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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Zulassung des Mammographie-Screenings durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg


vom 24. November 2004
(ABl./04, [Nr. 50], S.925)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2014 durch Allgemeinverfügung des MASGF vom 24. November 2004
(ABl./04, [Nr. 50], S.925)

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) wird zugelassen, dass im Land Brandenburg von Strahlenschutzverantwortlichen (Betreibern - Programmverantwortliche Ärzte) freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebserkrankungen an Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres durchgeführt werden dürfen,

1.1 wenn diese über eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV für den Betrieb von Röntgendiagnostikeinrichtungen verfügen, die die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen im Rahmen  von  freiwilligen  Röntgenreihenuntersuchungen zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebserkrankungen beinhaltet, und

1.2 wenn diese durch eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der Anlage 9.2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) nachweisen, dass alle Anforderungen gemäß dem Beschluss einer Änderung der Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen  („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)  vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2) in Verbindung mit dem Vertrag zur Änderung des BMV-Ä und dem Vertrag zur Änderung des  EKV über besondere Versorgungsaufträge im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening (Beilage zum deutschen Ärzteblatt, Heft 4 vom 23. Januar 2004, Ausgabe A) eingehalten werden, und

1.3 wenn in anonymisierter Form die Parameter aufgezeichnet werden, die für die Ermittlung der Dosiswerte für die Untersuchung der einzelnen Patientinnen erforderlich sind und auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Durch diese Allgemeinverfügung bleiben andere Vorschriften und Allgemeinverfügungen unberührt.

Die Allgemeinverfügung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg folgenden Monats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.