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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der rationellen Energieverwendung und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (REN-Programm)


vom 6. Mai 2004
(ABl./04, [Nr. 17], S.261)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006
(ABl./04, [Nr. 17], S.261)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms Brandenburg 2000 - 2006 unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999 und VO (EG) Nr. 1145/2003, der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur:

  • Steigerung der Effizienz des Energieeinsatzes
  • Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Primärenergieaufkommen durch Nutzung der vorhandenen Potenziale an Biomasse, Erdwärme, Wasserkraft und Sonnenenergie
  • Entwicklung und zum Einsatz innovativer Technologien zur Nutzung der erneuerbaren Energien und zur rationellen Energieanwendung
  • Erarbeitung umsetzungsfähiger Energiekonzepte und -studien
  • Durchführung von Veranstaltungen im Sinne der brandenburgischen Energiestrategie 2010

Der Anteil erneuerbarer Energien am Primärenergieaufkommen des Landes Brandenburg soll auf 5 Prozent im Jahre 2010 erhöht werden. Eine Reduzierung der Umweltbelastung durch Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Staub ist hierdurch zu erreichen.

1.2. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3. Diese Fördermaßnahme gilt als Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33 vom 13. Januar 2001).

2. Gegenstand der Förderung und Höhe der Zuwendungen

2.1. Rationelle Energieverwendung

2.1.1. Energierückgewinnung

Gefördert werden können Maßnahmen zur Energierückgewinnung und zur Nutzung der rückgewonnenen Energie an Anlagen, die nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig oder durch andere gesetzliche Bestimmungen bzw. behördliche Auflagen vorgeschrieben sind.

Hinweis: Maßnahmen zur Wärmenutzung bei Anlagen, de nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, können durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) des Landes Brandenburg gefördert werden.

Grundlage für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie durch eine vorzulegende Energiebedarfsanalyse.

Gefördert werden können auch Energierückgewinnungsanlagen innerhalb kontrollierter Be- und Entlüftungssysteme zur Raumbeheizung.

Die Förderung beträgt bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 150.000 EUR begrenzt ist.

Wärmerückgewinnungseinrichtungen in Wärmeerzeugungsanlagen zur Raumbeheizung (zum Beispiel Brennwertkessel, Abgaswärmetauscher etc.) werden nicht gefördert.

2.1.2. Wärmepumpenanlagen

Gefördert werden kann der Einsatz von Wärmepumpenanlagen zur Erwärmung von Brauch- und/oder Heizungswasser.

Die Förderhöhe beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei diese auf 600 EUR/kW nachzuweisenden Wärmebedarf begrenzt sind. Der Höchstförderbetrag je Einzelanlage beträgt 100.000 EUR.

Die Jahresarbeitszahl von erdgekoppelten Wärmepumpenanlagen muss mindestens 3,8 betragen, die Jahresarbeitszahl bei Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen muss mindestens 3,2 betragen. Diese sind projektbezogen nachzuweisen.

Die Wärmeverteilungsanlagen im Gebäude werden nicht gefördert.

2.2. Erneuerbare Energiequellen

2.2.1. Biomasse

Gefördert werden können zentrale Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse (Holz, Stroh, andere pflanzliche Rohstoffe, Deponie-, Klärgas, Rapsöl, Rapsmethylester, Klärrückstände, etc.), sofern sie nicht im Rahmen integrierter Konzepte zur Umweltentlastung durch das Ministerium für Landwirtschaft. Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) gefördert werden.

Die Förderhöhe ist abhängig von einer vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und beträgt

  • für Anlagen zur Gewinnung von Gas aus Biomasse bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • bei Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen mittels Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei diese auf 1.170 EUR/kWeI begrenzt sind. Der Förderhöchstsatz kann nur dann gewährt werden, wenn mindestens ein jahresgemittelter Brennstoffnutzungsgrad von 70 Prozent erreicht wird.
  • für Anlagen, bei denen ausschließlich, der erzeugte Strom energetisch genutzt wird, bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei diese auf 1.120 EUR/kWeI begrenzt sind.
  • für Anlagen zur ausschließlichen thermischen Nutzung bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei diese bei Anlagen Größergleich 40 kW auf 400 EUR/kWth begrenzt sind. Oberhalb von 40 kW werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf 300 EUR/kWth begrenzt. Die notwendige Anlagengröße ist durch eine Wärmebedarfsrechnung nachzuweisen.
  • für Anlagen der Nahwärmeversorgung mit vorgeschaltetem Wärmeerzeuger auf Basis von Biomasse bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei diese auf 250 EUR/kWth begrenzt sind. Die notwendige Anlagengröße ist durch eine Wärmebedarfsrechnung nachzuweisen.

Förderfähig sind auch ggf. notwendige Infrastrukturmaßnahmen, die der eigentlichen "Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse" vorgeschaltet werden müssen. Die Förderhöhe beträgt im Förderfall bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Höchstförderbetrag für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 beträgt je Einzelanlage 765.000 EUR.

2.2.2. Wasserkraftanlagen

Gefördert werden können Wasserkraftanlagen in Abhängigkeit einer vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung, wobei die Förderhöhe bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Der Höchstförderbetrag je Einzelanlage beträgt 380.000 EUR.

2.2.3. Sonnenenergie

2.2.3.1. Thermische Solaranlagen

Gefördert werden können die Errichtung und die Erweiterung thermischer Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme.

Es werden nur thermische Solaranlagen gefördert, die die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 "Sonnenkollektoren" (blauer Engel) erfüllen. Demzufolge muss u.a. der Jahresenergieertrag mindestens 525 kWh/m2 Kollektorfläche und Jahr betragen.

Hierzu sind die entsprechenden Herstellernachweise bei Antragstellung vorzulegen.

Die Förderhöhe beträgt 110 EUR/m2 Kollektorfläche, höchstens jedoch bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstförderbetrag je Einzelanlage beträgt 125.000 EUR.

2.2.3.2. Photovoltaikanlagen

Gefördert werden können Photovoltaikanlagen einschließlich der für die Nutzung erforderlichen Speicher- und Umformeinrichtungen in Abhängigkeit einer vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei diese auf max. 6.000 EUR/kWpeak begrenzt sind.

Der Höchstförderbetrag je Einzelanlage beträgt 380.000 EUR.

2.2.4. Geothermie

Gefördert werden kann die Erschließung und energetische Nutzung von Erdwärme. Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.000.000 EUR je Einzelanlage.

Voraussetzung der Förderung ist ein wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept.

2.3. Einführung und Anwendung neuer innovativer Technologien der rationellen Energieverwendung und Nutzung erneuerbarer Energien

Gefördert werden können Pilot- und Demonstrationsprojekte für neue Technologien und Verfahren zur

  • rationellen Energienutzung
  • Nutzung der erneuerbaren Energien
  • Nutzung der Braunkohle

die im Land Brandenburg realisiert werden.

Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Förderhöchstbetrag beläuft sich je Vorhaben auf 500.000 EUR.

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen. Sind bereits entsprechende konventionelle Lösungen bekannt, werden nur die nachweisbaren Mehrausgaben der neuen Technologie bzw. Verfahren als zuwendungsfähig anerkannt.

2.4. Konzepte, Programme, Studien, Maßnahmen und Veranstaltungen zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele des Landes Brandenburg

Gefördert werden kann die Erarbeitung von Konzepten, Programmen und Studien, die der Umsetzung der energiepolitischen Ziele des Landes Brandenburg dienen. Gefördert werden können des Weiteren Maßnahmen zur Kommunikations- und Motivationsstrategie, die im Sinne der Energiestrategie 2010 des Landes Brandenburg durchgeführt werden.

Gefördert werden können auch Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Institutionen, die nachweislich der rationellen Energieanwendung, der Nutzung erneuerbarer Energieträger sowie der Gestaltung einer umweltfreundlichen und effizienten Energieversorgung dienen. Dazu zählen Workshops; Seminare und Zusammenkünfte zum Informationsaustausch.

Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150.000 EUR je Vorhaben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

  1. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme des Bundes sowie
  2. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission1), sofern sie in Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten.
  3. natürliche Personen, die im Rahmen der Richtlinie vom 1. Februar 2001 zum REN-Programm bis zum 31.12.2003 einen Förderantrag gestellt haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die im Land Brandenburg durchgeführt werden.

4.2. Die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, immissionsrechtliche Genehmigungen nach dem BImSchG etc.) sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) sollen bei Antragstellung vorliegen, jedoch mindestens beantragt oder vorbereitet sein.

4.3. Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen worden ist. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

4.4. Soweit Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 (Biomasse) und Nr. 2.2.3.1 (Thermische Solaranlagen) im Rahmen des Programms "Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" des Bundeswirtschaftsministeriums gefördert werden können (Bundesanzeiger Nr. 234 vom 23. November 2003), sind diese Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.

4.5. Maßnahmen, deren Amortisationszeiten unter 3 Jahren liegen, werden nicht gefördert.

4.6. Maßnahmen mit einer Zuwendung unter 2.500 EUR werden nicht gefördert.

Bei Antragstellern nach Nr. 3 Buchstabe c dieser Richtlinie werden Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 2.500 EUR nicht gefördert.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4. Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Ausgaben für Planung und Realisierung.

Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweils beantragte Maßnahme erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Nicht förderfähig sind:

  • Investitionen, die nicht aktivierungsfähig sind, oder durch bilanzpflichtige Zuwendungsempfänger nicht aktiviert werden
  • Finanzierungskosten, rechts-, steuer- und betriebswirtschaftliche Beratungen
  • Preisaufschläge bei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen
  • Planungsleistungen für Vorhaben im Ein- und Zweifamilienhausbereich
  • Grunderwerbskosten, Baunebenkosten
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung (Ausnahme: Nr. 2.2.3 Wasserkraftanlagen)
  • Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mietkaufverträgen durchgeführt werden
  • Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben und/oder behördlich angeordnet wurden
  • Unbare Eigenleistungen (nicht kassenwirksame Ausgaben wie eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen) mit Ausnahme bei Maßnahmen der Nr. 2.4 unter Beachtung der Bestimmungen in Nr. 3 der Ergänzenden Hinweise in den Vorbemerkungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1. Kumulation öffentlicher Mittel

6.1.1. Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

6.1.2. Eine Kumulation mit Mitteln des Bundes auf Zuschuss- und/oder Darlehensbasis ist zulässig.

6.1.3. Soweit bei der zu fördernden Maßnahme ein Rechtsanspruch auf eine Investitionszulage im Rahmen des Investitionszulagengesetzes besteht, hat die Bewilligungsbehörde die Investitionszulage als Deckungsmittel bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe und im Rahmen der Subventionswert-berechnung zu berücksichtigen.

6.1.4. Bei der Kumulation aller Förder- und sonstigen für das Vorhaben eingesetzten öffentlichen Mittel (z.B. Investitionszulagen, zinsgünstige öffentliche Darlehen) ist zu beachten, dass die Summe aller Subventionswerte der gewährten Mittel den Höchstbetrag von 50 Prozent (brutto) nicht übersteigen darf.

Bei der Kumulation aller Förder- und sonstigen für das Vorhaben eingesetzten öffentlichen Mittel (z.B. Investitionszulagen, zinsgünstige öffentliche Darlehen) ist in der Arbeitsmarktregion Berlin- Brandenburg zu beachten, dass die Summe aller Subventionswerte der gewährten Mittel bei der Förderung von KMU im Einzelfall eine Beihilfehöchstintensität von 20 Prozent netto zuzüglich 10 Prozent brutto nicht übersteigen darf.

6.2. Die Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens muss mindestens 25 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens betragen.

6.3. Abweichend von Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) wird zugelassen, dass vom Antragsteller drei auf das Vorhaben bezogene, voneinander unabhängige, detaillierte Kostenvoranschläge mit dem Antrag vorzulegen sind, es sei denn, dass nur ein oder zwei Anbieter in Betracht kommen. In solchen Fällen ist dieses gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründen.

Grundlage der Berechnung des Zuwendungsbetrages sind, sofern nicht eine Förderung mit Pauschalsätzen vorgesehen ist, grundsätzlich die niedrigeren Kostenvoranschläge.

Die Bewilligungsbehörde kann Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen (z. B. technische Auflagen, Berichterstattung über mehrere Betriebsjahre der geförderten Anlage, die insbesondere eine spätere Erfolgsmessung- und -bewertung ermöglicht, etc.).

6.4. Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens am Investitionsort bzw. in der Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitions- beziehungsweise Durchführungszeitraumes.

6.5. Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).

7. Verfahren

7.1. Antragsverfahren

Anträge sind formgebunden bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, Telefon: (03 31) 6 60-0, vor Beginn der Maßnahme auf Antragsvordruck unter Beifügung der im Antrag genannten Anlagen zu stellen. Die Antragsformulare sind bei der ILB erhältlich.

Anträge können im Rahmen dieser Richtlinie bis zum 30. September 2006 (Eingang bei der Bewilligungsbehörde) gestellt werden.

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1. Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

7.2.2. Der Antragsteller kann nach Antragseingang bei der Bewilligungsstelle mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Baubeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3. Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass für die zu fördernden Maßnahmen alle Genehmigungen (vgl. Nr. 4.2, z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen etc.) vorliegen, bzw. alle behördlichen Auflagen (z.B. Energieeinsparverordnung etc.) erfüllt sind.

7.3.2. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß der Nr. 6 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (ANBest-P) bzw. der Nr. 7 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden" (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.4. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und WG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.5. Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006 (letztes Datum für die Gewährung von Beihilfen).


1) Vgl. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. EG Nr. L 10 vom 13.01.2001; die dort genannte KMU-Definition gilt bis 31.12.2002 (Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. EUR; das Kapital oder die Stimmanteile des Unternehmens befinden sich nicht zu einem Viertel oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen, die diese Grenzen überschreiten).

Hinweis: Für alle Zuwendungsentscheidungen ab 01.01.2005 kommt die KMU-Definition mit neuen Grenzwerten aus der Empfehlung der Kommission vom 6.05.2003 (ABl. EG Nr. L 124 vom 200.5.2003, S. 36) zur Anwendung. Mitarbeiterzahl/Zahl der Jahresarbeitseinheiten der im Unternehmen Beschäftigten für weniger als 250 Personen, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR, ggf. sind Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen zu berücksichtigen.