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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten wirtschaftsnaherInstitutionen zur Markterschließung im Gesamtinteresse des Landes Brandenburg (MER Teil B)


vom 14. Dezember 2004
(ABl./05, [Nr. 01], S.11)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006
(ABl./05, [Nr. 01], S.11)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 448/2004 vom 10. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen, sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) nach dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen mit infrastrukturellem Charakter im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten zur Förderung der Markterschließung auf in- und ausländischen Märkten sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Brandenburg.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit brandenburgischer Unternehmen durch die Anbahnung überregionaler und grenzüberschreitender Kooperationen und die Öffnung neuer Absatzmärkte im In- und Ausland durch Gemeinschaftsprojekte zur Markterschließung und Absatzförderung von Produkten und Dienstleistungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich der strukturellen Wettbewerbsnachteile brandenburgischer Unternehmen.

Gleichzeitig sollen verstärkt Synergien zwischen Markterschließungsmaßnahmen im In- und Ausland (einschließlich Messebeteiligungen) einerseits und der Ansiedlungsstrategie des Landes Brandenburg andererseits geschaffen werden.

Insgesamt soll der Bekanntheitsgrad des Landes Brandenburg als Wirtschafts- und Investitionsstandort gleichermaßen wie die Bekanntheit und die Leistungsfähigkeit brandenburgischer Unternehmen erhöht werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen einzeln oder als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Markterschließung im In- und Ausland förderfähig:

  • Gemeinschafts- und Brancheninformationsstände auf Messen und Ausstellungen mit überregionaler Bedeutung im In- und Ausland
  • Begleitmaßnahmen zur Unterstützung von Markterschließungsinitiativen brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen von
    • Gemeinschafts- und Brancheninformationsständen auf Messen und Ausstellungen mit überregionaler Bedeutung im In- und Ausland
    • Unternehmerreisen im besonderen allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtinteresse des Landes Brandenburg
  • Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kontakt- und Kooperationsbörsen im In- und Ausland mit besonderem Landesinteresse,
    • mit überregionaler Bedeutung und eigenständigem Charakter jedoch nur, sofern sie im Land Brandenburg stattfinden
  • Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen und -seminaren für Unternehmen, insbesondere zur Vermittlung von interkulturellen und außenwirtschaftlichen Kompetenzen und Techniken sowie Finanzierungsmöglichkeiten von Markterschließungsmaßnahmen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind wirtschaftsnahe - nicht auf Gewinn ausgerichtete - Institutionen mit Sitz im Land Brandenburg. Hierzu zählen insbesondere Kammern, Verbände und landesweit tätige sonstige Organisationen der Wirtschaftsförderung ohne Gewinnausrichtung.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn die geplanten Maßnahmen über die satzungsgemäßen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Pflichtaufgaben der Zuwendungsempfänger hinausgehen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gemeinschaftsprojekte im Rahmen von Messebeteiligungen müssen sich auf Beteiligungen im Rahmen des Landesmesseplanes beziehen.

4.2 Begleitmaßnahmen zu Unternehmerreisen müssen sich auf Maßnahmen im besonderen allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtinteresse des Landes Brandenburg beziehen, das in der Regel durch eine politische Begleitung begründet wird.

4.3 Die Anzahl beteiligter Unternehmen sollte im Falle von Messebeteiligungen in der Regel nicht unter fünf, im Falle von Unternehmerreisen nicht unter zehn Unternehmen liegen.

4.4 Der Antrag muss folgende Angaben und Informationen enthalten:

  • ein aussagefähiges Gesamtkonzept zur Maßnahme einschließlich einer ausführlichen Darstellung der Einzelmaßnahmen und deren Zielsetzung,
  • einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan
  • sowie eine Begründung des Antrags mit Blick auf das allgemeine wirtschaftliche Gesamtinteresse des Landes Brandenburg.

4.5 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung darf vor Antragstellung vorgenommen werden, ein Vertragsabschluss und/oder eine Anzahlung vor Antragstellung sind jedoch förderschädlich, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zugelassen.

4.6 Anträge zur Förderung von Gemeinschafts- und Brancheninformationsständen auf Messen und Ausstellungen mit überregionaler Bedeutung sollen spätestens zwölf Wochen nach der Bestätigung des jeweiligen Landesmesseplanes durch das Ministerium für Wirtschaft in der Investitionsbank des Landes Brandenburg vorliegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektfinanzierung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: einmaliger Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die Zuwendung für ein Gemeinschaftsprojekt nach dieser Richtlinie kann bis maximal 90 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben betragen. Die Zuwendung ist eine Kompensation für die dem Zuwendungsempfänger durch die Übernahme der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeit entstehenden Ausgaben.

5.4.1 Folgende Ausgaben sind insbesondere förderfähig:

  • Ausgaben für externe Beratungs- und Personalleistungen, die zur Vorbereitung, Begleitung und Durchführung eines Gemeinschaftsprojekts notwendig sind;
  • Reisekosten Dritter, die als Experten für die in die Gemeinschaftsprojekte eingebundenen kleinen und mittleren Unternehmen eine besondere beratende oder begleitende Funktion haben, auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes
  • Ausgaben für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von mindestens je einem Vor- und Nachbereitungsseminar für Unternehmen und sonstige Teilnehmer des Gemeinschaftsprojektes
  • Ausgaben für die Anmietung von Veranstaltungsräumen, die notwendige Technik und sonstige Infrastruktur
  • Ausgaben für externes Betreuungspersonal (Hostessen) je eine Kraft pro jeweils angefangene fünf zu betreuende/beteiligte Unternehmen;
  • Ausgaben für Dolmetscherleistungen und Übersetzungen
  • Beschaffungs- und Versandausgaben für Materialien zur Durchführung der Maßnahmen
  • Ausgaben für die Produktion von mehrsprachigen/fremdsprachigen Informations- und Präsentationsmaterialien der beteiligten Unternehmen, soweit sie im direkten Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsprojekt stehen.

5.4.2 Für Gemeinschaftsprojekte im Rahmen von Messebeteiligungen sind darüber hinaus förderfähig:

  • Standmiete, Messebau und Infrastruktur für die zur Durchführung des Gemeinschaftsprojektes notwendigen zusätzlichen Flächen und Infrastruktur
  • sonstige Ausgaben für Anmietung, Ausstattung und Betrieb des Gemeinschaftsbereiches
  • Ausgaben des Katalogeintrags für den Gemeinschaftsstand.

5.5 Folgende Ausgaben sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen:

  • eigene Personalaufwendungen und
  • Gemeinkosten des Antragstellers
  • Bewirtungskosten
  • Reisekosten:
    • von Mitarbeitern des Antragstellers oder
    • sonstiger Beteiligter an der Maßnahme (mit Ausnahme der unter Nummer 5.4.1 dargelegten)
    • von Unternehmensvertretern.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Informations- und Publizitätsvorschriften der Europäischen Kommission sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Erstellung von Publikationen und Präsentationsmaterialien.

6.2 Für die Gestaltung des allgemeinen Messebaus, der Publikationen und sonstigen Präsentationsmaterialien sind die Vorgaben des Corporate Design des Landes Brandenburg zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind mit den in Nummer 4 dargelegten Unterlagen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam zu stellen (Bewilligungsbehörde). Antragsformulare sind bei der ILB erhältlich.

7.2 Nach Prüfung des Antrages leitet die Bewilligungsbehörde den Antrag zur Stellungnahme und Feststellung des allgemeinen wirtschaftlichen Gesamtinteresses an das Ministerium für Wirtschaft. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Gemeinschaftsbeteiligungen an Messen im Rahmen des Landesmesseplanes (vgl. Nummer 4.1), bei denen das allgemeine wirtschaftliche Gesamtinteresse des Landes durch die Aufnahme in den Messeplan bereits als festgestellt gilt.

7.3 Auszahlungen erfolgen auf Anforderung bei der Bewilligungsbehörde unter Vorlage bezahlter Rechnungen. 10 vom Hundert der Zuwendung werden erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7.4 Der abschließende Verwendungsnachweis muss einen qualifizierten Ergebnisbericht mit folgenden Angaben umfassen:

7.4.1 Bei der Durchführung von Gemeinschafts- beziehungsweise Brancheninformationsständen sowie Unternehmerreisen:

  • Anzahl der Firmenbesucher und Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale
  • Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen
  • Anzahl und Art der Teilnehmer, Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale getrennt nach Ansiedlungs- und Markterschließungskontakten
  • Anzahl und Art der weiter zu verfolgenden Kontakte.

7.4.2 Im Falle von Kontakt- und Kooperationsbörsen im In- und Ausland:

  • Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen
  • Art und Anzahl der in- und ausländischen Teilnehmer
  • Anzahl der Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale
  • Anzahl und Art der weiter zu verfolgenden Kontakte.

7.4.3 Im Falle von Informations- und Schulungsveranstaltungen und -seminaren:

  • Inhaltsbeschreibung
  • Anzahl und Art der Teilnehmer
  • Hinweise für gegebenenfalls weiteren Informationsbedarf.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung von Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender einschlägiger Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt zum 31. Dezember 2006 außer Kraft.