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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Runderlass für das Muster der Sehtestbescheinigung (§ 12 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)


vom 14. Januar 2005
(ABl./05, [Nr. 05], S.277)

Außer Kraft getreten am 18. Januar 2013 durch Runderlass des MIL vom 20. Februar 2013
(ABl./13, [Nr. 10], S.611)

I.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder Thaben sich einem Sehtest zu unterziehen. Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Der Sehtestist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfemindestens den in der Anlage 6 Nr. 1.1 Fahrerlaubnis - Verordnung (FeV) genanntenWert erreicht.

Sind bei der Durchführung des Sehtests Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle diese auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV erfüllt.

Für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis gelten hinsichtlich des Sehvermögens die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.2.3FeV.

II.

Muster: Sehtest-Bescheinigung

III.

Der Runderlass tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Der Runderlass für das Muster der Sehtestbescheinigung (§ 12 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 15. Oktober 2002 (ABl. S. 1042) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2005 außer Kraft. Bereits ausgestellte Sehtestbescheinigungen nach dem bis zum 31. Januar 2005 geltenden Muster behalten 2 Jahre Geltung.