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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Allgemeine Beflaggungstage im Land Brandenburg


vom 20. September 2004
(ABl./04, [Nr. 40], S.742)

Außer Kraft getreten
(ABl./04, [Nr. 40], S.742)

1.

Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sollten an den nachstehend aufgeführten regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen künftig ohne besondere Anordnung flaggen:

  1. am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus
    (27. Januar, Halbmastbeflaggung), 
  2. am Feiertag der Arbeit (1. Mai),
  3. am Europatag (9. Mai),
  4. am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
  5. am Jahrestag des 17. Juni 1953,
  6. am Jahrestag des 20. Juli 1944,
  7. am Tag der Heimat (1. Sonntag im September) - bei Abweichungen von der genannten Regelung wird das Ministerium des Innern durch Einzelerlass den jeweiligen Tag der Beflaggung im Amtsblatt für Brandenburg anordnen,
  8. am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
  9. am Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1. Advent, Halbmastbeflaggung) und
  10. an den Tagen allgemeiner Wahlen (Wahl zum Europäischen Parlament, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).

Beflaggt werden Gebäude und Gebäudeteile, die von den genannten Dienststellen benutzt werden. Die Beflaggung kann an den folgenden Orten unterbleiben:

  1. an Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung oder
  2. an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zur Beflaggung nicht geeignet sind oder die überwiegend dem Privatgebrauch dienen.

Die oben genannten Dienststellen setzen die Bundes- und die Landesflagge. Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, zur Führung einer eigenen Flagge berechtigt sind, können sie diese neben der Bundes- und Landesflagge setzen. Im sorbischen Siedlungsgebiet kann neben der Bundes- und Landesflagge auch die sorbische Flagge gehisst werden.

Am Europatag, am Tag der Arbeit und bei Anlässen mit europäischem Bezug soll neben der Bundes- und Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gesetzt werden. Dabei gebührt ihr die bevorzugte Stelle.

Wird an den anderen allgemeinen Beflaggungstagen die Bundesflagge gesetzt, gebührt ihr die bevorzugte Stelle. Diese befindet sich rechts vom Inneren des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen. Links anschließend ist die Landesflagge und dann die übrigen Flaggen zu setzen. Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Fahnenmasten. Ist das nicht möglich, sollen waagerecht oder schräg stehende Fahnenstöcke am Gebäude verwendet werden. Die Größe der Flagge soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Mehrere Flaggen an einem Gebäude sollen gleichgroß sein.

Sind die Flaggen beispielsweise am Volkstrauertag oder aus einem besonderen Anlass auf halbmast zu setzen, so werden die Flaggen zunächst vorgehisst und anschließend auf halbmast gesetzt. Soweit Flaggen nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind diese mit einem Trauerflor zu versehen.

Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr morgens, und endet bei Einbruch der Dunkelheit.

2.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erlasse vom 22. März 2000 und vom 16. Juli 2001 über die allgemeinen Beflaggungstage außer Kraft.