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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxifahrer fürdas Pflichtfahrgebiet Oberhavel (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 29. November 2004
(ABl./04, [Nr. 49], S.917)

Außer Kraft getreten am 15. Februar 2011
(ABl./04, [Nr. 49], S.917)

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1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen.

1.2 Die Prüfung führt die Erlaubnisbehörde durch; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen.

1.3 Dem Prüfungsausschuss nach Nummer 1.2 gehören an:

  1. ein Vertreter der Erlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.

1.4 Ein Vertreter des Taxigewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oderin einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.5 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

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Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.

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3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich.Das Ministerium für Stadtentwicklung für Infrastruktur und Raumordnung ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

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4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Kasse einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerberin der Ladung zur Prüfung hinzuweisen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

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5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen innerhalb von 30 Minuten zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Drei Fehler sind hierbei zulässig. Der Fragebogen darf nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

 Inden Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Gemeinden und Stadtverwaltungen
  2. Gemeinden, Ortsteile und Siedlungen
  3. Straßen
  4. Plätze
  5. Objekte.

Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den vorgenannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Gemeinden und Stadtverwaltungen
Es sindjeweils zwei angrenzende Verwaltungsbereiche, gegebenenfalls in angrenzender Landkreis zu benennen.

zu b) Gemeinden, Ortsteile und Siedlungen
Es ist der Verwaltungsbereich anzugeben, in dem die Gemeinde liegt. Bei Ortsteilen und Siedlungen mit Eigennamen sind diese der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zuzuordnen und zu benennen.

zu c) Straßen
Es sind jeweils die Fortsetzungen (Verlängerungen) der gefragten Straße oder die sie begrenzenden Querstraßen oder gegebenenfalls ein angrenzender Platz oder eine begrenzende Wasserstraße zu benennen; in jedem Fall ist je eine Angabe zum Anfang und Ende der Straße erforderlich.

zu d) Plätze
Es sind drei in den Platz einmündende Straßen zu benennen; sofern weniger Straßen auf den Platz führen, sind nur diese zu benennen.

zu e) Objekte
Es ist jeweils die Straße oder der Platz anzugeben, in der (an dem) sich das Objekt befindet.

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6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in den verschiedensten Städten oder im Landkreis zutreffend beantworten und hierbeidie vom Abfahrtort bis zum Zielort zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss markante Punkte (Objekte) nennen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtorte und Fahrziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekatalogs zu stellen. Zulässig sind insbesondere Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Krankenhäusern.

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7.1 Über die Ortskundeprüfungist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die vom Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als „ausreichend“ oder „nicht ausreichend“zu bezeichnen.

7.3 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.4 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.5 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

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8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; die Ortskundeprüfung muss daher innerhalb dieses Zeitraumes mit Erfolg abgelegt werden.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

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Diese Ortskundeprüfungsrichtlinien treten am 16. Februar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 15. Februar 2011 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinien vom 15. Februar 2000 (ABl. S. 73) werden aufgehoben.