ARCHIV
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes - Neufassung der Hinweise -
vom 10. Januar 2005
(ABl./05, [Nr. 9], S.330)
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)
Als Anlage wird die vom Bundesministerium des Innern mit Schreiben - D I 5 - 213 100 1/1f - vom 15. Dezember 2004 herausgegebene Neufassung der Hinweise zu den Beihilfevorschriften des Bundes bekannt gegeben. Die Neufassung berücksichtigt die seit der Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 90) eingetretenen Änderungen. Die Vorschrift ist ab 1. Januar 2005 anzuwenden.
Auf folgende Änderungen, die im Vorgriff auf zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte Änderungen des § 12 Abs. 1 BhV bereits jetzt vorgenommen wurden, wird besonders hingewiesen:
Hinweis 4 zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV
Danach findet der Mindestabzugsbetrag in Höhe von 5 EUR bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln keine Anwendung.
Hinweis 1 zu § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV
Die psychotherapeutischen Leistungen werden den ärztlichen Leistungen gleichgestellt. Das bedeutet, dass eine Minderung der Beihilfe für psychotherapeutische Leistungen nicht in Betracht kommt, wenn im gleichen Kalendervierteljahr ambulante ärztliche Leistungen in Anspruch genommen worden sind und die Beihilfe bereits um 10 EUR gemindert wurde.
Um Beachtung wird gebeten.