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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die Barbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


vom 21. Dezember 2004
(ABl./05, [Nr. 02], S.24)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2012 durch Erlass des MASF vom 30. November 2012
(ABl./12, [Nr. 51], S.2164)

Auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3023) wird zur Festsetzung der Barbeträge für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in stationären Einrichtungen aufhalten, Folgendes bestimmt:

  1. Nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist.
  2. Für nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in einer stationären Einrichtung untergebrachte Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich regelmäßig in der stationären Einrichtung aufhalten, werden die monatlichen Barbeträge nach Alter gestaffelt und wie nachstehend in der Anlage - Spalte A - festgesetzt.
  3. Für Leistungsberechtigte - besonders Schüler - mit regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung werden gekürzte Barbeträge wie nachstehend in der Anlage - Spalte B - festgesetzt.
  4. Die auf Basis der regelmäßigen Abwesenheitszeiten gekürzten Barbeträge sind auch für den Ferienmonat auszuzahlen.
  5. Tritt ein Leistungsberechtigter, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Laufe eines Monats in eine andere Altersgruppe ein, so ist der höhere Barbetrag vom Ersten des Monats an, in dem der Eintritt in die neue Altersgruppe erfolgt, zu gewähren.
  6. Ergeben sich bei Barbetragsempfängern, die vor dem 1. Mai 2004 in einer stationären Einrichtung waren, geringere monatliche Barbeträge, wird bis zum Eintritt in die neue Altersgruppe Bestandsschutz gewährt.
  7. Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, die vor dem 1. Mai 2004 in einer stationären Einrichtung waren und einen Barbetrag in Höhe von 2,56 Euro erhalten, erhalten diesen Barbetrag bis zum Erreichen der Altersstufe 1 in der Höhe weiter.
  8. Empfänger von Blindenhilfe erhalten keinen Barbetrag.
  9. Leistungsberechtigte, die sich in stationären Einrichtungen anderer Bundesländer als Brandenburg befinden, erhalten den Barbetrag nach den am Einrichtungsort geltenden Bestimmungen.
  10. Der Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Barbeträge nach § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. März 2004 (ABl. S. 246) außer Kraft.

Anlage

Höhe der Barbeträge für minderjährige Heimbewohner (in € )
StufeLebensalterSpalte A
Bei regelmäßigem Aufenthalt in der stationären Einrichtung

- wenn im Regelfall ständiger Heimaufenthalt vorliegt oder nur die Ferien zu Hause verbracht werden
Spalte B
Bei regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung

- wenn monatlich ein oder mehrere Wochenenden und die Ferien zu Hause verbracht werden
1 von Beginn des 4. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 5 3
2 von Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 8 5
3 von Beginn des 9. Lebensjahres bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 13 8
4 von Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 18 12
5 von Beginn des 13. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 26 17
6 von Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 33 22
7 von Beginn des 17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 41 27