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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie für die Durchführung des Einweisungsseminars für Fahrlehrer zum Ausbildungsfahrlehrer


vom 25. November 2004
(ABl./04, [Nr. 50], S.923)

Außer Kraft getreten am 31. Januar 2011
(ABl./04, [Nr. 50], S.923)

Bewerber für die Fahrlehrererlaubnisder Klasse BE müssen vor Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung zurAusbildung von Fahrschülern neben einer fahrpraktischen und einer Fachkundeprüfung eine Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterrichtbestehen. Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe müssen die Bewerber, ergänzend zu der bereits absolvierten Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, eine Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule durchführen.

Die nachstehende Richtlinie für die Durchführung des Einweisungsseminars für Fahrlehrer zum Ausbildungsfahrlehrer nach § 9 Abs. 1 und 4 sowie § 21a Abs. 1 Fahrlehrergesetz regelt die Inhaltedes dreitägigen Einweisungsseminars, der sich sowohl Ausbildungsfahrlehrer alsauch Inhaber oder verantwortlicher Leiter einer Fahrschule unterziehen müssen.

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Lfd. Nr.Themen
1 Seminareröffnung (Vorstellungsrunde)
- Erwartungen der Teilnehmer
- Ziele des Seminars
2 Rechtliche Rahmenbedingungen
- Voraussetzungen des Ausbildungsfahrlehrers und der Ausbildungsfahrschule
(§§ 9 b, 16, 17, 18, 21 a, 32, 33, 34, 36, 39 FahrlG, §§ 2, 16, Anlage 1.2 DV-FahrlG, § 3 FahrlAusbO)
- Pflichten des Ausbildungsfahrlehrers und der Ausbildungsfahrschule (§§ 9 b, 16, 17, 18, 21 a, 32, 33, 34, 36, 39 FahrlG, §§ 2, 16, Anlage 1.2 DV-FahrlG, § 3 FahrlAusbO)
- Voraussetzungen des Fahrlehreranwärters (§§ 2, 3, 4, 5, 9 a, 34 FahrlG, § 2 DV-FahrlG, §§ 6, 8 Abs. 2, §§ 9, 17, 18 FahrlPrüfO)
- Pflichten des Fahrlehreranwärters (§§ 2, 3, 4, 5, 9a, 34 FahrlG, § 2 DV-FahrlG, §§ 6, 8 Abs. 2, §§ 9, 17, 18 FahrlPrüfO)
- Der Ausbildungsvertrag
      Vorgeschriebene Inhalte
      Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
      Nichtbestehen der Lehrproben
3 Ausbildungsstand des Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis
- Übersicht der Ausbildungsinhalte
     Verkehrsverhalten
     Verkehrspädagogik
- Vorbereitung auf den Fahrschulunterricht
     Theoretische Unterrichtsübungen
     Praktische Unterrichtsübungen
4 Der Musterausbildungsplan für die Ausbildung des Fahrlehreranwärters durch den Ausbildungsfahrlehrer
- Die Lernthemen
- Die Kenntnisse und Fähigkeiten
- Verknüpfung der Konzeption
5 Pädagogische Reflexion der Erfahrungen des Praktikums in der Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 2 Abs. 5 FahrlG)
- Zweck und Inhalt der Aufarbeitung in der Mitte des Praktikums
- Zweck und Inhalt der Aufarbeitung zum Ende des Praktikums
- Kooperation Ausbildungsstätte/Ausbildungsfahrschule
6 Die Abschlussprüfung (theoretische und praktische Lehrprobe) des Fahrlehreranwärters (§§ 6, 8, 17, 18 FahrlPrüfO)
Ausblick, Feedback, Ausgabe der Bescheinigungen

Schwerpunktder Einweisung bildet der Musterausbildungsplan

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Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2005 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft treten.