], S.431)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2011
(ABl./05, [Nr. 10], S.431)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen aus einem schriftlichen Teil.

1.2 Die schriftliche Prüfung führt das Straßenverkehrsamt als Erlaubnisbehörde des Landkreises Elbe-Elster durch.

1.3 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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2.1 Die Erlaubnisbehörde setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest. Die Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden schriftlich durch die Erlaubnisbehörde zur Ortskundeprüfung geladen.

2.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministeriumfür Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden und den Ortskundeprüfungen beizuwohnen.

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3.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen. Gleiches gilt für den Fall der Wiederholungsprüfung.

3.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfungohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird kostenpflichtig nach Gebühren-Nr. 206 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr abgelehnt.

Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

3.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilungder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nach der unter Nummer 3.2 genannten Gebühr kostenpflichtig abgelehnt.

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4.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt.Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. das Pflichtfahrgebiet
  2. Ortsteile und Siedlungen
  3. Straßen und Plätze
  4. Objekte
    (Behörden und sonstige Institutionen, Krankenhäuser, Hotels, Gaststätten, Sport- und Freizeitstätten, Museen und sonstige Sehenswürdigkeiten)
  5. Ausflugsziele.

4.2 Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde beziehungsweise deren Außenstellen. Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Absatz 1 Buchstabe a bis e genannten Bereichenzu beantworten.

4.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehenden Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Pflichtfahrgebiete
Es sind die Grenzorte des Pflichtfahrgebietes zu benennen, die von den jeweiligen Straßen durchquert werden.

zu b) Ortsteile und Siedlungen
Es sind die Kommunen anzugeben, zu denen der Ortsteil oder die Siedlung gehört, und die Zufahrtsstraße zu benennen, die dorthin führt.

zu c) Straßen und Plätze
Es sind Angaben zum Anfang und Ende einer Straße erforderlich. Zulässig sind hier auch begrenzende Plätze oder andere markante Punkte. Bei Angaben zu Plätzen sind die in den Platz einmündenden Straßen zu benennen.

zu d) Objekte
Es ist die Straße zu benennen, in der sich der Eingang des Objektes befindet.

zu e) Ausflugsziele
Es ist der Ort, in oder bei dem sich das Ausflugsziel befindet, und der kürzeste zumutbare Fahrweg anzugeben.

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5.1 Durch die Erlaubnisbehörde wird das Ergebnis der Ortskundeprüfung in dem Prüfungsprotokoll vermerkt.

5.2 Die Ortskenntnisse sind als ausreichend zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung mindestens 27 Fragen richtig beantwortet hat. Dabei haben alle Fragen die gleiche Wertigkeit.

5.3 Dem Bewerber ist das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch die Erlaubnisbehörde bekann tzu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen. Der Bewerber hat die Kenntnisnahme des Ergebnisses bei nicht bestandener Ortskundeprüfung mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

5.4 Die Erlaubnisbehörde hat die Niederschrift dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

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6.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt werden.

6.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Die Erlaubnisbehörde kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf, dabei sollte in der Regel eine Frist von 14 Tagen nicht unterschritten werden.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 1. März 2005 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 15. Februar 1999 (ABl. S. 282) werden aufgehoben.